Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Rechtfertigungsgründe
Erforderlichkeit eines Verteidigungswillens
Erforderlichkeit eines Verteidigungswillens
3. April 2025
19 Kommentare
4,7 ★ (21.083 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte O schon lange eine Abreibung verpassen. Als O im Laufe eines Streits zu einem Schlag ausholt, nutzt T diese Gelegenheit. Um dem O körperlich weh zu tun, verpasst er O eine kräftige Ohrfeige, sodass O einen Handabdruck auf seinem Gesicht zurückbehält.
Diesen Fall lösen 81,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Erforderlichkeit eines Verteidigungswillens
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hatte Verteidigungswillen (subjektives Rechtfertigungselement).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MartiniMate
5.2.2020, 19:00:40
Ist T dann der versuchten Körperverletzung strafbar? Der objektive Tatbestand müsste doch unter 32 fallen.
Cocinelli
9.2.2020, 13:51:38
T ist wegen
vorsätzlichbegangener KPV strafbar. Der RFG greift nicht ein, weil er nicht mit
Verteidigungswillen handelt.

Eigentum verpflichtet 🏔️
16.5.2020, 18:19:52
Nach der m.M. der
Versuchslösungist der Täter einer objektiv gerechtfertigten Tat, der ohne
Verteidigungswillehandelt nur wegen Versuchs starfbar, ganz recht. Die h.M. (
Vollendungslösung) bestraft wegen vollendetem Delikt. Den Streit sollte man ergänzen, eine gute Strafrechtsklausur lebt von der Theorie Diskussion!

Eigentum verpflichtet 🏔️
4.10.2020, 20:06:28
ist ergänzt.
Amo
10.11.2020, 10:40:29
Am besten finde ich folgendes Vorgehen: beim Prüfungspunkt
Verteidigungswillen kurz darstellen ob 32 (+) da ja ein von der Rechtsordnung gewollte Erfolg eingetreten ist. 32 aber ablehnen da der Schlag nur das Erfolgs- aber nicht das Handlungsunrecht beseitigt hat. i.R.d. Strafzumessung dann fragen wonach er bestraft werden soll, Vollendung oder analog 23 II i.V.m. 49 I mit fakultativer Strafminderungsmglkt. Dogmatisch naheliegender ist es den 2 Lösungsweg zu vertreten. Schließlich liegt wie beim Versuch Handlungs- aber kein
Erfolgsunrechtvor.
QuiGonTim
22.3.2022, 09:11:03
Wie würde man denn dann die sich ggf. anschließende Versuchsprüfung einleiten? Reicht es festzustellen, dass der Erfolg zwar objektiv gegeben ist, aber die Tat aufgrund des fehlenden Erfolgsunwertes nicht als vollendet anzusehen ist?
evanici
14.9.2023, 21:03:36
Wir hatten mal die Formulierung, dass die vollendete Körperverletzung rechtlich nicht vollendet ist.

GilgameshTG
20.7.2022, 20:16:40
Der nächste Fall (bzw übernächste, nach dem Schema) betont, dass nun die
Versuchslösungh.M. ist. Dementsprechend muss hier die Lösung, die immer noch auf die
Vollendungslösungabstellt, angepasst werden.

Nora Mommsen
9.8.2022, 12:35:42
Hallo GilgameshTG, danke für deine Anmerkung. Tatsächlich zeichnet aber auch diese Aufgabe die Entwicklung der Rechtsprechung nach. Entsprechend wird dargestellt, dass nach heutiger Rechtsprechung bei fehlendem
Verteidigungswillen aufgrund der objektiven Rechtfertigung der Handlung nach Versuch zu bestrafen ist (
Versuchslösung). Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Shark
26.11.2024, 12:47:38
@[Nora Mommsen](178057) Aber in dem Hinweis zu dieser Aufgabe steht doch genau das Gegenteil. Die Rechtssprechung bestraft nach
Vollendungslösungund nur ein Teil der Literatur wählt die
VersuchslösungÖA
16.11.2024, 19:08:59
Ich tue mir hier etwas schwer, einen subjektiven Verteidungswillen per se abzulehnen. Klar will er ihm eine Verpassen, aber liegt dem Schlag immanent nicht auch zumindestens subjektiv ein Verteidungswille gegen den Angreifer vor? Immerhin hat er den Schlag nicht absichtlich oder ähnliches provoziert… Und geschlagen werden will er sicherlich auch nicht Kann jemand helfen?
Viooola
3.12.2024, 13:49:43
Meines Erachtens nach entfällt der subjektive
Verteidigungswilledann, wenn der Angegriffene nur die Gelegenheit ausnutzt um sich bspw. zu Rächen. Den Maßstab zur Abgrenzung würde ich (wie es auch im Hinweistext steht) danach setzen, wo der Schwerpunkt liegt (ob in Verteidigung oder
Ausnutzender Gelegenheit um sich zu rächen).

Gigachad1
2.3.2025, 21:49:35
@[ÖA](231743) hast Recht. Denke das ist unglücklich formuliert, die Aufgabe will eigentlich sagen, dass ihm in dem Moment die Verteidigung egal ist und er nur an seine Motive denkt. Etwas konstruiert aber soll den Punkt mit dem
Verteidigungswillen klarmachen
benjaminmeister
25.3.2025, 18:10:14
Ich finde den Fall auch etwas unglücklich: Vom Text her würde ich die Verteidigungsabsicht bejahen, da diese nicht völlig in den Hintergrund gedrängt sein dürfte. Nur in Verbindung mit dem Schaubild und der Gedankenblase "jetzt darf ich ihm endlich eine scheuern" kann man evt. erkennen, dass es ihm überhaupt nicht auf seine Verteidigung, sondern nur auf die Schädigung des Angreifers ankommt. Ich bin mir auch noch nicht ganz sicher, warum JF schreibt, dass die Verteidigungsabsicht dominieren sein muss. Bei Rengier, StrafR AT, § 18 Rn. 103 findet sich: "Dabei betont einschränkend namentlich die Rspr. immer wieder, dass andere Motive wie […] das Vorhandensein eines
Verteidigungswillens nicht ausschließen, solange sie den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen." "Verteidigungsabsicht nicht völlig in den Hintergrund drängen" ist aber etwas komplett anderes als "solange die Verteidigungsabsicht dominiert"… schwer vorstellbar, dass hier nicht auch mindestens irgendeine Verteidigungsabsicht trotz der Schädigungsabsicht vorliegt. Edit: In dieser JF-Aufgabe ist auch nur die Rede von "wenigstens auch zur Verteidigung" (und nicht dominierendes Element): https://applink.jurafuchs.de/rRX3borV1Rb

Charles "Chuck" McGill
13.2.2025, 12:44:44
Ich meine im Repetitorium gelernt zu haben, das mitlerweile auch die Rsp. Der
Versuchslösungfolgt. Weiß da jemand mehr drüber oder kennt Urteile?