Absatz (§ 259 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Absatz“ (§ 259 Abs. 1 StGB):
Unter dem Begriff "Absatz" versteht man die rechtsgeschäftliche Übertragung der Deliktsbeute im Wege entgeltlicher (wirtschaftlicher) Verwertung.
z. B. durch Verkauf, Tausch oder Verpfändung, nicht aber Schenkung