Habgier (§ 211 Abs. 2 StGB)
Definiere den Begriff „Habgier“ (§ 211 Abs. 2 StGB):
Habgier ist das gesteigerte, abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens.
Definiere den Begriff „Habgier“ (§ 211 Abs. 2 StGB):
Habgier ist das gesteigerte, abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens.