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Anordnungsbefugnis bei Gefahr im Verzug
einfach
schwer
24. August 2026
13 Kommentare
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheT fährt nachts betrunken Auto und überfährt die O. Polizist P (Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft) verfolgt ihn. T flüchtet in seine Wohnung. P will die Wohnung des T durchsuchen, um diesen zu ergreifen (§ 105 StPO) und dann seinen Führerschein sicherstellen (§ 94 Abs. 3 StPO). Weder Richter noch Staatsanwalt sind erreichbar.
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