Vertragsbeendigung
13. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Zum Schutz ihres Computers kauft Verbraucherin V von Unternehmer U eine Antivirensoftware. Bei der Installation stellt sich heraus, dass die Software selbst von Viren befallen ist. V findet das absolut unerhört und möchte mit V und dem Vertrag nichts mehr zu tun haben.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vertragsbeendigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB ist eröffnet (vgl. § 327 BGB).
Ja!
2. Die Antivirensoftware wurde bereitgestellt i.S.d. § 327b Abs. 3 BGB.
Genau, so ist das!
3. Die Antivirensoftware weicht von den subjektiven Anforderungen ab (§ 327e Abs. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Antivirensoftware erfüllt die objektiven Anforderungen (§ 327e Abs. 3 BGB).
Nein!
5. V kann Nacherfüllung verlangen (§§ 327i Nr. 1, 327l BGB).
Genau, so ist das!
6. Die Vertragsbeendigung setzt immer den Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist voraus (§ 327m BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
7. V kann den Vertrag ohne Ablauf einer angemessenen Frist beenden (§ 327m Abs. 1 Nr. 4 BGB).
Ja!
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