Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Relativität der Schuldverhältnisse

Relativität schuldrechtlicher Ansprüche I, P3: Diebstahl

Relativität schuldrechtlicher Ansprüche I, P3: Diebstahl

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V verkauft K einen Jugendstil-Schrank. V soll am nächsten Tag liefern und K bezahlen. In der Nacht stiehlt D den Schrank. D beschädigt ihn beim Transport. D überlässt ihn dann dem B. V entdeckt den Schrank bei B. B weiß von alledem nichts.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Relativität schuldrechtlicher Ansprüche I, P3: Diebstahl

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K kann von B Herausgabe des Schrankes verlangen (§ 985 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 985 BGB kann Herausgabe der Sache des (1) Eigentümers (2) vom Besitzer verlangt werden, dem (3) kein Besitzrecht zusteht (§ 986 BGB). K müsste Eigentümer des Schranks geworden sein. Zwar geht das Eigentum nicht schon durch Abschluss eines Kaufvertrages über (Trennungsprinzip). Allerdings könnte V den Schrank an K übereignet haben (§ 929 S. 1 BGB). Voraussetzung wäre (1) eine dingliche Einigung, (2) die Übergabe der Sache und (3) die Berechtigung des V zur Übereignung. V und K haben sich über den Kauf, nicht jedoch über den Übergang des Eigentums an K geeinigt. Dieses sollte erst am nächsten Tag übergehen. K steht kein Herausgabeanspruch zu.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. K hat gegen D einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung seines Eigentums (§ 823 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Dazu müsste D (1) ein absolut geschütztes Recht des K (2) schuldhaft, (3) kausal und (4) rechtswidrig verletzt haben, wodurch K ein (5) kausaler Schaden entstanden sein müsste. K ist nicht Eigentümer des Schranks geworden. Der schuldrechtliche Übereignungsanspruch des K gegen V stellt kein absolut geschütztes Recht dar. Rein schuldrechtliche Forderungen gelten nur zwischen den Parteien und nicht gegenüber jedermann.

3. V kann von B Herausgabe des Schrankes verlangen (§ 985 BGB).

Ja!

Nach § 985 BGB kann (1) der Eigentümer Herausgabe der Sache (2) vom Besitzer verlangen, wenn diesem (3) kein Besitzrecht zusteht (§ 986 BGB). Zunächst war V Eigentümer des Schranks. Allerdings könnte B gutgläubig Eigentum von D erworben haben (§§ 929. S.1, 932 BGB). Bei einer gestohlenen Sache ist jedoch kein gutgläubiger Erwerb möglich (§ 935 Abs. 1 BGB). V bleibt Eigentümer. Neben seinem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB hat V zudem Herausgabeansprüche gegen B aus § 1007 Abs. 2 S. 1 BGB und § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.

4. V kann von D Schadenersatz wegen Beschädigung seines Eigentums verlangen (§ 823 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Dazu müsste D (1) ein absolut geschütztes Recht des V (2) schuldhaft, (3) kausal und (4) rechtswidrig verletzt haben, wodurch V ein (5) kausaler Schaden entstanden sein müsste.D hat das Eigentum des V vorsätzlich durch Sachentzug und fahrlässig durch Substanzbeeinträchtigung verletzt, wodurch V ein Schaden entstanden ist. Diesen kann V von D gem. § 251 Abs. 1 BGB bzw. § 249 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen. Weitere Schadenersatzansprüche des V gegen D ergeben sich aus §§ 687 Abs. 2, 678 BGB; §§ 989, 990 BGB; § 823 Abs. 2 BGB iVm § 242 StGB; § 826 BGB; §§ 1007 Abs. 3 S. 2, 989, 990 BGB.

5. K kann von V Übergabe und Übereignung des Schranks verlangen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich hat K gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Schranks aus dem Kaufvertrag. Dieser Anspruch könnte jedoch aufgrund Unmöglichkeit erloschen sein (§ 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolgs durch den Schuldner.Derzeit ist V nicht im Besitz der Sache, sodass eine Übereignung durch Übergabe nach § 929 S. 1 BGB ausscheidet. Allerdings kann V den Schrank durch Abtretung des Herausgabeanspruchs übereignen (§ 931 BGB). § 985 BGB ist nicht abtretbar. Die Herausgabeansprüche aus § 1007 Abs. 2 S. 1 BGB und § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB sind abtretbar. V ist die Übereignung der Sache nicht unmöglich.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
© Jurafuchs 2024