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Eigentumsverletzung bei Aufhebung der Nutzungsmöglichkeit (§ 823 Abs. 1 BGB, „Fleet-Fall“)
Sachverhalt
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Eigentumsverletzung durch schwerwiegende Gebrauchsbeeinträchtigung (Ausschließung)
Unternehmer U möchte mit seinem Lieferwagen Ware zu seiner Kundin K bringen. Der LKW des L blockiert jedoch komplett die einzige Zugangsstraße zum Betrieb der K.
Sonstige Rechte – Besitz als Schutzgut des § 823 Abs. 1 BGB („Gewerbepark I“)
Demonstrantin D möchte die Errichtung eines Gewerbeparks verhindern. Sie blockiert zusammen mit anderen die Baustelle für 48 Stunden. Bauunternehmer B kann die gemieteten Baumaschinen nicht mehr nutzen, da sie von den Demonstranten eingeschlossen sind.