Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 2 BGB

Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) als Schutzgesetz

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Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) als Schutzgesetz

22. März 2026

6 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Autofahrer F fährt Omi O an. O liegt schwer blutend am Straßenrand. Großkanzleianwalt A kommt gerade von einem miserabel gelaufenen Gerichtstermin zu seinem Auto, das direkt neben der O parkt. Weil er keine Zeit für Altruismus hat, steigt er einfach über die O in sein Auto und fährt davon.

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