Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Rechtfertigungsgründe
Erforderlichkeit eines Verteidigungswillens
Erforderlichkeit eines Verteidigungswillens
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte O schon lange eine Abreibung verpassen. Als O im Laufe eines Streits zu einem Schlag ausholt, nutzt T diese Gelegenheit. Um dem O körperlich weh zu tun, verpasst er O eine kräftige Ohrfeige, sodass O einen Handabdruck auf seinem Gesicht zurückbehält.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Erforderlichkeit eines Verteidigungswillens
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hatte Verteidigungswillen (subjektives Rechtfertigungselement).
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MartiniMate
5.2.2020, 19:00:40
Ist T dann der versuchten Körperverletzung strafbar? Der objektive Tatbestand müsste doch unter 32 fallen.
Cocinelli
9.2.2020, 13:51:38
T ist wegen vorsätzlich begangener KPV strafbar. Der RFG greift nicht ein, weil er nicht mit
Verteidigungswillen handelt.
Eigentum verpflichtet 🏔️
16.5.2020, 18:19:52
Nach der m.M. der Versuchslösung ist der Täter einer objektiv gerechtfertigten Tat, der ohne
Verteidigungswillehandelt nur wegen Versuchs starfbar, ganz recht. Die h.M. (Vollendungslösung) bestraft wegen vollendetem Delikt. Den Streit sollte man ergänzen, eine gute Strafrechtsklausur lebt von der Theorie Diskussion!
Eigentum verpflichtet 🏔️
4.10.2020, 20:06:28
ist ergänzt.
Amo
10.11.2020, 10:40:29
Am besten finde ich folgendes Vorgehen: beim Prüfungspunkt
Verteidigungswillen kurz darstellen ob 32 (+) da ja ein von der Rechtsordnung gewollte Erfolg eingetreten ist. 32 aber ablehnen da der Schlag nur das Erfolgs- aber nicht das Handlungsunrecht beseitigt hat. i.R.d. Strafzumessung dann fragen wonach er bestraft werden soll, Vollendung oder analog 23 II i.V.m. 49 I mit fakultativer Strafminderungsmglkt. Dogmatisch naheliegender ist es den 2 Lösungsweg zu vertreten. Schließlich liegt wie beim Versuch Handlungs- aber kein Erfolgsunrecht vor.
QuiGonTim
22.3.2022, 09:11:03
Wie würde man denn dann die sich ggf. anschließende Versuchsprüfung einleiten? Reicht es festzustellen, dass der Erfolg zwar objektiv gegeben ist, aber die Tat aufgrund des fehlenden Erfolgsunwertes nicht als vollendet anzusehen ist?
evanici
14.9.2023, 21:03:36
Wir hatten mal die Formulierung, dass die vollendete Körperverletzung rechtlich nicht vollendet ist.
GilgameshTG
20.7.2022, 20:16:40
Der nächste Fall (bzw übernächste, nach dem Schema) betont, dass nun die Versuchslösung h.M. ist. Dementsprechend muss hier die Lösung, die immer noch auf die Vollendungslösung abstellt, angepasst werden.
Nora Mommsen
9.8.2022, 12:35:42
Hallo GilgameshTG, danke für deine Anmerkung. Tatsächlich zeichnet aber auch diese Aufgabe die Entwicklung der Rechtsprechung nach. Entsprechend wird dargestellt, dass nach heutiger Rechtsprechung bei fehlendem
Verteidigungswillen aufgrund der objektiven Rechtfertigung der Handlung nach Versuch zu bestrafen ist (Versuchslösung). Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
ÖA
16.11.2024, 19:08:59
Ich tue mir hier etwas schwer, einen subjektiven Verteidungswillen per se abzulehnen. Klar will er ihm eine Verpassen, aber liegt dem Schlag immanent nicht auch zumindestens subjektiv ein Verteidungswille gegen den Angreifer vor? Immerhin hat er den Schlag nicht absichtlich oder ähnliches provoziert… Und geschlagen werden will er sicherlich auch nicht Kann jemand helfen?