+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft K im November 2021 die Anteile an ihrer Craft Beer GmbH für €500.000. Die erste Hälfte des Kaufpreises verlangt sie sofort, die zweite soll im Juli 2022 fällig sein. Im Dezember setzt eine nicht absehbare, massive Inflation ein, sodass bis Juli die Kaufkraft um 80% sinkt (statt wie üblich 2%).
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Einordnung des Falls
Störung der Geschäftsgrundlge: Hyperinflation, Weltwirtschaftskrise
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V könnte die Vertragsanpassung fordern oder sich vom Vertrag lösen, sofern die Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen (§ 313 BGB).
Genau, so ist das!
Eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass (1) sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss verändert haben (reales Element). (2) Die Änderung muss so schwerwiegend sein, dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten (hypothetisches Element). (3) Schließlich muss einem Teil das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar sein (normatives Element).
Der Rückgriff auf die Störung der Geschäftsgrundlage ist immer das letzte Mittel und wird nur in engen Grenzen gestattet. Zuvor muss insbesondere geprüft werden, ob vertragliche Ansprüche (Anpassung, Rücktritt) in Betracht kommen, oder die Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen ist (§ 275 BGB). Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
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2. Die Stabilität der Kaufkraft des Geldes ist Geschäftsgrundlage des Vertrags.
Ja, in der Tat!
Geschäftsgrundlage sind nach h.M. die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien. Ebenso zählen dazu die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut.Das Geld stellt die Gegenleistung für die Übertragung der Anteile dar. Nur wenn die Kaufkraft des Geldes annähernd gleich bleibt, bleibt auch der Leistungsaustausch gleichwertig. Damit ist die Kaufkraftstabilität Geschäftsgrundlage.
3. Die Geschäftsgrundlage hat sich schwerwiegend geändert.
Ja!
Eine Änderung der Umstände (reales Element) ist schwerwiegend, wenn die Parteien den Vertrag nicht oder anders geschlossen, hätten sie die Änderung vorausgesehen (hypothethisches Element). Die den Parteien gemeinsame Fehlvorstellung hinsichtlich der eingetretenen Störung muss sich insoweit auf den Inhalt des Vertrags ausgewirkt haben. Der Vertrag muss eine Regelungslücke enthalten, sodass das Risiko der Störung vertraglich keiner Partei zugewiesen ist.
K und V gingen davon aus, dass die ursprünglich vereinbarte Leistung und Gegenleistung äquivalent sind. Hätten sie die massive Geldentwertung vorausgesehen, durch die sich der Vertrag deutlich zugunsten der K verbessert, so hätten sie den Vertrag nicht in der vorliegenden Form geschlossen.
4. Das Festhalten am Vertrag ist für V zumutbar.
Nein!
Unzumutbar ist das Festhalten, wenn ansonsten untragbare, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen drohen. Bei der Bewertung der Rechtsfolgen kommt der vertraglichen Risikoverteilung besondere Bedeutung zu. § 313 BGB ist nicht anwendbar, wenn sich durch die Störung vordringlich ein Risiko verwirklicht, das eine Partei zu tragen hat. Der Gläubiger einer Geldleistung trägt das Risiko der üblichen Geldentwertung. Nicht umfasst ist aber eine nicht absehbare gallopierende Inflation, wie sie z.B. durch eine weltweite Wirtschaftskrise ausgelöst wird.Selbst unter Berücksichtigung der Covid-19-Pandemie ist ein Kaufkraftschwund von 80% weder vorhersehbar noch erwartbar. V ist das Festhalten am Vertrag insoweit unzumutbar.
Nein, das ist nicht der Fall!
Rechtsfolge bei der Störung der Geschäftsgrundlage ist grundsätzlich die Anpassung des Vertrages. Ziel ist insoweit die Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung. Nur, wenn eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann die benachteiligte Partei nach § 313 Abs. 3 S. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten.Sofern es für K zumutbar ist, den Vertrag an die geänderte Kaufkraft anzupassen (zB Erhöhung des Kaufpreises), darf V nicht zurücktreten. Vielmehr muss sie sich mit dem geänderten Vertrag zufriedengeben. Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
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