Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Relativität der Schuldverhältnisse
Relativität schuldrechtlicher Ansprüche I, P3: Diebstahl
Relativität schuldrechtlicher Ansprüche I, P3: Diebstahl
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft K einen Jugendstil-Schrank. V soll am nächsten Tag liefern und K bezahlen. In der Nacht stiehlt D den Schrank. D beschädigt ihn beim Transport. D überlässt ihn dann dem B. V entdeckt den Schrank bei B. B weiß von alledem nichts.
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Einordnung des Falls
Relativität schuldrechtlicher Ansprüche I, P3: Diebstahl
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann von B Herausgabe des Schrankes verlangen (§ 985 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat gegen D einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung seines Eigentums (§ 823 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. V kann von B Herausgabe des Schrankes verlangen (§ 985 BGB).
Ja!
4. V kann von D Schadenersatz wegen Beschädigung seines Eigentums verlangen (§ 823 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
5. K kann von V Übergabe und Übereignung des Schranks verlangen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
PlanetSirius
24.1.2020, 23:13:57
Reicht die Möglichkeit eines Eigentumübergangs durch Abtretung des Herausgabeansprüchs wirklich aus, wenn die
Leistungspflicht(und auch die Frage) gerade die
Übergabe und Übereignungmeint? Abgemacht haben V und K zudem sogar explizit Übergabe und Lieferung.
Nordisch
27.12.2020, 01:24:05
Das habe ich nich auch gefragt.
Lukas_Mengestu
8.11.2021, 13:11:16
Hallo ihr beiden, das ist eine sehr gute Frage. Grundsätzlich empfiehlt es sich aber, bei der Annahme der Unmöglichkeit (§ 275 BGB) eher zurückhaltend vorzugehen. Denn in diesem Fall beschneidet man unmittelbar die Handlungsoptionen der Parteien und verweist sie auf Sekundäransprüche (Schadensersatz / Rücktritt). Aber natürlich hätte hier K die Möglichkeit die Erfüllung durch bloße Abtretung des
Herausgabeanspruches zu verweigern, wenn Lieferung des Kaufgegenstandes geschuldet war. Dann käme es tatsächlich auf die Frage an, ob V hier an D noch herankommt oder nicht. Im letzteren Fall liegt dann persönliche Unmöglichkeit vor. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Matschegenga
17.11.2021, 09:40:54
Laut Sachverhalt entdeckt V den Schrank bei B. Da wäre es doch keine lebensferne Auslegung, dass es ihm möglich und zumutbar wäre, die bestehenden Herausgabeansprüche ggü. B geltend zu machen und dann vertragsgemäss an K zu liefern?
gelöscht
1.10.2020, 13:57:36
Wie verhält es sich hier, dass der Schrank beschädigt ist? Der Verkäufer kann also hier nicht mehr mangelfrei leisten. Führt dies nicht zu einem Ausschluss nach 275?
Eigentum verpflichtet 🏔️
1.10.2020, 14:39:16
Hallo Adam, danke für die gute Frage. Der Käufer erhält hier tatsächlich einen beschädigten Schrank. Dies stellt einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB als Abweichung von der gewöhnlichen
Beschaffenheitdar. Dementsprechend kann der Käufer vom Verkäufer Nacherfüllung nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB verlangen. Falls die Nacherfüllung unmöglich ist, kann der Käufer die anderen Mängelrechte aus § 437 BGB geltend machen. Also entweder nach §§ 437 Nr. 2,
326 V BGBvom Vertrag zurücktreten oder (bei Verschulden des Verkäufers) nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB Schadensersatz fordern. Eine Unmöglichkeit der im Kaufvertrag geschuldeten
Übergabe und Übereignungkann man nur bei der (vollständigen) Zerstörung der Kaufsache vor
Gefahrübergangannehmen.
Eigentum verpflichtet 🏔️
1.10.2020, 14:41:49
Und auch nur dann, wenn es sich um eine
Stückschuld(wie hier) handelt, bzw. um eine
konkretisierte Gattungsschuld. Ein anderes Ergebnis würde dem Vorrang der Mängelgewährleistung und dem Interesse der Parteien entsprechen, denn der Käufer hätte dann gar keine Möglichkeit mehr zu entscheiden, ob er den Schrank auch in beschädigter Form bekommen möchte. Dem Verkäufer würde wiederrum die Möglichkeit zur Nacherfüllung (falls diese möglich ist) genommen.
Eigentum verpflichtet 🏔️
1.10.2020, 18:41:49
gemeint war natürlich: "Ein anderes Ergebnis würde dem Vorrang der Mängelgewährleistung und dem Interesse der Parteien NICHT entsprechen"!
chuck lawris
4.9.2021, 09:08:57
Ein Jugenstil-Schrank ist nach SV-naher Auslegung antik. Wenn dieser beschädigt wird, ist die Erfüllung der Leistung nach KV mE nach unmöglich.
Lukas_Mengestu
8.11.2021, 13:00:21
Hallo chuck lawris, hier musst Du etwas aufpassen, dass Du die Unmöglichkeit nicht vorschnell bejahst. Die bloße Beschädigung führt ja lediglich dazu, dass eine Schlechtleistung vorliegt und nicht, dass der Anspruch überhaupt nicht erfüllt werden kann (Unmöglichkeit). Es besteht dann zum einen die Möglichkeit der Reparatur. Schließlich kann auch bei
Stückschulden die Erfüllung durch ein Äquivalent in Betracht kommen (häufig im Bereich des Gebrauchtwagenhandels). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
roadrunnert
28.12.2023, 09:12:45
Bubbles
28.12.2023, 13:13:08
Der Dieb war aber zum Zeitpunkt der Beschädigung un
mittelbarer Besitzer der Sache. Es ist nicht erforderlich, dass die
Vindikationslagefortbesteht – sie muss nur zur Zeit des haftungsbegründenden Ereignisses bestanden haben.
Leo Lee
30.12.2023, 21:11:43
Hallo roadrunnert, wie Bubbles richtigerweise anmerkt, kann auch ein Dieb unmittelbare Besitzer einer Sache sein. Beachte stets, dass der Besitz possessorisch ist. Hier kommt es nur auf die tatsächlichen Verhältnisse an – wer übt die Gewalt hierüber aus – und nicht darauf, wer das Recht hierzu hat (dies sind die
petitorischen Rechte). Somit kann auch ein Dieb Besitzer einer Sache sein, weshalb auch eine
Vindikationslagevorliegen kann :). Einen guten Rutsch ins neue Jahr wünscht dir das Jurafuchsteam!