Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Wettlauf der Sicherungsgeber - Grundkonstellation
S nimmt bei G ein Darlehen auf. Zur Sicherung der Darlehensforderung bestellt S‘ Mutter M der G eine Hypothek auf ihr Grundstück. Zudem bestellt S‘ Bekannte B dem G ein Pfandrecht an ihrer Luxusuhr. Als die Forderung fällig wird, kann S nicht zahlen, worauf B einspringt.
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Ablösungsberechtigung des Sicherungsgebers - Hypothek (§ 1150 BGB)
S nimmt bei G ein Darlehen auf, welches sie durch eine Hypothek auf ihrem Grundstück absichert. S verkauft ihr Grundstück an E und bestellt ihr hierfür eine Vormerkung. Als das Darlehen und die Hypothek fällig sind, will G in das Grundstück vollstrecken.
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Ausgleich unter mehreren Verpfändern
G gewährt S ein Darlehen. Um die Darlehensforderung abzusichern, bestellt P der G ein Pfandrecht an Ps Auto. Da G noch weitere Sicherheiten fordert, bestellt zusätzlich noch V der G ein Pfandrecht an ihrer Luxusuhr. Als S nicht zahlen kann, befriedigt sich G aus Ps Auto.
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Ablösungsrecht eines Dritten - gesetzlicher Forderungsübergang
S nimmt bei G ein Darlehen auf. Zur Absicherung bestellt S an einem ihrer Traktoren ein Pfandrecht. Eigentümerin des Traktors ist E, die aber der Pfandrechtsbestellung zugestimmt hat. Bei Fälligkeit des Darlehens kann S nicht zahlen. E will nun auf S‘ Schuld zahlen.
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„Fahrlässige“ Verschlechterung der Sicherheit
B bürgt für die Schuld des S gegenüber G. Zusätzlich übereignet M dem G zur Sicherheit Maschinen aus seinem Betrieb. Es kommt zum Zahlungsausfall. G unterlässt es fahrlässig, die Maschinen rechtzeitig zu verwerten. Später sind sie nur noch die Hälfte wert.
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Sinn u. Zweck der Legalzession bei der Bürgschaft bei akzessorischem Sicherungsrecht
S hat bei G ein Darlehen aufgenommen. Da S bekannt für unzuverlässige Zahlungen ist, verlangt G als Pfand S' Uhr. Zusätzlich bittet S seine reiche Freundin B für ihn zu bürgen, was B auch tut. Es kommt zum Zahlungsausfall, B zahlt.