Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) als Schutzgesetz
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Autofahrer F fährt Omi O an. O liegt schwer blutend am Straßenrand. Großkanzleianwalt A kommt gerade von einem miserabel gelaufenen Gerichtstermin zu seinem Auto, das direkt neben der O parkt. Weil er keine Zeit für Altruismus hat, steigt er einfach über die O in sein Auto und fährt davon.
Einordnung des Falls
Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) als Schutzgesetz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Schutzgesetzeigenschaft einer Norm setzt voraus, dass sie ausschließlich den Schutz von Individualinteressen bezweckt.
Nein!
2. Die unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) ist ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Petrus
7.7.2023, 18:19:06
Wie verträgt sich das dazu, dass bei der GoA beim TBM „ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung“ gesagt wird, dass § 323c StGB keine Pflicht gegenüber dem Einzelnen (also dem Geschäftsherr) begründet, sondern nur gegenüber der Allgemeinheit? Hier wird aber dann doch auf den Einzelnen abgestellt.
Dogu
29.10.2023, 19:47:30
Ja, das finde ich auch sehr verwirrend.
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CR7
2.7.2024, 10:22:32
Same here. Habe auf Stimmt nicht gedrückt und war erschrocken