Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
Störung der Geschäftsgrundlge: Hyperinflation, Weltwirtschaftskrise
Störung der Geschäftsgrundlge: Hyperinflation, Weltwirtschaftskrise
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft K im November 2021 die Anteile an ihrer Craft Beer GmbH für €500.000. Die erste Hälfte des Kaufpreises verlangt sie sofort, die zweite soll im Juli 2022 fällig sein. Im Dezember setzt eine nicht absehbare, massive Inflation ein, sodass bis Juli die Kaufkraft um 80% sinkt (statt wie üblich 2%).
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Einordnung des Falls
Störung der Geschäftsgrundlge: Hyperinflation, Weltwirtschaftskrise
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V könnte die Vertragsanpassung fordern oder sich vom Vertrag lösen, sofern die Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen (§ 313 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Stabilität der Kaufkraft des Geldes ist Geschäftsgrundlage des Vertrags.
Ja, in der Tat!
3. Die Geschäftsgrundlage hat sich schwerwiegend geändert.
Ja!
4. Das Festhalten am Vertrag ist für V zumutbar.
Nein!
5. Da eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt, kann V in jedem Fall vom Vertrag zurücktreten.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Johannes Nebe
14.4.2022, 11:42:25
Man hätte stärker kennzeichnen, daß die Schwelle für die Anwendung des § 313 recht hoch liegt.
Johannes Nebe
14.4.2022, 11:43:14
... können
Lukas_Mengestu
19.4.2022, 16:45:54
Hallo Johannes Nebe, herzlich willkommen im Forum und vielen Dank für Deinen Hinweis! In der Tat kommt der Rückgriff auf die
Störung der Geschäftsgrundlagenur in Ausnahmefällen in Betracht. Grundsätzlich gilt der Grundsatz, dass die Parteien sich an einem geschlossenen Vertrag festhalten lassen müssen. Wir haben den Hinweis in der ersten Aufgabe insoweit noch einmal präzisiert. Im Hinblick auf die Covid-19 Pandemie sind indes zwischenzeitlich bereits eine Reihe von Entscheidungen ergangen, bei denen hierauf zurückgegriffen wurde. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team
B.H.
18.10.2024, 10:38:47
Wieso ist es vorliegend für den V unmöglich am Vertrag festzuhalten? Müsste es nicht für den Käufer K unzumutbar sein?
Timurso
18.10.2024, 11:22:04
Es ist für den V unzumutbar, weil er 500.000€ bekommt, diese aber zu diesem Zeitpunkt keine 500.000€ mehr wert sind. Der Käufer K hat dadurch ja einen Vorteil.