Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)
Verzugseintritt beim gegenseitigen Vetrag
Verzugseintritt beim gegenseitigen Vetrag
3. April 2025
16 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft am 6.12. von V einen Glühweintopf, der am selben Tag geliefert werden soll. Als V den Topf vorbeibringt, kann K nicht zahlen. V nimmt die Maschine wieder mit. K entgehen an dem Tag €800 Einnahmen.
Diesen Fall lösen 89,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verzugseintritt beim gegenseitigen Vetrag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung haben (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zwischen K und V besteht ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis in Form eines Kaufvertrages (§ 433 BGB).
Ja!
3. V müsste sich im Schuldnerverzug befinden.
Genau, so ist das!
4. Ks Forderung war fällig und wirksam.
Ja, in der Tat!
5. Der Schuldnerverzug ist grundsätzlich ausgeschlossen, solange die Forderung des Gläubigers mit einer Einrede behaftet ist.
Ja!
6. V ist verpflichtet, K den Glühweintopf auch ohne Zahlung des Kaufpreises zu übergeben und übereignen.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Da V ein Zurückbehaltungsrecht (§ 320 Abs. 1 BGB) zustand, konnte er nicht in Schuldnerverzug geraten.
Ja, in der Tat!
8. K kann den entgangenen Gewinn als Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung fordern (§§ 280 Abs. 1, 2, 286).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
26.7.2022, 00:11:16
Inwiefern unterscheidet sich dieser Fall vom vorangegangenen? Dort wurde § 320 Abs. 1 S. 1 BGB nicht geprüft.

Lukas_Mengestu
27.7.2022, 16:00:03
Hi QuiGonTim, vielen Dank für die Frage. Im vorliegenden Beispiel geht es um die unmittelbar miteinander verknüpften gegenseitigen (=
synallagmatischen) Leistungen. Kaufpreis für den Glühweintopf vs.
Übergabe und Übereignungdes Topfes. Deswegen ist hier §
320 BGBeinschlägig. Im vorangegangenen Beispiel geht es dagegen nicht um den Kaufpreis für den aktuell bestellten Habersack, sondern noch um Forderungen aus vorangegangen Geschäften, die nicht direkt im Gegenseitigkeitsverhältnis zur
Übergabe und Übereignungdes Habersacks stehen (auch wenn es sich dabei auch um Kaufpreisforderungen handelt). Da es sich aber aufgrund der laufenden Geschäftsbeziehung zumindest um konnexe Forderungen handelt, kam hier ein
Zurückbehaltungsrechtaus
§ 273 BGBin Betracht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
26.7.2022, 00:11:48
Übrigens: Mal wieder eine coole Illustration. :)

Juramaus
10.5.2023, 12:57:32
Wird aber nicht bei der Einrede nach § 320 vorausgesetzt, dass die Leistung wenigstens Angeboten wird?

Carl Wagner
10.5.2023, 23:20:44
Vielen Dank für deine Frage, Juramaus! (1) Beim Schuldnerverzug (§ 286 BGB) reicht nach BGH-Rechtsprechung bereits das Bestehen der Einrede aus. Es kommt nicht darauf an, dass sie tatsächlich erhoben wird. Die bloße Bereitschaft, selbst die Leistung zu erbringen, genügt für § 320 I 1 BGB nicht ("bis zur Bewirkung der Leistung"). (BeckOK BGB/Lorenz, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 286 Rn. 14; MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 286 Rn. 33) (2) Vielleicht meinst du bei §
320 BGBdie sog. "eigene Vertragstreue" (MüKoBGB/Emmerich, 9. Aufl. 2022, BGB § 320 Rn. 42). Das gilt dann aber erst für die tatsächliche Erhebung der Einrede und wirkt sich noch nicht aufs Bestehen aus. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team
Reus04
23.6.2023, 16:16:10

Nora Mommsen
27.6.2023, 12:40:34
Hallo Reus04, danke für deine Frage. Dies ist hier fernliegend. Es müsste wirklich eine Nichtleistung oder Schlechtleistung vorliegen und das ist hier ja gerade nicht der Fall. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

rubenrubenruben
30.9.2024, 18:08:07
Der Hotlink für die §280 1, 2 §286 BGB fehlen bei der letzten Aufgabe :)

FW
5.11.2024, 23:27:15
Warum reicht beim § 320 das Vorliegen der Voraussetzungen aus, während beim § 273 die Einrede erhoben werden muss? Liegt das daran, weil die Ansprüche bei § 320 in einem
synallagmatischen Verhältnis bestehen und dies deshalb aus der „Natur der Ansprüche“ offensichtlich ist. Der § 273 verlangt ja nur eine
Konnexität, die jedoch zunächst mal nicht der Normalfall ist, weshalb eine Erhebung erforderlich ist.
cornelius.spans
22.12.2024, 17:48:10
Hi, ich kann die Irritation gut verstehen, dass durch Einreden, die sonst erhoben werden müssen nun ohne deren Erhebung eine rechtlich relevante Wirkung ausgehen soll, nur um dies dann bei
§ 273 BGBwieder abzulehnen. Zum Grundfall, also der Frage, warum hier eine Einrede eine Wirkung haben kann, ohne dass diese erhoben werden muss. Ich kann mir das nur so erklären, da es hier ja nicht um die originäre Wirkung der Einreden geht, der
Leistungspflichtetwas entgegenzuhalten. Hier geht es ja nur um die Frage, ob der Schuldner in Verzug kommt und damit im Fall eines
Schadens ersatzpflichtig wird. Diesbezüglich soll es nicht darauf ankommen, ob die Einrede tatsächlich erhoben wurde, da die
Schadensersatzpflicht nicht davon abhängen kann, ob der Schuldner erst seine Einrede erhebt oder der Gläubiger erst mahnt. Auch bzgl. der
Leistungspflichtwürde die Erhebung der Einrede zum letztmöglichen Zeitpunkt (z.B. in einem Prozess) ja ausreichen, um Ihre Wirkung zu entfalten. Dass es bei
§ 273 BGBnun nicht ausreichend ist, dass die Einrede besteht, sondern diese tatsächlich vor der Mahnung erhoben werden muss, um den Eintritt des Schuldnerverzugs zu verhindern soll sich daraus ergebenden, dass sonst die Möglichkeit des Gläubigers zur Abwendung des
Zurückbehaltungsrechts nach § 273 III BGB ausgehöhlt würde. MfG
okalinkk
4.3.2025, 00:53:51
Nur zur Klarstellung: im Prozess müsste der Kläger die Einreden jedoch tats erheben. Also eben auch
320 BGB. Nur vorprozessual wird darauf verzichtet

Sebastian Schmitt
23.3.2025, 13:55:05
Hallo @[FW](139488), eine berechtigte Frage! Einzelheiten sind hier recht umstritten, ich verweise dazu zunächst mal auf BeckOGK/Dornis, Stand 1.6.2024, § 286 Rn 120 ff. In der Sache geht Deine Vermutung vor allem hinsichtlich des
Synallagmas schon genau in die richtige Richtung. Dass es bei
§ 273 BGBanders sein soll, wird von der wohl hM ua damit begründet, dass die Abwendungsmöglichkeit des § 273 III 1 BGB nur dann gegeben ist, wenn das
Zurückbehaltungsrechtdes § 273 I 1 BGB tatsächlich geltend gemacht wird, wie @[cornelius.spans](264551) völlig richtig sagt (s auch BeckOGK/Dornis, Stand 1.6.2024, § 286 Rn 125 mwN). Deinen Zusatz, @[okalinkk](253888), halte ich jedenfalls nicht für ganz unmissverständlich und nicht ganz unumstritten. Wird auf Leistung geklagt, wird der Beklagte selbstverständlich verurteilt, wenn er die Einrede nicht spätestens im Prozess erhebt. Wird allerdings Verzugs
schadensersatzgeltend gemacht, ließe sich mit der oben genannten materiell-rechtlich Argumentation wohl ebenfalls vertreten, dass es auf die tatsächliche Geltendmachung für die Frage des Verzugs eben nicht ankommt (näher BeckOGK/Dornis, Stand 1.6.2024, § 286 Rn 122, 122.1 mwN). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
okalinkk
17.3.2025, 18:07:03
so wie ich es nachgelesen habe, ist nur VORprozessual das Erheben der Einrede (Ausnahme 273) unnötig. Im Prozess ist hingegen ist ein Berufen auf die Einrede nötig

Sebastian Schmitt
23.3.2025, 13:58:28
Hallo @[okalinkk](253888), vielen Dank für Deinen Hinweis. Jedenfalls so pauschal halte ich das für zweifelhaft, wie ich gerade in einem Nachbarthread näher erläutert habe (https://applink.jurafuchs.de/cN4RrFeiYRb). Du sagt nichts dazu, wo Du das gelesen hast. Möglicherweise schließt sich der/die Verf des von Dir genannten Textes aber schlicht einer der vertretenen Auffassungen an, ohne offenzulegen, dass das eben nicht die allgM ist. Wir haben in unserer Aufgabe jetzt ebenfalls klargestellt, dass hier zumindest einiges umstritten ist, für "falsch" halte ich die Lösung aber nicht. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team