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Klassisches Klausurproblem

T möchte O schon lange eine Abreibung verpassen. Als O im Laufe eines Streits zu einem Schlag ausholt, nutzt T diese Gelegenheit. Um dem O körperlich weh zu tun, verpasst er O eine kräftige Ohrfeige, sodass O einen Handabdruck auf seinem Gesicht zurückbehält.

Einordnung des Falls

Erforderlichkeit eines Verteidigungswillens

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Eine Körperverletzung in Form einer körperlichen Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. T hat den O so fest geschlagen, dass ein Abdruck der Hand auf seinem Gesicht zurückblieb.

2. T hatte Verteidigungswillen (subjektives Rechtfertigungselement).

Nein!

Notwehr (§ 32 StGB) setzt eine Notwehrlage voraus, d.h. einen gegenwärtiger, rechtswidrigen Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut. Der Verteidiger muss nach hM zudem Verteidigungswillen haben, d.h. eine zielgerichtete Verteidigungsabsicht. Weitere Motive wie Hass oder Rache sind nur dann unschädlich, solange der Verteidigungswille das dominierende Element bleibt. Nur wenn ein Verteidigungswille vorliegt, entfällt der Handlungsunwert der Verteidigungshandlung.T war durch den Schlag des O einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff ausgesetzt. Hier war es jedoch das einzige Bestreben des T, dem O Schmerzen zuzufügen, der Verteidigungswille fehlt also.In einem solchen Fall bestraft die Rechtsprechung (Vollendungslösung) den T trotzdem wegen vollendetem Delikt (§ 223 StGB). Ein Teil der Literatur (Versuchslösung) bestraft T dagegen wegen versuchtem Delikt (§§ 223, 22, 23 Abs. 1 StGB), da die objektiven Voraussetzungen der Notwehr ja vorlagen und der Erfolgsunwert der Tat entsprechend kompensiert wurde.

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