Öffentliches Recht

Examensrelevante Rechtsprechung ÖR

Entscheidungen von 2022

Einordnung von Bericht in Asta-Zeitung unter öffentliches Recht - Pick-Up-Artists (BGH, Urt. v. 08.11.2022 – VI ZR 65/21)

Einordnung von Bericht in Asta-Zeitung unter öffentliches Recht - Pick-Up-Artists (BGH, Urt. v. 08.11.2022 – VI ZR 65/21)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K ist Student der Universität F. Über ihn bzw. seine Tätigkeit als sog. „Pick-Up-Artist“ wird in einer vom Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) herausgegebenen Zeitschrift in Wort und Bild negativ berichtet. K klagt auf Unterlassung.

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Einordnung des Falls

Einordnung von Bericht in Asta-Zeitung unter öffentliches Recht - Pick-Up-Artists (BGH, Urt. v. 08.11.2022 – VI ZR 65/21)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 17 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für Ks Anspruch wäre der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Ja, in der Tat!

Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidende Norm dem öffentlichen Recht angehören. Streitentscheidend ist diejenige Norm, um deren unmittelbare Rechtsfolge gestritten wird. Nach der modifizierten Subjektstheorie ist die Norm öffentlich-rechtlicher Natur, wenn sie ausschließlich einen Hoheitsträger als solchen berechtigt und verpflichtet. Fraglich ist somit zunächst, welche die streitentscheide Norm ist. In Betracht kommt sowohl der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (Wortberichterstattung) bzw. §§ 22, 23 KUG (Bildberichterstattung) als auch der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch. Läge Ihrer Klausur ein solcher Fall zugrunde, wäre dies eine der vergleichsweise seltenen Konstellationen, in denen Sie bei der Prüfung der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO „in die Vollen“ gehen müssten. Hier läge dann ein erster Schwerpunkt Ihrer Klausur.
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2. Eine hoheitliche Tätigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil die beklagte Studierendenschaft (B) bei der Berichterstattung selbst in Ausübung ihrer grundrechtlichen Freiheit handelte.

Nein!

Die Studierendenschaft – im Ausgangsfall war es die Studierendenschaft einer hessischen Universität – ist nach § 83 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Hochschulgesetz (HessHG) eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche Glied der Hochschule. Die öffentliche Gewalt ist aber im Allgemeinen Adressatin und damit regelmäßig nicht Trägerin von Grundrechten (RdNr. 15). Somit kann sich B hier nicht auf die Grundrechte berufen, sodass dieser Umstand einer hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung durch B nicht entgegensteht. Teilweise wird angenommen, dass sich die Studierendenschaft aber ausnahmsweise gegenüber dem Staat auf die der Hochschule und ihren Fakultäten zustehende Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) berufen kann (VerfGH Berlin, NVwZ 2001, 426). Ein solcher Ausnahmefall lag hier aber nicht vor.

3. Bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist anerkannt, dass sich die Grenze ihrer Berichterstattung trotz öffentlicher Aufgabenwahrnehmung nach dem Privatrecht bestimmt. Ist die Situation vergleichbar?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind in Bezug auf ihr Programm aufgrund verfassungsrechtlicher Gewährleistung (Art. 5 Abs. 1 GG) aus jeder Staatsverwaltung herausgelöst und dieser gegenübergestellt. Demgegenüber ist die Studierendenvertretungen auch in Bezug auf Inhalt und Gestaltung ihrer Mitgliederzeitschriften Teil der Staatsgewalt (RdNr. 16). Die Beziehung von Studierendenvertretungen zu den von ihrer Berichterstattung betroffenen Grundrechtsträgern ist daher nicht in der (horizontalen) Spannungslage kollidierender Grundrechte, sondern in der (vertikalen) Gegenüberstellung eines Grundrechtsträgers zum Gemeinwesen und damit öffentlich-rechtlich geordnet (RdNr. 16).Die Situation ist somit nicht vergleichbar. Diese verfassungsrechtliche Grundentscheidung kann auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Studierendenschaft in ihrer Zeitschrift einen Artikel eines anderen Grundrechtsträgers verbreitet und sich mittelbar auf dessen Grundrechte (Art. 5 Abs. 1 GG) beruft.

4. Die Berichterstattung durch den AStA erfolgte somit im Rahmen der Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeit.

Ja, in der Tat!

Dem AStA sind in § 84 Abs. 2 HessHG verschiedene Aufgaben zugewiesen, zu denen auch die Herausgabe periodisch erscheinender Druckwerke gehört. Eine solche Veröffentlichung ist damit Teil des staatlichen Informationshandelns und somit öffentlich-rechtlicher Natur (RdNr. 14). Die Artikel, gegen die K sich wendet, sind Bestandteil der vom AStA herausgegebenen AStA-Zeitung, die jedem Studierenden der Uni kostenlos zugestellt wird. Sie gehört damit zu den diesem in § 84 Abs. 2 HessHG zugewiesenen Aufgaben und damit in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (RdNr. 14).

5. Da die Berichterstattung in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben erfolgte, ist für Ks Begehren der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch einschlägig.

Ja!

Aufgrund des hoheitlichen Tätigwerdens der B richtet sich der Anspruch auf Unterlassung nicht nach Privatrecht, sondern nach öffentlichem Recht. Konkret ist der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch einschlägig. An sich wäre demnach gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet gewesen (vgl. RdNr. 14 f.). Das von K angerufene Landgericht nahm jedoch eine privatrechtliche Streitigkeit gestützt auf den Unterlassungsanspruch aus § 823 i.V.m. § 1004 analog an und hielt damit den Zivilrechtsweg gemäß § 13 GVG für eröffnet. Deshalb landete der Fall am Ende vor dem BGH. Die Zulässigkeit des bestrittenen Rechtswegs war durch den BGH nicht mehr zu prüfen (§ 17a Abs. 5 GVG).

6. Ist der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch gesetzlich normiert?

Nein, das ist nicht der Fall!

Der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch ist nicht gesetzlich normiert, aber allgemein anerkannt. Über seine Herleitung besteht aber Streit. Folgende Ansichten werden vertreten: (1) Analogie zu § 1004 BGB, (2) Ableitung aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) oder (3) Ableitung aus der Abwehrfunktion der Grundrechte. Da hinsichtlich des Anspruchs und seinen Voraussetzungen aber Einigkeit besteht, bedarf der Streit keiner Entscheidung. Aufgrund der Gesetzesbindung der dritten Gewalt (Art 20 Abs. 3 GG) solltest in der Klausur bei ungeschriebenen Ansprüchen immer kurz etwas zu ihrer Herleitung schreiben.

7. Materiell-rechtlich könnte K hier der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch zustehen. Setzt dieser Anspruch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht des Betroffenen voraus?

Ja, in der Tat!

Der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch hat drei Voraussetzungen: (1) Hoheitlicher Eingriff (2) in ein subjektives Recht, (3) der nicht gerechtfertigt und deshalb rechtswidrig ist. Als subjektive Rechte kommen neben den Grundrechten auch andere subjektive öffentlichen Rechte in Betracht. Hier kommt als subjektives Recht Ks allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in Betracht. Teilweise – so auch bei Jurafuchs – wird differenziert zwischen dem („schlichten“) Abwehranspruch (auch Abwehr- und Unterlassungsanspruch genannt) und dem vorbeugenden Unterlassungsanspruch. Ersterer ist gerichtet auf die Abwehr bzw. Beseitigung eines bereits eingetretenen und andauernden rechtswidrigen Zustands. Letzterer ist gerichtet auf die Abwehr einer erwarteten, noch bevorstehenden Beeinträchtigung.

8. Die Berichterstattung in der AStA-Zeitschrift stellt einen Grundrechtseingriff im klassischen Sinne dar.

Nein!

Ein Eingriff im klassischen Sinne meint einen Vorgang, der unmittelbar und gezielt durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt. Ein solche unmittelbar und gezielt gegen K gerichtete zwangsweise durchsetzbare Maßnahme liegt nicht vor und damit kein klassischer Eingriff. Allerdings genügt es für einen Grundrechteingriff, dass die angegriffenen Aussagen in Bezug auf den Betroffenen mittelbar-faktische Wirkung haben, um einer hinreichenden Rechtfertigung zu bedürfen (sog. neuer Eingriffsbegriff).

9. In den Artikeln werden Ks Dating-Strategien als „Pick-Up-Artist“ als frauenfeindlich und in ihrer belästigenden Art als eine Form von Gewalt bezeichnet. Liegt ein Eingriff in Ks Persönlichkeitsrecht vor?

Genau, so ist das!

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst u.a. das Recht auf Ehre. Die In dem Artikel veröffentlichten Aussagen sind geeignet, Ks sozialen Geltungsanspruch und seine berufliche Ehre als Student der Universität (und – das kam im Ausgangsfall noch hinzu – als Referent für Kommunikationsstrategien) zu beeinträchtigen und sich abträglich auf sein Ansehen in der Öffentlichkeit auszuwirken. Somit liegt ein Eingriff in Ks allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) vor (RdNr. 22). Bezugspunkt der Kritik war dabei Ks berufliche Tätigkeit, die der Sozialsphäre zuzurechnen ist. Dies ist relevant für die Rechtfertigung (Stichwort: „Sphärentheorie”).

10. Der Eingriff wäre aber nicht rechtswidrig, wenn ein rechtfertigender Grund vorliegt.

Ja, in der Tat!

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verbietet dem Staat (nur), sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend über seine Bürger zu äußern (RdNr. 23). Als rechtfertigender Grund für den Eingriff in Ks Persönlichkeitsrecht kommt zunächst die Aufgabe der Studierendenschaft in Betracht, die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortung der Studierenden zu fördern (§ 84 Abs. 2 Nr. 5 HessHG).

11. Aus der Aufgabe der Studierendenschaft, die politische Bildung der Studierenden zu fördern (§ 84 Abs. 2 Nr. 5 HessHG), folgt eine Befugnis zur Erörterung allgemeiner politischer Fragen.

Nein!

Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift darf die Studierendenschaft nur solche Aufgaben wahrnehmen, die ihren Wirkungskreis betreffen, nicht jedoch allgemein-politische Erörterungen treffen. Zu diesen allgemeinpolitischen Erörterungen gehören auch Erklärungen, die zwar auch Studierende betreffen können, aber nach Inhalt und Reichweite nicht nur die speziellen studentischen, sondern allgemeine Belange betreffen, und die deswegen nicht zu den § 84 Abs. 2 Nr. 5 HessHG unterfallenden Angelegenheiten der Studierendenschaft zählen (RdNr. 25). Ihm Rahmen von Informationsangeboten und Veranstaltungen können zwar auch allgemeinpolitische Fragestellungen behandelt werden, doch müssen sie aus einer neutralen Position heraus so dargestellt werden, dass unterschiedliche Standpunkte gleichberechtigten Zugang und kontroverse Meinungen die Möglichkeit zu gleichwertiger Darstellung erhalten (RdNr. 26).

12. Die von den Pick-Up-Artists propagierten Verführungstechniken wurden an der Uni beobachtet. Handelt es sich um hochschulpolitische Fragen, sodass die Artikel nach § 84 Abs. 2 Nr. 5 HessHG gerechtfertigt sind?

Nein, das ist nicht der Fall!

Zwar besteht hierdurch ein Hochschulbezug, doch handelt es sich um kein spezifisch hochschulpolitisches, sondern nach den oben genannten Maßstäben um ein allgemeingesellschaftliches Thema. Als eigene Beiträge der B ließen sich die Artikel daher von vornherein nicht nach § 84 Abs. 2 Nr. 5 HessHG rechtfertigen (RdNr. 27). Dies wäre auch der Fall, wenn es sich bei den Artikeln um Fremdbeiträge anderer Autoren handeln sollte. Doch hatte der BGH bereits Zweifel, ob Fremdartikel vorlagen. Für die Leser sei nämlich nicht ausreichend erkennbar, dass es sich um Beiträge von Fremdautoren handelt und es lege nahe, dass sich die Redaktion den Inhalt der Artikel zu eigen gemacht hat (RdNr. 28 ff.).

13. Aus § 84 Abs. 2 Nr. 3 HessHG folgt eine Ermächtigung zur Informationstätigkeit im Rahmen der Wahrnehmung der der Studierendenschaft durch diese Norm übertragenen Aufgaben.

Ja, in der Tat!

Nach § 84 Abs. 2 Nr. 3 HessHG ist der Studierendenschaft aufgegeben, die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden wahrzunehmen. Darin liegt zugleich die Ermächtigung zur Informationstätigkeit im Rahmen der Wahrnehmung dieser Aufgabe (RdNr. 31). BGH: „Dabei ist der Studierendenschaft auch ein „Brückenschlag“ zu allgemeinpolitischen und gesellschaftlichen Fragestellungen erlaubt, solange dabei der Zusammenhang zu studien- und hochschulpolitischen Belangen deutlich erkennbar bleibt (RdNr. 31).“ Im Vorfeld der Berichterstattung war es mehrfach zu sexuellen Übergriffen auf Studentinnen auf dem Unicampus durch Pick-Up Artists gekommen. Angesichts dessen sei der notwendige Zusammenhang zwischen den hochschulspezifischen sozialen Belangen der Studierenden und den allgemeingesellschaftlichen Aussagen im Artikel gegeben (RdNr. 32 f.).

14. Damit der Eingriff gerechtfertigt ist, muss er zudem verhältnismäßig sein.

Ja!

Jeder Grundrechtseingriff muss verhältnismäßig sein. Verhältnismäßig ist der Eingriff, wenn er einen legitimen Zweck verfolgt und zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und angemessen ist. Hier dienen die Maßnahmen dem legitimen Zweck, auf das auch auf dem Campus der Universität virulent gewordene Phänomen der „Pick-Up-Artists“ aufmerksam zu machen und dieses durch Erläuterung wesentlicher Hintergründe einzuordnen.

15. Für die Frage, ob die Berichterstattung angemessen war, ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich.

Genau, so ist das!

Hierbei sind die gegenläufigen Interessen gegenüberzustellen und zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, die den betroffenen Rechtspositionen möglichst umfangreiche Geltung verschafft. Hier steht auf der einen Seite Ks grundrechtlich geschützten Interesse, dass sein Verhalten nicht in identifizierender Weise öffentlich bekannt gemacht wird (sein Vorname und Nachnamenskürzel waren genannt), sowie an seiner sozialen Geltung und beruflicher Ehre. Auf der anderen Seite steht das erhebliche öffentliche Interesse an der einer Information der Studierenden über die Auswirkungen des „Pick-Up-Phänomens“ (RdNr. 35).

16. K hat sich bereits in identifizierbarer Weise in einem ARD-Fernsehbeitrag in einem Interview zu seiner Tätigkeit als Pick-Up Coach geäußert. Ist er somit weniger schutzwürdig?

Ja, in der Tat!

Durch sein eigenes öffentliches Auftreten muss K eine kritische öffentliche Auseinandersetzung mit seinem Wirken weitergehend hinnehmen, als dies bei Beiträgen über sein rein privates Flirtverhalten der Fall wäre. BGH: Insgesamt überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der Berichterstattung (RdNr. 34 ff.). Das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Erörterung des Phänomens der „Pick-Up-Szene“ wurde hier noch durch den Umstand verstärkt, dass sich auch der Senat der Universität und die Stadt F mit dem Thema befasst hatten (RdNr. 36).

17. War der Eingriff in Ks allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG) durch den Asta-Beitrag rechtswidrig?

Nein!

Aufgrund des Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Berichterstattung diente der Eingriff nicht nur einem rechtfertigendem Grund, sondern war auch insgesamt verhältnismäßig. Damit ist er gerechtfertigt. Nach der Ansicht des Gerichts lag auch die für den öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruch nach h.M. erforderliche Wiederholungsgefahr nicht vor (RdNr. 39).
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