Bundesverfassungsgericht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bürger B hat gestern einen Strafzettel bekommen und sieht sich dadurch in seinen Grundrechten verletzt. Dagegen will er sich sofort vor dem Bundesverfassungsgericht wehren.
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Einordnung des Falls
Bundesverfassungsgericht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist Teil des Instanzenzugs, das bedeutet, es überprüft stets die Entscheidungen der unteren (Fach-)Gerichte als letzte Instanz.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Im Grundgesetz wird aufgezählt, in welchen Fällen das BVerfG zuständig ist.
Ja, in der Tat!
3. Das BVerfG darf bei seinen Entscheidungen auch politische Erwägungen berücksichtigen.
Nein!
4. Für Staatsorgane, Behörden und andere Gerichte sind Entscheidungen des BVerfG verbindlich.
Genau, so ist das!
5. Auch einzelne Bürgerinnen und Bürger sind befugt, ein Verfahren vor dem BVerfG einzuleiten.
Ja, in der Tat!
6. Das BVerfG wird sich mit dem Anliegen des B in der Sache auseinandersetzen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
26.12.2019, 17:43:46
Die Entscheidung, ob ein Verfahren zugelassen wird erfolgt durch einen Mitarbeiter im Vorfeld der Befassung durch den zuständigen Senat, die sich mit der Zulässigkeitsprüfung aus Zeitgründen zunächst nicht befassen.
🦊LEXDEROGANS
11.1.2020, 12:08:04
Man wird wohl kaum behaupten können, dass BVerfG betreibe keine Eigenpolitik, so sehr auch Neutralität der Justiz u. das Prinzip der Gewaltenteilung idealisiert werden mögen...
Philipp Paasch
11.4.2023, 23:40:48
Stimmt, aber ich frage mich, wie man die Frage am besten formuliert.^^
Stella2244
27.8.2024, 17:37:42
wäre hier nicht der Verwaltungsrechtsweg anstatt des ordentlichen Rechtsweg einschlägig?
Wendelin Neubert
30.8.2024, 12:31:50
Hallo @[Stella2244](227540), danke für Deine Frage. Die Antwort lautet: Nein. B will hier gegen den Strafzettel (= Bußgeldbescheid) vorgehen. Zwar ist eine Streitigkeit über die
Rechtmäßigkeitdes Bußgeldbescheids eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Allerdings ist die Streitigkeit wegen der abdrängenden Sonderzuweisung des § 68 Abs. 1 S. 1 OWiG den ordentlichen Gerichten zugewiesen. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Stella2244
2.9.2024, 14:45:17
Danke! @[Wendelin Neubert](409)