
Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Schuldbeitritt und Bürgschaft
S nimmt bei G ein Darlehen auf. Um dieses abzusichern, bürgt S‘ Bekannte B für sie. Da Bs Zahlungsfähigkeit fragwürdig ist, tritt S‘ Tante T der Schuld des S bei. T und S vereinbaren, dass S vorrangig zahlen soll. Als das Darlehen fällig wird, können weder S noch T zahlen, worauf B einspringt.

Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Ausgleich unter mehreren Verpfändern
G gewährt S ein Darlehen. Um die Darlehensforderung abzusichern, bestellt P der G ein Pfandrecht an Ps Auto. Da G noch weitere Sicherheiten fordert, bestellt zusätzlich noch V der G ein Pfandrecht an ihrer Luxusuhr. Als S nicht zahlen kann, befriedigt sich G aus Ps Auto.

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Nachbürgschaft - Einwendung des Hauptschuldners gegen Vorbürgen
S und B wollen gemeinsam ein Darlehen aufnehmen. Da S bessere Konditionen bekommt, nimmt S das Darlehen bei G auf. B bürgt für sie. Im Innenverhältnis tragen beide das Darlehen zu gleichen Teilen. Für B bürgt wiederum N. Bei Fälligkeit können weder S noch B zahlen.
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Nachbürgschaft - Grundfall
B will seine Kunstkarriere endlich entfachen. Da er zu schlechte Darlehenskonditionen bei G bekommen würde, nimmt S für B das Darlehen auf. B bürgt für S. Aufgrund von Bs schlechter finanzieller Lage bürgt wiederum Bs Nichte N für B. Bei Fälligkeit der Forderung können weder B noch S zahlen.

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Sinn u. Zweck der Legalzession bei der Bürgschaft bei nicht-akzessorischem Sicherungsrecht
S kauft von G ein neues Auto. Da S bekannt für unzuverlässige Zahlungen ist, verkauft G das Auto nur unter Eigentumsvorbehalt. Zusätzlich bittet S seine Freundin B, für ihn zu bürgen, wozu sie gerne bereit ist. Es kommt zum Zahlungsausfall, B zahlt.
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Sinn u. Zweck der Legalzession bei der Bürgschaft bei akzessorischem Sicherungsrecht
S hat bei G ein Darlehen aufgenommen. Da S bekannt für unzuverlässige Zahlungen ist, verlangt G als Pfand S' Uhr. Zusätzlich bittet S seine reiche Freundin B für ihn zu bürgen, was B auch tut. Es kommt zum Zahlungsausfall, B zahlt.