Vergütungsgefahr bei Untergang aufgrund des vom Besteller gelieferten Stoffs, Teilvergütung, § 645 I, Höhe der Teilvergütung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
U soll Bs Boot mit einer wasserfesten Soundanlage aufrüsten. Das Boot sinkt bereits vor der Abnahme, da es mangelhaft abgedichtet ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte U bereits 80% der Arbeiten erledigt und spezielle Halterungen bestellt, die noch nicht eingebaut waren und die U nicht mehr gebrauchen kann.
Einordnung des Falls
Vergütungsgefahr bei Untergang aufgrund des vom Besteller gelieferten Stoffs, Teilvergütung, § 645 I, Höhe der Teilvergütung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. U hat Anspruch auf einen Teil der Vergütung (§ 645 Abs. 1 BGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
2. Die Höhe der Vergütung bemisst sich dabei nach dem bereits geleisteten Teil der Arbeit und den nicht in der Vergütung inbegriffenen Auslagen (§ 645 Abs. 1 S. 1 BGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
3. Als Teil der Vergütung erhält U 80% der Vergütung zuzüglich der Kosten für die Halterung.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
4. Ist das Werk unmöglich geworden und der Besteller hierfür verantwortlich, erhält der Unternehmer die volle Vergütung.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
5. Das Werk ist unmöglich geworden und B hierfür verantwortlich. U erhält deshalb die volle Vergütung.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs kostenlos testen

Tino
30.9.2021, 09:33:18
Sehr schöne Aufgaben, schön auch der kleine Tippfehler / Autokorrektur für die Kosten der „Haltung“. Bei dem mittleren Teil habt ihr mich erwischt bei den Unterschied „Untergang“ und „Beschädigung“. Allerdings kommt wird im Text auch manchmal von Untergang gesprochen. Macht weiter so!

Lukas_Mengestu
1.10.2021, 17:54:05
Lieben Dank für deine Anmerkungen, Tino! Den Tippfehler haben wir nunmehr korrigiert :) Beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team
KellyMonaco
14.1.2022, 15:44:25
Ich sehe noch wo hier der Tatbestand von 645 erfüllt ist? Wo ist der Mangel bzw. die Anweisung?
Amelie
30.5.2023, 23:13:35
Ich verstehe nicht genau wieso der Untergang hier zufällig ist…ist es nicht fahrlässig von dem Bootsbesitzer das Boot nicht abzudichten (ein Boot soll ja schwimmen, da ist das Abdichten ja das A und O, oder?)? Oder was verstehe ich hier falsch? Danke!
se.si.sc
31.5.2023, 08:05:45
Du denkst im Prinzip völlig richtig, wir wissen hier nur schlicht nicht, ob es wirklich der Bootseigentümer B war, der die mangelhafte Abdichtung zu vertreten hat. Rein theoretisch hätte ja B kurz vorher einen anderen Handwerker mit der Erneuerung der Abdichtung beauftragen können, der seine Arbeit nicht ordentlich gemacht hat, und deswegen sinkt das Boot (langsam) - dann wäre B nicht iSv § 326 II 1 BGB allein oder weit überwiegend verantwortlich. Im Sachverhalt steht eben nur, "da es mangelhaft abgedichtet ist". Warum das der Fall und wer dafür verantwortlich ist, wissen wir nicht.
Amelie
31.5.2023, 08:37:38
Vielen Dank!!
evanici
1.9.2023, 18:26:28
Worüber könnte sich U denn dann die Entsorgungskosten holen? GoA?
Leo Lee
2.9.2023, 20:07:12
Hallo evanici Für die Entsorgung (vorausgesetzt, dass sich die Sache bei U befindet) würde man zunächst auf die GoA (echt und berechtigt dann) zurückgreifen. Danach würde man schauen, ob vielleicht eine Nichtleistungskondiktion (in Gestalt der sog. Verwendungskondiktion) vorliegt, was jedoch aufgrund einer echten und berechtigten GoA (als Rechtsgrund dann) ausgeschlossen wäre :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo