Objektive Zurechnung (vor § 13 StGB)
Definiere den Begriff „objektive Zurechnung“:
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter (1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen und (2) sich genau diese Gefahr im Erfolg realisiert hat.
Definiere den Begriff „objektive Zurechnung“:
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter (1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen und (2) sich genau diese Gefahr im Erfolg realisiert hat.
Karsten Ed
2.1.2022, 18:12:24
Auch falsche Auswahlmöglichkeiten für die Lücken vorzuschlagen, ist für mich sehr sinnvoll, um der Aufgabe den nötigen Reiz zu geben. Gute Idee!
Lukas_Mengestu
3.1.2022, 09:58:38
Danke Karsten, das freut uns sehr. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team