Strafrecht

Strafprozessrecht

Das Erkenntnisverfahren

Anordnungsbefugnis / Gefahr im Verzug

Anordnungsbefugnis / Gefahr im Verzug

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T fährt nachts betrunken Auto und überfährt die O. Polizist P (Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft) verfolgt ihn. T flüchtet in seine Wohnung. P will die Wohnung des T durchsuchen um diesen zu ergreifen (§ 105 StPO) und dann seinen Führerschein einziehen (§ 94 Abs. 3 StPO). Weder Richter noch Staatsanwalt sind erreichbar.

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Einordnung des Falls

Anordnungsbefugnis / Gefahr im Verzug

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Grundsätzlich kann P diese Zwangsmaßnahmen eigenständig anordnen und durchführen.

Nein!

Die meisten Zwangsmaßnahmen der StPO setzen deren Anordnung durch eine zuständige Stelle voraus. Dies ist in der Regel der Richter (Richtervorbehalt), teilweise auch die Staatsanwaltschaft oder bestimmte Kammern. Grundsätzlich hat nur der Richter die Anordnungsbefugnis für die Durchsuchung (§ 105 Abs. 1 S. 1 StPO) und die Einziehung des Führerscheins (§ 94 Abs. 3 iVm § 98 Abs. 1 S. 1 StPO). P kann die Zwangsmaßnahmen also grundsätzlich nicht selbst anordnen.
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2. Im Eilfall hat auch P eine Anordnungsbefugnis.

Genau, so ist das!

Die meisten Zwangsmaßnahmen sehen auch eine Eilzuständigkeit insbesondere der Staatsanwaltschaft, aber auch ihrer Ermittlungspersonen oder gegebenenfalls der Polizei vor, wenn Gefahr im Verzug ist. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die richterliche Anordnung nicht mehr eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme (regelmäßig die Sicherstellung von Beweismitteln) gefährdet wird. Die Stelle, die sich für Eilzuständig hält, muss dies im Einzelfall begründen. Die Anordnungsbefugnis ist gerichtlich voll überprüfbar. Eine gezielte Umgehung des Richtervorbehalts führt zu einem Beweisverwertungsverbot. P ist Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) und daher im Eilfall zur Anordnung der Durchsuchung (§ 105 Abs. 1 S. 1 StPO) und der Entziehung (§ 94 Abs. 3 iVm § 98 Abs. 1 S. 1 StPO) befugt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ri

ri

25.7.2021, 16:01:41

Im einem Fall im Staatsorgnisationsrecht ging es um das Eindringen der Parlamentspolizei in ein Büro eines Abgeordneten, um eine Flagge zu konfiszieren. Dort wurde keine Durchsuchung angenommen, weil die Polizei genau wusste wonach sie sucht - wäre das im vorliegenden Fall nicht auch so?

VIC

Victor

26.7.2021, 12:52:40

Die Parlamentspolizei ist gesondert zu behandeln. Hierbei ist zu beachten dass es hier zu Problemen mit der Durchsetzung des Hausrechts kommen kann. Denke die Fälle sind daher anders gelagert.


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