Verlust des Gehörs (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB)


Was versteht man unter dem „Verlust des Gehörs“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?

Der Verlust des Gehörs (Taubheit) ist der Verlust der Fähigkeit, artikulierte Laute zu verstehen.

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