Polizei als Ermittlungsperson der StA
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Im kleinen thüringischen Dorf D gibt es zwei Polizeibeamte: Den Polizeihauptkommissar K und den jungen Polizeimeisteranwärter A. Der zuständige Staatsanwalt S wendet sich an die beiden, um eine Durchsuchung durchführen zu lassen.
Einordnung des Falls
Polizei als Ermittlungsperson der StA
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Staatsanwaltschaft kann der Polizei im Bereich der Strafverfolgung Weisungen erteilen.
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Ja!
2. S könnte A direkt beauftragen, die Durchsuchung (§ 105 I StPO) durchzuführen.
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Nein, das ist nicht der Fall!
3. Bei Gefahr im Verzug könnte K eigenmächtig eine Durchsuchung (§ 105 Abs. 1 StPO) anordnen.
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Ja, in der Tat!
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LucaN
17.4.2021, 11:20:27
In NRW gibt es aber schon lange keinen mittleren Dienst mehr 😜

Lukas_Mengestu
19.4.2021, 08:52:04
Hallo Luca, erst einmal herzlich willkommen bei Jurafuchs und vielen Dank für deinen klasse Hinweis! Du hast völlig Recht, 2001 war die letzte Einstellungsrunde in den mittleren Dienst bei der Polizei in NRW. Wir haben den Fall deshalb jetzt nach Thüringen verlagert, dort gibt es ihn noch :) Viel Spaß weiterhin mit Jurafuchs! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
lililaw
4.6.2022, 10:54:02
Wenn man nicht in Thüringen studiert kann man bei der zweiten Frage nur raten. Das ist schade.
Eric
24.11.2022, 12:29:52
@[lililaw ](151652) Selbst mit dem Würfel zu den Landesgesetzen kann man nur raten oder googeln, weil die VO-Ermittlungspersonen der StA im jeweiligen Ergänzungsband zum Landesgesetz stehen. M. E. hätten die drei Seiten hinter der JAPO auch noch Platz gehabt 🤷. Sobald aber PM - PHK (Bereitschaftspolizei) bzw. KM - KHK (Kripo) im Sachverhalt/Aktenstück auftauchen, hast Du Ermittlungspersonen der StA am Start. „Exoten“ gibt es dann noch in der Forst-und Jagdverwaltung, dem Zoll und der Bergverwaltung