Relativität schuldrechtlicher Ansprüche I, P2: Zerstörung


mittel

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft beim Antiquitätenhändler V eine antike Vase. Sie vereinbaren, dass K die Vase am nächsten Tag abholen und bezahlen soll. Kurz darauf stößt Kunde D gegen die Vase. Die Vase zerbricht. Als K am nächsten Morgen bei V erscheint, kann dieser ihm nur noch Scherben anbieten.

Einordnung des Falls

Relativität schuldrechtlicher Ansprüche I, P2: Zerstörung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen D (§ 280 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Dafür müsste zwischen K und D ein vertragliches Schuldverhältnis bestehen.Zwar besteht zwischen K und V ein Kaufvertrag, aber nicht zwischen K und D. Aufgrund der Relativität der Schuldverhältnisse begründet der Vertrag zwischen K und V grundsätzlich nur Rechte und Pflichten zwischen den unmittelbar am Rechtsgeschäft beteiligten Parteien (lat. "inter partes"). Zwischen V und D wiederrum könnte ein vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB) bestehen. Auch dieses würde aber für K keine vertraglichen Ansprüche gegenüber D begründen.

2. K hat gegen D einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Zerstörung seines Eigentums (§ 823 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Dazu müsste K Eigentümer der Vase gewesen sein. Zwar geht das Eigentum nicht schon durch Abschluss eines Kaufvertrages über (Trennungsprinzip). Allerdings könnte V die Vase an K durch ein weiteres Rechtsgeschäft übereignet haben (Übereignung, § 929 S. 1 BGB). Voraussetzung wäre (1) eine dingliche Einigung (dinglicher Vertrag), (2) die Übergabe der Sache und (3) die Berechtigung des V zur Übereignung. V und K haben sich über den Kauf der Vase, nicht jedoch über den Übergang des Eigentums hieran an K geeinigt. Dieses sollte vielmehr erst am nächsten Tag übergehen. Die fehlende Übergabe hätte durch Besitzkonstitut ersetzt werden können (§ 930 BGB).

3. V hat einen vorvertraglichen Schadensersatzanspruch gegen D (§§ 311 Abs. 2 Nr. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).

Ja!

Ein Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) ein Schuldverhältnis, (2) eine Pflichtverletzung, (3) keine Widerlegung des vermuteten Vertretenmüssens und (4) einen kausalen Schaden.V und D haben noch keinen Vertrag geschlossen. Allerdings hat D das Geschäft des V betreten und sich umgesehen, sodass unabhängig von einer Kaufabsicht ein vorvertragliches Schuldverhältnis aufgrund einer Vertragsanbahnung entstand (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB). D hat zumindest fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB) das Eigentum des V beschädigt und damit seine Rücksichtnahmepflicht auf die Rechte des V verletzt (§ 241 Abs. 2 BGB). Er ist daher zum Ersatz des Schadens verpflichtet (§ 251Abs. 1 BGB).

4. V hat gegen D einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Zerstörung seines Eigentums (§ 823 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Dazu müsste D (1) ein absolut geschütztes Recht des V (2) schuldhaft, (3) kausal und (4) rechtswidrig verletzt haben, wodurch V (5) ein kausaler Schaden entstanden sein müsste.D hat fahrlässig das Eigentum des V durch Substanzbeeinträchtigung verletzt, wodurch V ein Schaden in Höhe des Wertes der Vase entstanden ist. Diesen kann V von D gem. § 251Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.

5. K hat einen Anspruch gegen V auf Übereignung der Vase (§ 433 Abs 1 S. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Grundsätzlich hat K gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Vase aus dem Kaufvertrag. Dieser Anspruch könnte jedoch aufgrund Unmöglichkeit erloschen sein (§ 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Unmöglichkeit ist die dauerhafte nicht-Erbringbarkeit des Leistungserfolgs durch den Schuldner.Die Vase ist zerbrochen, sodass weder V, noch ein anderer, diese Vase an K übereignen kann (objektive Unmöglichkeit). V wurde daher von seiner Leistungspflicht befreit.Natürlich muss auch K den Kaufpreis nicht mehr bezahlen (§ 326 Abs. 1 BGB).

6. K hat einen Anspruch gegen V auf Abtretung seiner Schadensersatzansprüche gegen D (§ 285 Abs. 1 Alt. 2 BGB).

Ja!

Der Gläubiger kann Herausgabe des stellvertretenden commodums verlangen, wenn (1) die Leistung unmöglich ist und (2) der Schuldner dafür (3) einen kausalen Ersatz(-anspruch) erlangt hat, (4) der mit dem Erloschenen wirtschaftlich identisch ist.Die Übereignung der Vase an K ist V unmöglich geworden, weil D sie zerstört hat. Aufgrund dessen hat V gegen D Schadenersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB. Diese sind auch wirtschaftlich identisch (wertende Betrachtung). K kann von V deren Abtretung (§ 398 S. 1 BGB) verlangen. Allerdings bleibt K in diesem Fall zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet (§ 326 Abs. 3 BGB).

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🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

21.1.2020, 19:46:53

M. E. gibt der Sachverhalt nicht ausreichend Informationen darüber, wann die dingliche Einigung genau stattgefunden hat. Denkbar wären daher durchaus das bereits angemerkte Besitzkonstitut (Einigung vor Abholung der Vase) und damit Schadensersatzansprüche von K gegen D wegen

Eigentumsverletzung

.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

22.1.2020, 13:28:17

Ja, absolut: Wenn V und K das explizit vereinbart hätten, wann Eigentum übergehen soll, wäre es leichter. So ist aber das Leben. Insofern müssen wir das Verhalten und die Vereinbarung der Parteien auslegen. Sie haben vereinbart, "... dass K die Vase am nächsten Tag abholen und bezahlen soll." Das spricht uE nicht für eine

Übereignung

und ein Besitzkonstitut. V wird nicht übereignen wollen, wenn K noch nicht bezahlt hat. Gelangst Du zu einer anderen Auslegung?

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

22.1.2020, 13:54:29

Auf Grund von Lebensnähe ist Eurer Auslegung auch m. E. zuzustimmen! Da aber nach dem Anspruch von K gefragt wird (also in K’s Interesse geprüft werden soll), darf m. E. diese Begründung für die Auslegung nicht übergangen werden.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

27.2.2020, 07:49:46

Vorsicht: Nur weil nach K‘s Anspruch gefragt ist, wird das nicht zu einer Anwaltsklausur. Gefragt ist in allen Fällen (mit ganz wenigen Ausnahmen) eine objektive (richterliche) Begutachtung.

Schaafrichter Johannes

Schaafrichter Johannes

7.3.2020, 14:33:18

Für eine Fahrlässigkeit bzw. allgemeiner ein Verschulden des D gibt der SV eigentlich nichts her. Dieses müsste aber iRd §823 l positiv festgestellt werden können

GEL

gelöscht

13.4.2020, 08:28:28

"Kunde D stößt gegen die Vase. Diese zerbricht." Fahrlässigkeit geht kaum eindeutiger, oder 🙂?

Isabell

Isabell

30.8.2020, 13:59:36

Da Angaben dazu fehlen wie es dazu kam, dass D die Vase angestoßen hat, gibt es auch keine Angaben dazu, ob er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt tatsächlich außer Acht gelassen hat. Also wo ist das derart eindeutig fahrlässiges Handeln mit umschrieben?

*~{Zhene4ka}~*

*~{Zhene4ka}~*

10.11.2020, 20:58:00

Ich denke, dass die Bilder bei Jurafuchs zu dem Fall dazugehören und dort sieht man ja deutlich, dass er mit seinem Schirm aus Unachtsamkeit die Vase umstößt = Fahrlässigkeit :) Auch die Angabe im SV, wonach Kunde D gegen die Vase stößt, ist in meinen Augen und da bin ich mit Marcus Meinung, dass hier eindeutig Fahrlässigkeit vorliegt. Hätte er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht außer Acht gelassen, wäre er auch nicht gegen die Vase gestoßen.

Klima-Kleber

Klima-Kleber

24.4.2023, 18:59:23

zu Frage 3: Wieso ist soll hier § 249 II BGB einschlägig sein? Eine (Wieder-)Herstellung von Vasen wird regelmäßig nicht möglich sein, weshalb m.M.n. § 251 I Alt. 1 BGB einschlägig sein müsste.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.4.2023, 10:24:55

Vielen Dank für den guten Hinweis! In der Tat kommt die Naturalrestitution (§ 249 BGB) nur bei ersetzbaren Schäden (Reparatur/Ersatzkauf in Betracht). Da hier anzunehmen ist, dass bei der antiken Vase beides ausscheidet, ist in der Tat § 251 Abs. 1 BGB einschlägig. Wir haben das angepasst :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

15.4.2024, 14:57:13

Müsste hier nicht auch § 249 Abs. 1 BGB als Grundlage der Differenzhypothese und damit der Schadensberechnung mitzitiert werden?

Sophix58

Sophix58

27.8.2023, 12:57:00

Ich verstehe nicht ganz, weshalb V Schadensersatzansprüche gegen D hat? Ein Schadensersatzanspruch setzt doch einen Schaden voraus, den V aufgrund des § 326 II BGB aber gerade nicht hat, oder etwa doch?

CAN

cann1311

27.8.2023, 15:01:00

K ist durch die Unmöglichkeit von seiner Leistungspflicht befreit. Der V kann deshalb keinen Kaufpreis mehr fordern. Da die Vase kaputt ist hat V auch keine Vase mehr. V hat also weder Vase noch Kaufpreis, sprich einen Schaden


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