Verteidigungswille (§ 32 StGB)


Definiere den Begriff „Verteidigungswille“ (§ 32 StGB):

Der Verteidigungswille ist das subjektive Rechtfertigungselement. Der Täter hat Verteidigungswillen, wenn er (1) in Kenntnis der Notwehrlage und (2) mit dem Willen zur Verteidigung handelt. Zu (2): Die Verteidigungshandlung muss nach h.M. neben anderen Motiven wenigstens auch zur Abwehr des Angriffs vorgenommen werden.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUEERS

QueerSocialistLawyer

2.7.2024, 21:45:20

für mich im Referendariat ist interessant, ob die sogenannte H.M. auch die h.m. in der Rechtsprechung bzw vom BGH ist