Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Regress Schuldbeitritt - Grundfall Gesamtschuldnerausgleich
S nimmt bei G ein Darlehen auf. Um die Darlehensforderung abzusichern, tritt S‘ Freund F bei, wobei sie vereinbaren, dass S vorrangig zahlen soll. Bei Fälligkeit kann S nicht zahlen und F springt ein.
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Ablösungsberechtigung des Sicherungsgebers - Hypothek (§ 1150 BGB)
S nimmt bei G ein Darlehen auf, welches sie durch eine Hypothek auf ihrem Grundstück absichert. S verkauft ihr Grundstück an E und bestellt ihr hierfür eine Vormerkung. Als das Darlehen und die Hypothek fällig sind, will G in das Grundstück vollstrecken.
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Ablösungsrecht eines Dritten - gesetzlicher Forderungsübergang
S nimmt bei G ein Darlehen auf. Zur Absicherung bestellt S an einem ihrer Traktoren ein Pfandrecht. Eigentümerin des Traktors ist E, die aber der Pfandrechtsbestellung zugestimmt hat. Bei Fälligkeit des Darlehens kann S nicht zahlen. E will nun auf S‘ Schuld zahlen.
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Einlösungsrecht des Dritten (§ 1223 Abs. 2 BGB)
S nimmt ein Darlehen bei G auf. Zur Absicherung gibt S‘ Mutter M ihren Verlobungsring an G als Pfand. Als S bei Fälligkeit nicht zahlen kann, will G den Ring verwerten. Um dies abzuwenden, zahlt M an G.
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„Fahrlässige“ Verschlechterung der Sicherheit
B bürgt für die Schuld des S gegenüber G. Zusätzlich übereignet M dem G zur Sicherheit Maschinen aus seinem Betrieb. Es kommt zum Zahlungsausfall. G unterlässt es fahrlässig, die Maschinen rechtzeitig zu verwerten. Später sind sie nur noch die Hälfte wert.
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Nachbürgschaft - Einwendung des Hauptschuldners gegen Vorbürgen
S und B wollen gemeinsam ein Darlehen aufnehmen. Da S bessere Konditionen bekommt, nimmt S das Darlehen bei G auf. B bürgt für sie. Im Innenverhältnis tragen beide das Darlehen zu gleichen Teilen. Für B bürgt wiederum N. Bei Fälligkeit können weder S noch B zahlen.
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Nachbürgschaft - Grundfall
B will seine Kunstkarriere endlich entfachen. Da er zu schlechte Darlehenskonditionen bei G bekommen würde, nimmt S für B das Darlehen auf. B bürgt für S. Aufgrund von Bs schlechter finanzieller Lage bürgt wiederum Bs Nichte N für B. Bei Fälligkeit der Forderung können weder B noch S zahlen.