Möglichkeit der Hilfeleistung (§ 323c StGB)


Wann ist dem Täter die erforderliche Hilfe möglich323c StGB)?

Unmöglichkeit der Hilfeleistung führt grundsätzlich zum Entfallen der Pflicht. Die Art und das Maß der Hilfe richten sich nach den Fähigkeiten und Möglichkeiten des konkret Hilfspflichtigen. § 323c StGB schafft zwar keine Sonderpflicht für Ärzte. Bei Unfällen wird ein Arzt indes meist am ehesten zur Hilfeleistung geeignet und daher dazu auch verpflichtet sein. In diesem Fall führt dessen Sachkunde auch dazu, an das Art und Maß der Hilfeleistung höhere Anforderungen zu stellen.

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