Bundesverfassungsgericht

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bürger B hat gestern einen Strafzettel bekommen und sieht sich dadurch in seinen Grundrechten verletzt. Dagegen will er sich sofort vor dem Bundesverfassungsgericht wehren.

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Einordnung des Falls

Bundesverfassungsgericht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist Teil des Instanzenzugs, das bedeutet, es überprüft stets die Entscheidungen der unteren (Fach-)Gerichte als letzte Instanz.

Nein, das ist nicht der Fall!

Das BVerfG ist ein unabhängiges Verfassungsorgan sowie ein Gericht auf dem speziellen Gebiet des Staatsrechts. Obwohl es u.a. Entscheidungen der unteren Gerichte kontrolliert, gehört es nicht zum Instanzenzug. D.h. nicht jedes Gerichtsverfahren endet irgendwann einmal beim BVerfG. Es überprüft Gerichtsurteile als Akte der Staatsgewalt, genau wie das Handeln von allen anderen Staatsorganen. Das BVerfG führt dabei aber keine vollständige Rechtsprüfung durch, sondern überprüft nur, ob das Urteil mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Daher wird es auch oftmals als "Hüter der Verfassung" bezeichnet.
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2. Im Grundgesetz wird aufgezählt, in welchen Fällen das BVerfG zuständig ist.

Ja, in der Tat!

Richtig - die Zuständigkeit des BVerfG ist insbesondere in Art. 93 und Art. 100 GG geregelt. Dort werden die Zuständigkeitsbereiche katalogartig aufgelistet und das BVerfG ist nur in den einzeln aufgeführten Fällen zuständig (sog. Enumerationsprinzip). Beispielsweise ist das BVerfG für Verfassungsbeschwerden zuständig - damit kann "jedermann" behaupten, durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt zu sein (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG).

3. Das BVerfG darf bei seinen Entscheidungen auch politische Erwägungen berücksichtigen.

Nein!

Das BVerfG hat regelmäßig über politisch umstrittene Fragen zu entscheiden, sodass seine Entscheidungen oft auch weitreichende politische Konsequenzen haben (z.B. Auslandseinsätze der Bundeswehr, Kopftuchverbot, Bankenunion). Es kann ein Gesetz außer Kraft setzen oder eine Verwaltungsentscheidung aufheben. Das BVerfG darf aber nicht nach politischen Erwägungen entscheiden, denn es ist ein unabhängiges Verfassungsorgan. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen, innerhalb dessen sich die Politik entfalten kann.

4. Für Staatsorgane, Behörden und andere Gerichte sind Entscheidungen des BVerfG verbindlich.

Genau, so ist das!

"Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden." (§ 31 Abs. 1 BVerfGG). In besonderen Fällen gelten die Entscheidungen sogar für jedermann (§ 31 Abs. 2 BVerfGG) - dies betrifft v.a. Fälle, in denen das BVerfG feststellt, ob ein Gesetz mit der Verfassung vereinbar ist oder nicht.

5. Auch einzelne Bürgerinnen und Bürger sind befugt, ein Verfahren vor dem BVerfG einzuleiten.

Ja, in der Tat!

Das Grundgesetz sieht mit der Verfassungsbeschwerde ein Verfahren vor, das "jedermann" einleiten darf, der sich durch staatliches Handeln in seinen Grundrechten verletzt sieht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG). Damit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, muss der Betroffene aber grundsätzlich vorher den Rechtsweg erschöpfen (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG). Das bedeutet, er muss sich erst an die Fachgerichte (z.B. das Amtsgericht oder Verwaltungsgericht) wenden, bevor er vor dem BVerfG Rechtsschutz suchen darf.

6. Das BVerfG wird sich mit dem Anliegen des B in der Sache auseinandersetzen.

Nein!

Nein, denn der B hat den Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG). B müsste zunächst alle Instanzen des - hier einschlägigen - ordentlichen Rechtswegs erfolglos durchlaufen. Erst dann könnte er vor dem BVerfG mit einer Verfassungsbeschwerde behaupten, dass die ablehnenden Gerichtsurteile ihn in seinen Grundrechten verletzen. Deshalb wird das Bundesverfassungsgericht sich mit seinem Anliegen nicht in der Sache auseinandersetzen und sein Vorbringen als unzulässig abweisen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GEL

gelöscht

26.12.2019, 17:43:46

Die Entscheidung, ob ein Verfahren zugelassen wird erfolgt durch einen Mitarbeiter im Vorfeld der Befassung durch den zuständigen Senat, die sich mit der Zulässigkeitsprüfung aus Zeitgründen zunächst nicht befassen.

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

11.1.2020, 12:08:04

Man wird wohl kaum behaupten können, dass BVerfG betreibe keine Eigenpolitik, so sehr auch Neutralität der Justiz u. das Prinzip der Gewaltenteilung idealisiert werden mögen...

PPAA

Philipp Paasch

11.4.2023, 23:40:48

Stimmt, aber ich frage mich, wie man die Frage am besten formuliert.^^

STE

Stella2244

27.8.2024, 17:37:42

wäre hier nicht der Verwaltungsrechtsweg anstatt des ordentlichen Rechtsweg einschlägig?

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

30.8.2024, 12:31:50

Hallo @[Stella2244](227540), danke für Deine Frage. Die Antwort lautet: Nein. B will hier gegen den Strafzettel (= Bußgeldbescheid) vorgehen. Zwar ist eine Streitigkeit über die

Rechtmäßigkeit

des Bußgeldbescheids eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Allerdings ist die Streitigkeit wegen der abdrängenden Sonderzuweisung des § 68 Abs. 1 S. 1 OWiG den ordentlichen Gerichten zugewiesen. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

STE

Stella2244

2.9.2024, 14:45:17

Danke! @[Wendelin Neubert](409)


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