Vertragsbeendigung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zum Schutz ihres Computers kauft Verbraucherin V von Unternehmer U eine Antivirensoftware. Bei der Installation stellt sich heraus, dass die Software selbst von Viren befallen ist. V findet das absolut unerhört und möchte mit V und dem Vertrag nichts mehr zu tun haben.
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Einordnung des Falls
Vertragsbeendigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB ist eröffnet (vgl. § 327 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Antivirensoftware wurde bereitgestellt i.S.d. § 327b Abs. 3 BGB.
Genau, so ist das!
3. Die Antivirensoftware weicht von den subjektiven Anforderungen ab (§ 327e Abs. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Antivirensoftware erfüllt die objektiven Anforderungen (§ 327e Abs. 3 BGB).
Nein!
5. V kann Nacherfüllung verlangen (§§ 327i Nr. 1, 327l BGB).
Genau, so ist das!
6. Die Vertragsbeendigung setzt immer den Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist voraus (§ 327m BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
7. V kann den Vertrag ohne Ablauf einer angemessenen Frist beenden (§ 327m Abs. 1 Nr. 4 BGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
corpus delicti
9.8.2023, 16:44:31
K findet das unerhört und möchte den vertrag mit V nicht fortführen oder?
Leo Lee
10.8.2023, 16:29:54
Hallo corpus delicti, genauso ist es :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
evanici
27.8.2023, 15:45:26
Wahrscheinlich ist dieses Merkmal auch eher restriktiv auszulegen wie entsprechende Formulierungen in §§ 323 II Nr. 3, 280 III oder 286 II Nr. 4 etc.?
0815jurafuchs
23.4.2024, 11:39:33
Warum wird ein Verstoß gegen subjektive Anforderungen abgelehnt? Gem 327e II 1 Nr.1b BGB sind diese nicht erfüllt, wenn sich das Produkt nicht für die vertraglich vorgesehene Verwendung eignet. Eine Antivirensoftware soll den PC virenfrei halten. Dies ist nicht möglich, wenn bereits das Programm selber mit Viren verseucht ist. Diese würden sich im Fall einer Installation zusammen mit dem Programm auch auf dem PC installieren. Der Zweck der vorgesehenen Verwendung kann daher m. E. nicht erreicht werden. Oder wäre das schon Sachverhaltsquetsche?
Timurso
23.4.2024, 11:53:05
Problematisch ist daran, dass für die "vertraglich vorgesehene Verwendung" die Art der Verwendung tatsächlich explizit Inhalt des Vertrages sein muss. Vergleiche auch die Abgrenzung zur üblichen Verwendung, für die keine besondere Vereinbarung einer Verwendung erforderlich ist. Eine gesonderte Vereinbarung lässt der Sachverhalt vorliegend nicht erkennen.