überlassen (§ 265 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „überlassen“ (§ 265 Abs. 1 StGB)?
Der Täter überlasst einem anderen die versicherte Sache, wenn er die Sachherrschaft, auch durch Zulassen der Ansichnahme, überträgt.
Definiere den Begriff „überlassen“ (§ 265 Abs. 1 StGB)?
Der Täter überlasst einem anderen die versicherte Sache, wenn er die Sachherrschaft, auch durch Zulassen der Ansichnahme, überträgt.