Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Rechtfertigungsgründe

Erforderlichkeit eines Verteidigungswillens

Erforderlichkeit eines Verteidigungswillens

3. April 2025

19 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T möchte O schon lange eine Abreibung verpassen. Als O im Laufe eines Streits zu einem Schlag ausholt, nutzt T diese Gelegenheit. Um dem O körperlich weh zu tun, verpasst er O eine kräftige Ohrfeige, sodass O einen Handabdruck auf seinem Gesicht zurückbehält.

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Einordnung des Falls

Erforderlichkeit eines Verteidigungswillens

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Eine Körperverletzung in Form einer körperlichen Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. T hat den O so fest geschlagen, dass ein Abdruck der Hand auf seinem Gesicht zurückblieb.
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2. T hatte Verteidigungswillen (subjektives Rechtfertigungselement).

Nein!

Notwehr (§ 32 StGB) setzt eine Notwehrlage voraus, d.h. einen gegenwärtiger, rechtswidrigen Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut. Der Verteidiger muss nach hM zudem Verteidigungswillen haben, d.h. eine zielgerichtete Verteidigungsabsicht. Weitere Motive wie Hass oder Rache sind nur dann unschädlich, solange der Verteidigungswille das dominierende Element bleibt. Nur wenn ein Verteidigungswille vorliegt, entfällt der Handlungsunwert der Verteidigungshandlung.T war durch den Schlag des O einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff ausgesetzt. Hier war es jedoch das einzige Bestreben des T, dem O Schmerzen zuzufügen, der Verteidigungswille fehlt also.In einem solchen Fall bestraft die Rechtsprechung (Vollendungslösung) den T trotzdem wegen vollendetem Delikt (§ 223 StGB). Ein Teil der Literatur (Versuchslösung) bestraft T dagegen wegen versuchtem Delikt (§§ 223, 22, 23 Abs. 1 StGB), da die objektiven Voraussetzungen der Notwehr ja vorlagen und der Erfolgsunwert der Tat entsprechend kompensiert wurde.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MAR

MartiniMate

5.2.2020, 19:00:40

Ist T dann der versuchten Körperverletzung strafbar? Der objektive Tatbestand müsste doch unter 32 fallen.

COC

Cocinelli

9.2.2020, 13:51:38

T ist wegen

vorsätzlich

begangener KPV strafbar. Der RFG greift nicht ein, weil er nicht mit

Verteidigungswille

n handelt.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

16.5.2020, 18:19:52

Nach der m.M. der

Versuchslösung

ist der Täter einer objektiv gerechtfertigten Tat, der ohne

Verteidigungswille

handelt nur wegen Versuchs starfbar, ganz recht. Die h.M. (

Vollendungslösung

) bestraft wegen vollendetem Delikt. Den Streit sollte man ergänzen, eine gute Strafrechtsklausur lebt von der Theorie Diskussion!

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

4.10.2020, 20:06:28

ist ergänzt.

AM

Amo

10.11.2020, 10:40:29

Am besten finde ich folgendes Vorgehen: beim Prüfungspunkt

Verteidigungswille

n kurz darstellen ob 32 (+) da ja ein von der Rechtsordnung gewollte Erfolg eingetreten ist. 32 aber ablehnen da der Schlag nur das Erfolgs- aber nicht das Handlungsunrecht beseitigt hat. i.R.d. Strafzumessung dann fragen wonach er bestraft werden soll, Vollendung oder analog 23 II i.V.m. 49 I mit fakultativer Strafminderungsmglkt. Dogmatisch naheliegender ist es den 2 Lösungsweg zu vertreten. Schließlich liegt wie beim Versuch Handlungs- aber kein

Erfolgsunrecht

vor.

QUIG

QuiGonTim

22.3.2022, 09:11:03

Wie würde man denn dann die sich ggf. anschließende Versuchsprüfung einleiten? Reicht es festzustellen, dass der Erfolg zwar objektiv gegeben ist, aber die Tat aufgrund des fehlenden Erfolgsunwertes nicht als vollendet anzusehen ist?

EVA

evanici

14.9.2023, 21:03:36

Wir hatten mal die Formulierung, dass die vollendete Körperverletzung rechtlich nicht vollendet ist.

GilgameshTG

GilgameshTG

20.7.2022, 20:16:40

Der nächste Fall (bzw übernächste, nach dem Schema) betont, dass nun die

Versuchslösung

h.M. ist. Dementsprechend muss hier die Lösung, die immer noch auf die

Vollendungslösung

abstellt, angepasst werden.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

9.8.2022, 12:35:42

Hallo GilgameshTG, danke für deine Anmerkung. Tatsächlich zeichnet aber auch diese Aufgabe die Entwicklung der Rechtsprechung nach. Entsprechend wird dargestellt, dass nach heutiger Rechtsprechung bei fehlendem

Verteidigungswille

n aufgrund der objektiven Rechtfertigung der Handlung nach Versuch zu bestrafen ist (

Versuchslösung

). Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Shark

Shark

26.11.2024, 12:47:38

@[Nora Mommsen](178057) Aber in dem Hinweis zu dieser Aufgabe steht doch genau das Gegenteil. Die Rechtssprechung bestraft nach

Vollendungslösung

und nur ein Teil der Literatur wählt die

Versuchslösung
ÖA

ÖA

16.11.2024, 19:08:59

Ich tue mir hier etwas schwer, einen subjektiven Verteidungswillen per se abzulehnen. Klar will er ihm eine Verpassen, aber liegt dem Schlag immanent nicht auch zumindestens subjektiv ein Verteidungswille gegen den Angreifer vor? Immerhin hat er den Schlag nicht absichtlich oder ähnliches provoziert… Und geschlagen werden will er sicherlich auch nicht Kann jemand helfen?

VI

Viooola

3.12.2024, 13:49:43

Meines Erachtens nach entfällt der subjektive

Verteidigungswille

dann, wenn der Angegriffene nur die Gelegenheit ausnutzt um sich bspw. zu Rächen. Den Maßstab zur Abgrenzung würde ich (wie es auch im Hinweistext steht) danach setzen, wo der Schwerpunkt liegt (ob in Verteidigung oder

Ausnutzen

der Gelegenheit um sich zu rächen).

Gigachad1

Gigachad1

2.3.2025, 21:49:35

@[ÖA](231743) hast Recht. Denke das ist unglücklich formuliert, die Aufgabe will eigentlich sagen, dass ihm in dem Moment die Verteidigung egal ist und er nur an seine Motive denkt. Etwas konstruiert aber soll den Punkt mit dem

Verteidigungswille

n klarmachen

BEN

benjaminmeister

25.3.2025, 18:10:14

Ich finde den Fall auch etwas unglücklich: Vom Text her würde ich die Verteidigungsabsicht bejahen, da diese nicht völlig in den Hintergrund gedrängt sein dürfte. Nur in Verbindung mit dem Schaubild und der Gedankenblase "jetzt darf ich ihm endlich eine scheuern" kann man evt. erkennen, dass es ihm überhaupt nicht auf seine Verteidigung, sondern nur auf die Schädigung des Angreifers ankommt. Ich bin mir auch noch nicht ganz sicher, warum JF schreibt, dass die Verteidigungsabsicht dominieren sein muss. Bei Rengier, StrafR AT, § 18 Rn. 103 findet sich: "Dabei betont einschränkend namentlich die Rspr. immer wieder, dass andere Motive wie […] das Vorhandensein eines

Verteidigungswille

ns nicht ausschließen, solange sie den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen." "Verteidigungsabsicht nicht völlig in den Hintergrund drängen" ist aber etwas komplett anderes als "solange die Verteidigungsabsicht dominiert"… schwer vorstellbar, dass hier nicht auch mindestens irgendeine Verteidigungsabsicht trotz der Schädigungsabsicht vorliegt. Edit: In dieser JF-Aufgabe ist auch nur die Rede von "wenigstens auch zur Verteidigung" (und nicht dominierendes Element): https://applink.jurafuchs.de/rRX3borV1Rb

Charles "Chuck" McGill

Charles "Chuck" McGill

13.2.2025, 12:44:44

Ich meine im Repetitorium gelernt zu haben, das mitlerweile auch die Rsp. Der

Versuchslösung

folgt. Weiß da jemand mehr drüber oder kennt Urteile?


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