Vertragsbeendigung
17. Februar 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Zum Schutz ihres Computers kauft Verbraucherin V von Unternehmer U eine Antivirensoftware. Bei der Installation stellt sich heraus, dass die Software selbst von Viren befallen ist. V findet das absolut unerhört und möchte mit V und dem Vertrag nichts mehr zu tun haben.
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Einordnung des Falls
Vertragsbeendigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB ist eröffnet (vgl. § 327 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Antivirensoftware wurde bereitgestellt i.S.d. § 327b Abs. 3 BGB.
Genau, so ist das!
3. Die Antivirensoftware weicht von den subjektiven Anforderungen ab (§ 327e Abs. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Antivirensoftware erfüllt die objektiven Anforderungen (§ 327e Abs. 3 BGB).
Nein!
5. V kann Nacherfüllung verlangen (§§ 327i Nr. 1, 327l BGB).
Genau, so ist das!
6. Die Vertragsbeendigung setzt immer den Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist voraus (§ 327m BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
7. V kann den Vertrag ohne Ablauf einer angemessenen Frist beenden (§ 327m Abs. 1 Nr. 4 BGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
corpus delicti
9.8.2023, 16:44:31
K findet das unerhört und möchte den vertrag mit V nicht fortführen oder?
Leo Lee
10.8.2023, 16:29:54
Hallo corpus delicti, genauso ist es :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

Johannes Nebe
17.11.2024, 10:52:22
V findet das unerhört und möchte mit U und dem Vertrag nichts mehr zu tun haben. :)
evanici
27.8.2023, 15:45:26
Wahrscheinlich ist dieses Merkmal auch eher restriktiv auszulegen wie entsprechende Formulierungen in §§ 323 II Nr. 3, 280 III oder 286 II Nr. 4 etc.?

0815jurafuchs
23.4.2024, 11:39:33
Warum wird ein Verstoß gegen subjektive Anforderungen abgelehnt? Gem 327e II 1 Nr.1b BGB sind diese nicht erfüllt, wenn sich das Produkt nicht für die vertraglich vorgesehene Verwendung eignet. Eine Antivirensoft
waresoll den PC virenfrei halten. Dies ist nicht möglich, wenn bereits das Programm selber mit Viren verseucht ist. Diese würden sich im Fall einer Installation zusammen mit dem Programm auch auf dem PC installieren. Der Zweck der vorgesehenen Verwendung kann daher m. E. nicht erreicht werden. Oder wäre das schon Sachverhaltsquetsche?
Timurso
23.4.2024, 11:53:05
Problematisch ist daran, dass für die "vertraglich vorgesehene Verwendung" die Art der Verwendung tatsächlich explizit Inhalt des Vertrages sein muss. Vergleiche auch die Abgrenzung zur üblichen Verwendung, für die keine besondere Vereinbarung einer Verwendung erforderlich ist. Eine gesonderte Vereinbarung lässt der Sachverhalt vorliegend nicht erkennen.
Robert
23.1.2025, 13:12:19
Ich würde aber auch sagen, dass die „
vereinbarte Beschaffenheit“ (§ 327e II S. 1 Nr. 1 lit. a) eines digitalen Produkts nicht erfüllt ist, wenn eine Antiviren-Soft
wareViren enthält. V.a. erfüllt es nicht die Anforderungen an die Funktionalität und eignet sich nicht für die Verwendung (lit. b). Wo ist geregelt, dass die vorgesehene Verwendung tatsächlich explizit vertraglich geregelt sein muss )
Timurso
23.1.2025, 22:06:55
@[Robert](242524) Tatsächlich hast du Recht, dass auch eine
konkludente Vereinbarung möglich. Dennoch ist eine
konkludente Vereinbarung etwas anderes als die gewöhnliche Verwendung in Absatz 3, sodass man nicht von der gewöhnlichen Verwendung darauf schließen kann, dass diese auch vertraglich vorausgesetzt ist. Ich kenne es jedenfalls aus der Uni im Rahmen des Kaufrechts so, dass man da eher restriktiv ist und im Zweifel über die übliche Verwendung geht, wenn man keine Anhaltspunkte für eine Vereinbarung hat.

Sege
16.1.2025, 11:45:40
Ist allgemein bei digitalen Produkten eine
Fristsetzung entbehrlich, oder ergibt sich das nur in den § 327m I Nr. 4, 5, 6 BGB?