Aufgaben / Kompetenzen des Bundesrates

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Bundestag beschließt ein Gesetz zur Zulassung von E-Scootern auf deutschen Straßen. Der Bundesrat verweigert seine Zustimmung, da die Interessen der Bundesländer dadurch beeinträchtigt werden. Der Bundestag fragt sich, ob das Gesetz trotzdem zustande kommen kann.

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Einordnung des Falls

Aufgaben / Kompetenzen des Bundesrates

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Bundesrat ist ein Bundesorgan, besteht aber aus Mitgliedern der Landesregierungen.

Ja!

Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Landesregierungen, die sie bestellen und abberufen (Art. 51 Abs. 1 GG). Insoweit wird der Bundesrat also nicht unmittelbar vom Volk gewählt. Er setzt sich aus insgesamt 69 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen, wobei die Bundesländer je nach ihrer Einwohnerzahl von drei bis sechs Mitgliedern vertreten werden (Art. 51 Abs. 2 GG). Gleichwohl ist der Bundesrat ein Bundesorgan. Er wird ausschließlich im Zuständigkeitsbereich des Bundes tätig und nicht in dem der Länder. Die Länder sind in ihrem Zuständigkeitsbereich unabhängig.
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2. Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

Genau, so ist das!

Richtig – so ordnet es das Grundgesetz in Art. 50 GG an. Diese Mitwirkung begründet allerdings nur ein Beteiligungsrecht; der Bundesrat ist daher insbesondere keine selbstständige zweite Gesetzgebungskammer (anders z.B. in Großbritannien). Wann im Einzelnen ein Beteiligungsrecht bzw. ein Zustimmungserfordernis des Bundesrates vorgesehen ist, ergibt sich aus dem Grundgesetz. So wirkt der Bundesrat bspw. im Gesetzgebungsverfahren über Bundesgesetze mit (Art. 76ff. GG).

3. Ein Bundesgesetz kommt nur dann zustande, wenn es vom Bundestag beschlossen und anschließend vom Bundesrat gebilligt wurde.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Grundgesetz regelt, dass sämtliche vom Bundestag beschlossenen Gesetze dem Bundesrat zuzuleiten sind (Art. 77 Abs. 1 S. 2 GG). Welche Mitwirkungsbefugnisse der Bundesrat hat, richtet sich danach, ob es sich um ein Einspruchsgesetz oder Zustimmungsgesetz handelt. Einspruchsgesetze können auch gegen das Votum des Bundesrats zustande kommen, Zustimmungsgesetze bedürfen stets der Zustimmung durch den Bundesrat. Ein Zustimmungsgesetz liegt allerdings nur dann vor, wenn die Zustimmungsbedürftigkeit im Grundgesetz ausdrücklich angeordnet ist (sog. Enumerationsprinzip), z.B. in Art. 105 Abs. 3 GG für bestimmte Steuergesetze.

4. Das Gesetz zur Zulassung von E-Scootern ist nur ein Einspruchsgesetz, sodass die Ablehnung durch den Bundesrat nicht zum Scheitern des Gesetzes führt.

Ja!

Eine ausdrückliche Bestimmung im Grundgesetz, die ein Zustimmungserfordernis des Bundesrats regelt, existiert auf diesem Sachgebiet nicht. Der bloße Verweis auf eine besondere Länderbetroffenheit genügt nicht, denn die Zustimmungsbedürftigkeit muss sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben. Hier könnte der Bundesrat allenfalls einen Einspruch einlegen, dieser kann jedoch anschließend vom Bundestag zurückgewiesen und somit "überstimmt" werden (Art. 77 Abs. 4 GG). Die fehlende Zustimmung des Bundesrats hindert somit nicht das Zustandekommen des E-Scooter-Gesetzes.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CH

Chrissy

26.4.2020, 15:26:42

Hallo :) in welchen Fällen handelt es sich außer in den Fällen des Art 73 II GG und 74 II GG um Zustimmungsgesetze? Und wenn ich bspw in der Klausur keine Aussage aus den o.g. Vorschriften finde, wie suche ich dann am besten im Gesetz danach?

Jana-Kristin

Jana-Kristin

21.6.2020, 23:07:59

Hallo Chrissy, neben Art. 73 II, 74 II GG sind das u.a. 23 I 2,3, VII, 72 III 2, 79 II, 84 I 3,6 und 85 I 1 GG. Falls in deinem Bundesland Verweise erlaubt sind, kannst du sie an an den Art. 77 IIa GG dran schreiben. So solltest du sie auch in einer Klausur wiederfinden :)

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

3.7.2020, 00:23:44

Zur Einordnung, in der Realität wird die Materie E-Scooter nicht durch ein formelles Bundesgesetz geregelt, sondern durch die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), die aufgrund § 6 I StVG durch den Bundesverkehrsminister erlassen wurde und die der Zustimmung durch den Bundesrat bedurfte!

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

16.9.2020, 23:27:01

Ist hier Nr. 2 lit. c bzw. k einschlägig?


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