Tarifvorbehalt des Tarifvertrages - üblicherweise geregelt

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der für den Waldkindergarten „Durchatmen“ geltende Gehaltstarifvertrag ist ausgelaufen. Die Verhandlungen über einen Neuabschluss sind ins Stocken geraten. Der Betriebsrat möchte deshalb mit Arbeitgeberin Ann-Kathrin selbst eine Betriebsvereinbarung über höhere Löhne abschließen.

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Einordnung des Falls

Tarifvorbehalt des Tarifvertrages - üblicherweise geregelt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Vorrang von Tarifverträgen sperrt den Abschluss einer Betriebsvereinbarung über Arbeitsbedingungen soweit der Betrieb in den Geltungsbereich des Tarifvertrages fällt.

Ja!

Das Gesetz sieht eine explizite Regelungssperre für Betriebsvereinbarungen in Bereichen vor, die den Tarifvertragsparteien (Gewerkschaften, Arbeitgeber, Arbeitgeberverband) vorbehalten sind (§ 77 Abs. 3 BetrVG).Andere Vereinbarungen (Regelungsabreden) zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber sind allerdings unabhängig davon zulässig, da sie nicht dieselbe unmittelbare Wirkung wie eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag haben.
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2. Da der Tarifvertrag hier ausgelaufen ist, fehlt es an einer tarifvertraglichen Regelung und der Betriebsrat kann selbst eine Regelung mit dem Arbeitgeber vereinbaren.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Tarifvorbehalt erfasst nicht nur Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind, sondern auch solche, die üblicherweise geregelt sind. Dies ist der Fall, wenn sie einmal in einem Tarifvertrag geregelt waren, in dessen Geltungsbereich der Betrieb fällt und die Tarifvertragsparteien erneut eine Regelung treffen wollen.Der Umstand, dass die Laufzeit des Tarifvertrages abgelaufen ist, ist irrelevant. Da die Tarifparteien eine Neuregelung treffen wollen, bleibt es dem Betriebsrat weiterhin verwehrt eine eigenständige Betriebsvereinbarung über Löhne abzuschließen.
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