Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)
Verzugseintritt beim gegenseitigen Vetrag
Verzugseintritt beim gegenseitigen Vetrag
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft am 6.12 von V einen Glühweintopf, der am selben Tag geliefert werden soll. Als V den Topf vorbeibringt, kann K nicht zahlen. V nimmt die Maschine wieder mit. K entgehen an dem Tag €800 Einnahmen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verzugseintritt beim gegenseitigen Vetrag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung haben (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB).
Jurastudium und Referendariat.
2. Zwischen K und V besteht ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis in Form eines Kaufvertrages (§ 433 BGB).
Ja!
3. V müsste sich im Schuldnerverzug befinden.
Genau, so ist das!
4. Ks Forderung war fällig und wirksam.
Ja, in der Tat!
5. Der Schuldnerverzug ist grundsätzlich ausgeschlossen, solange die Forderung des Gläubigers mit einer Einrede behaftet ist.
Ja!
6. V ist verpflichtet, K den Glühweintopf auch ohne Zahlung des Kaufpreises zu übergeben und übereignen.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Da V ein Zurückbehaltungsrecht (§ 320 Abs. 1 BGB) zustand, konnte er nicht in Schuldnerverzug geraten.
Ja, in der Tat!
8. K kann den entgangenen Gewinn als Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung fordern (§§ 280 Abs. 1, 2, 286).
Nein!
7 Tage kostenlos* ausprobieren
Jurafuchs kostenlos testen
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
26.7.2022, 00:11:16
Inwiefern unterscheidet sich dieser Fall vom vorangegangenen? Dort wurde § 320 Abs. 1 S. 1 BGB nicht geprüft.
Lukas_Mengestu
27.7.2022, 16:00:03
Hi QuiGonTim, vielen Dank für die Frage. Im vorliegenden Beispiel geht es um die unmittelbar miteinander verknüpften gegenseitigen (=synallagmatischen) Leistungen. Kaufpreis für den Glühweintopf vs. Übergabe und
Übereignungdes Topfes. Deswegen ist hier § 320 BGB einschlägig. Im vorangegangenen Beispiel geht es dagegen nicht um den Kaufpreis für den aktuell bestellten Habersack, sondern noch um Forderungen aus vorangegangen Geschäften, die nicht direkt im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Übergabe und
Übereignungdes Habersacks stehen (auch wenn es sich dabei auch um Kaufpreisforderungen handelt). Da es sich aber aufgrund der laufenden Geschäftsbeziehung zumindest um konnexe Forderungen handelt, kam hier ein Zurückbehaltungsrecht aus §
273 BGBin Betracht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
26.7.2022, 00:11:48
Übrigens: Mal wieder eine coole Illustration. :)
Juramaus
10.5.2023, 12:57:32
Wird aber nicht bei der Einrede nach § 320 vorausgesetzt, dass die Leistung wenigstens Angeboten wird?
Carl Wagner
10.5.2023, 23:20:44
Vielen Dank für deine Frage, Juramaus! (1) Beim Schuldnerverzug (§
286 BGB) reicht nach BGH-Rechtsprechung bereits das Bestehen der Einrede aus. Es kommt nicht darauf an, dass sie tatsächlich erhoben wird. Die bloße Bereitschaft, selbst die Leistung zu erbringen, genügt für § 320 I 1 BGB nicht ("bis zur Bewirkung der Leistung"). (BeckOK BGB/Lorenz, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 286 Rn. 14; MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 286 Rn. 33) (2) Vielleicht meinst du bei § 320 BGB die sog. "eigene Vertragstreue" (MüKoBGB/Emmerich, 9. Aufl. 2022, BGB § 320 Rn. 42). Das gilt dann aber erst für die tatsächliche Erhebung der Einrede und wirkt sich noch nicht aufs Bestehen aus. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team
Reus04
23.6.2023, 16:16:10
Könnte hier auch Schadensersatz statt der Leistung gem. §281 BGB in Betracht kommen?
Nora Mommsen
27.6.2023, 12:40:34
Hallo Reus04, danke für deine Frage. Dies ist hier fernliegend. Es müsste wirklich eine Nichtleistung oder Schlechtleistung vorliegen und das ist hier ja gerade nicht der Fall. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
rubenrubenruben
30.9.2024, 18:08:07