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Legalzession bei der Bürgschaft – Sinn und Zweck akzessorischer Sicherungsrechte
Sachverhalt
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Legalzession bei der Bürgschaft – Regressrechte bei nicht-akzessorischem Sicherungsrecht
S kauft von G ein neues Auto. Da S bekannt für unzuverlässige Zahlungen ist, verkauft G das Auto nur unter Eigentumsvorbehalt. Zusätzlich bittet S seine Freundin B, für ihn zu bürgen, wozu sie gerne bereit ist. Es kommt zum Zahlungsausfall, B zahlt.
Rückgriff bei Aufgabe einer parallelen Hypothek
B bürgt für eine Verbindlichkeit des S gegenüber G. Für dieselbe Verbindlichkeit bestellt M, Mutter des S, eine Hypothek. Es kommt zum Zahlungsausfall. Da G S Familienfrieden nicht gefährden will, erklärt er den Verzicht auf die Hypothek (§ 1168 BGB) und nimmt nur B in Anspruch. B zahlt den vollen Betrag.