Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Verlust des Gehörs (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Verlust des Gehörs (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Was versteht man unter dem „Verlust des Gehörs“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?
Der Verlust des Gehörs (Taubheit) ist der Verlust der Fähigkeit, artikulierte Laute zu verstehen.