Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Relativität der Schuldverhältnisse

Relativität schuldrechtlicher Ansprüche I, P3: Diebstahl

Relativität schuldrechtlicher Ansprüche I, P3: Diebstahl

3. April 2025

23 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V verkauft K einen Jugendstil-Schrank. V soll am nächsten Tag liefern und K bezahlen. In der Nacht stiehlt D den Schrank. D beschädigt ihn beim Transport. D überlässt ihn dann dem B. V entdeckt den Schrank bei B. B weiß von alledem nichts.

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Einordnung des Falls

Relativität schuldrechtlicher Ansprüche I, P3: Diebstahl

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K kann von B Herausgabe des Schrankes verlangen (§ 985 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 985 BGB kann Herausgabe der Sache des (1) Eigentümers (2) vom Besitzer verlangt werden, dem (3) kein Besitzrecht zusteht (§ 986 BGB). K müsste Eigentümer des Schranks geworden sein. Zwar geht das Eigentum nicht schon durch Abschluss eines Kaufvertrages über (Trennungsprinzip). Allerdings könnte V den Schrank an K übereignet haben (§ 929 S. 1 BGB). Voraussetzung wäre (1) eine dingliche Einigung, (2) die Übergabe der Sache und (3) die Berechtigung des V zur Übereignung. V und K haben sich über den Kauf, nicht jedoch über den Übergang des Eigentums an K geeinigt. Dieses sollte erst am nächsten Tag übergehen. K steht kein Herausgabeanspruch zu.
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2. K hat gegen D einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung seines Eigentums (§ 823 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Dazu müsste D (1) ein absolut geschütztes Recht des K (2) schuldhaft, (3) kausal und (4) rechtswidrig verletzt haben, wodurch K ein (5) kausaler Schaden entstanden sein müsste. K ist nicht Eigentümer des Schranks geworden. Der schuldrechtliche Übereignungsanspruch des K gegen V stellt kein absolut geschütztes Recht dar. Rein schuldrechtliche Forderungen gelten nur zwischen den Parteien und nicht gegenüber jedermann.

3. V kann von B Herausgabe des Schrankes verlangen (§ 985 BGB).

Ja!

Nach § 985 BGB kann (1) der Eigentümer Herausgabe der Sache (2) vom Besitzer verlangen, wenn diesem (3) kein Besitzrecht zusteht (§ 986 BGB). Zunächst war V Eigentümer des Schranks. Allerdings könnte B gutgläubig Eigentum von D erworben haben (§§ 929. S.1, 932 BGB). Bei einer gestohlenen Sache ist jedoch kein gutgläubiger Erwerb möglich (§ 935 Abs. 1 BGB). V bleibt Eigentümer. Neben seinem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB hat V zudem Herausgabeansprüche gegen B aus § 1007 Abs. 2 S. 1 BGB und § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.

4. V kann von D Schadenersatz wegen Beschädigung seines Eigentums verlangen (§ 823 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Dazu müsste D (1) ein absolut geschütztes Recht des V (2) schuldhaft, (3) kausal und (4) rechtswidrig verletzt haben, wodurch V ein (5) kausaler Schaden entstanden sein müsste.D hat das Eigentum des V vorsätzlich durch Sachentzug und fahrlässig durch Substanzbeeinträchtigung verletzt, wodurch V ein Schaden entstanden ist. Diesen kann V von D gem. § 251 Abs. 1 BGB bzw. § 249 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen. Weitere Schadenersatzansprüche des V gegen D ergeben sich aus §§ 687 Abs. 2, 678 BGB; §§ 989, 990 BGB; § 823 Abs. 2 BGB iVm § 242 StGB; § 826 BGB; §§ 1007 Abs. 3 S. 2, 989, 990 BGB.

5. K kann von V Übergabe und Übereignung des Schranks verlangen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich hat K gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Schranks aus dem Kaufvertrag. Dieser Anspruch könnte jedoch aufgrund Unmöglichkeit erloschen sein (§ 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolgs durch den Schuldner.Derzeit ist V nicht im Besitz der Sache, sodass eine Übereignung durch Übergabe nach § 929 S. 1 BGB ausscheidet. Allerdings kann V den Schrank durch Abtretung des Herausgabeanspruchs übereignen (§ 931 BGB). § 985 BGB ist nicht abtretbar. Die Herausgabeansprüche aus § 1007 Abs. 2 S. 1 BGB und § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB sind abtretbar. V ist die Übereignung der Sache nicht unmöglich.
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