Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Relativität der Schuldverhältnisse
Relativität schuldrechtlicher Ansprüche I, P2: Zerstörung
Relativität schuldrechtlicher Ansprüche I, P2: Zerstörung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft beim Antiquitätenhändler V eine antike Vase. Sie vereinbaren, dass K die Vase am nächsten Tag abholen und bezahlen soll. Kurz darauf stößt Kunde D gegen die Vase. Die Vase zerbricht. Als K am nächsten Morgen bei V erscheint, kann dieser ihm nur noch Scherben anbieten.
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Einordnung des Falls
Relativität schuldrechtlicher Ansprüche I, P2: Zerstörung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen D (§ 280 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat gegen D einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Zerstörung seines Eigentums (§ 823 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. V hat einen vorvertraglichen Schadensersatzanspruch gegen D (§§ 311 Abs. 2 Nr. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).
Ja!
4. V hat gegen D einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Zerstörung seines Eigentums (§ 823 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
5. K hat einen Anspruch gegen V auf Übereignung der Vase (§ 433 Abs 1 S. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
6. K hat einen Anspruch gegen V auf Abtretung seiner Schadensersatzansprüche gegen D (§ 285 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🦊LEXDEROGANS
21.1.2020, 19:46:53
M. E. gibt der Sachverhalt nicht ausreichend Informationen darüber, wann die
dingliche Einigunggenau stattgefunden hat. Denkbar wären daher durchaus das bereits angemerkte Besitzkonstitut (Einigung vor Abholung der Vase) und damit Schadensersatzansprüche von K gegen D wegen
Eigentumsverletzung.
Christian Leupold-Wendling
22.1.2020, 13:28:17
Ja, absolut: Wenn V und K das explizit vereinbart hätten, wann Eigentum übergehen soll, wäre es leichter. So ist aber das Leben. Insofern müssen wir das Verhalten und die Vereinbarung der Parteien auslegen. Sie haben vereinbart, "... dass K die Vase am nächsten Tag abholen und bezahlen soll." Das spricht uE nicht für eine
Übereignungund ein Besitzkonstitut. V wird nicht übereignen wollen, wenn K noch nicht bezahlt hat. Gelangst Du zu einer anderen Auslegung?
🦊LEXDEROGANS
22.1.2020, 13:54:29
Auf Grund von Lebensnähe ist Eurer Auslegung auch m. E. zuzustimmen! Da aber nach dem Anspruch von K gefragt wird (also in K’s Interesse geprüft werden soll), darf m. E. diese Begründung für die Auslegung nicht übergangen werden.
Christian Leupold-Wendling
27.2.2020, 07:49:46
Vorsicht: Nur weil nach K‘s Anspruch gefragt ist, wird das nicht zu einer Anwaltsklausur. Gefragt ist in allen Fällen (mit ganz wenigen Ausnahmen) eine objektive (richterliche) Begutachtung.
Schaafrichter Johannes
7.3.2020, 14:33:18
Für eine Fahrlässigkeit bzw. allgemeiner ein Verschulden des D gibt der SV eigentlich nichts her. Dieses müsste aber iRd §823 l positiv festgestellt werden können
gelöscht
13.4.2020, 08:28:28
"Kunde D stößt gegen die Vase. Diese zerbricht." Fahrlässigkeit geht kaum eindeutiger, oder 🙂?
Isabell
30.8.2020, 13:59:36
Da Angaben dazu fehlen wie es dazu kam, dass D die Vase angestoßen hat, gibt es auch keine Angaben dazu, ob er
die im Verkehr erforderliche Sorgfalttatsächlich außer Acht gelassen hat. Also wo ist das derart eindeutig fahrlässiges Handeln mit umschrieben?
*~{Zhene4ka}~*
10.11.2020, 20:58:00
Ich denke, dass die Bilder bei Jurafuchs zu dem Fall dazugehören und dort sieht man ja deutlich, dass er mit seinem Schirm aus Unachtsamkeit die Vase umstößt = Fahrlässigkeit :) Auch die Angabe im SV, wonach Kunde D gegen die Vase stößt, ist in meinen Augen und da bin ich mit Marcus Meinung, dass hier eindeutig Fahrlässigkeit vorliegt. Hätte er
die im Verkehr erforderliche Sorgfaltnicht außer Acht gelassen, wäre er auch nicht gegen die Vase gestoßen.
Klima-Kleber
24.4.2023, 18:59:23
zu Frage 3: Wieso ist soll hier § 249 II BGB einschlägig sein? Eine (Wieder-)Herstellung von Vasen wird regelmäßig nicht möglich sein, weshalb m.M.n. § 251 I Alt. 1 BGB einschlägig sein müsste.
Lukas_Mengestu
25.4.2023, 10:24:55
Vielen Dank für den guten Hinweis! In der Tat kommt die Naturalrestitution (§ 249 BGB) nur bei ersetzbaren Schäden (Reparatur/Ersatzkauf in Betracht). Da hier anzunehmen ist, dass bei der antiken Vase beides ausscheidet, ist in der Tat § 251 Abs. 1 BGB einschlägig. Wir haben das angepasst :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
15.4.2024, 14:57:13
Müsste hier nicht auch § 249 Abs. 1 BGB als Grundlage der
Differenzhypotheseund damit der Schadensberechnung mitzitiert werden?
Sophix58
27.8.2023, 12:57:00
Ich verstehe nicht ganz, weshalb V Schadensersatzansprüche gegen D hat? Ein Schadensersatzanspruch setzt doch einen Schaden voraus, den V aufgrund des § 326 II BGB aber gerade nicht hat, oder etwa doch?
cann1311
27.8.2023, 15:01:00
K ist durch die Unmöglichkeit von seiner
Leistungspflichtbefreit. Der V kann deshalb keinen Kaufpreis mehr fordern. Da die Vase kaputt ist hat V auch keine Vase mehr. V hat also weder Vase noch Kaufpreis, sprich einen Schaden