Definiere den Begriff „Absatz“ (§ 259 Abs. 1 StGB):

Unter dem Begriff "Absatz" versteht man die rechtsgeschäftliche Übertragung der Deliktsbeute im Wege entgeltlicher (wirtschaftlicher) Verwertung.

z. B. durch Verkauf, Tausch oder Verpfändung, nicht aber Schenkung

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