Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Relativität der Schuldverhältnisse
Relativität schuldrechtlicher Ansprüche I, P3: Diebstahl
Relativität schuldrechtlicher Ansprüche I, P3: Diebstahl
3. April 2025
23 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft K einen Jugendstil-Schrank. V soll am nächsten Tag liefern und K bezahlen. In der Nacht stiehlt D den Schrank. D beschädigt ihn beim Transport. D überlässt ihn dann dem B. V entdeckt den Schrank bei B. B weiß von alledem nichts.
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Einordnung des Falls
Relativität schuldrechtlicher Ansprüche I, P3: Diebstahl
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann von B Herausgabe des Schrankes verlangen (§ 985 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat gegen D einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung seines Eigentums (§ 823 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. V kann von B Herausgabe des Schrankes verlangen (§ 985 BGB).
Ja!
4. V kann von D Schadenersatz wegen Beschädigung seines Eigentums verlangen (§ 823 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
5. K kann von V Übergabe und Übereignung des Schranks verlangen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
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