Anordnungsbefugnis / Gefahr im Verzug
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T fährt nachts betrunken Auto und überfährt die O. Polizist P (Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft) verfolgt ihn. T flüchtet in seine Wohnung. P will die Wohnung des T durchsuchen um diesen zu ergreifen (§ 105 StPO) und dann seinen Führerschein einziehen (§ 94 Abs. 3 StPO). Weder Richter noch Staatsanwalt sind erreichbar.
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Einordnung des Falls
Anordnungsbefugnis / Gefahr im Verzug
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich kann P diese Zwangsmaßnahmen eigenständig anordnen und durchführen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Im Eilfall hat auch P eine Anordnungsbefugnis.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ri
25.7.2021, 16:01:41
Im einem Fall im Staatsorgnisationsrecht ging es um das Eindringen der Parlamentspolizei in ein Büro eines Abgeordneten, um eine Flagge zu konfiszieren. Dort wurde keine Durchsuchung angenommen, weil die Polizei genau wusste wonach sie sucht - wäre das im vorliegenden Fall nicht auch so?
Victor
26.7.2021, 12:52:40
Die Parlamentspolizei ist gesondert zu behandeln. Hierbei ist zu beachten dass es hier zu Problemen mit der Durchsetzung des Hausrechts kommen kann. Denke die Fälle sind daher anders gelagert.