Vergütungsgefahr bei Untergang aufgrund des vom Besteller gelieferten Stoffs, Teilvergütung, § 645 I, Höhe der Teilvergütung


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

U soll Bs Boot mit einer wasserfesten Soundanlage aufrüsten. Das Boot sinkt bereits vor der Abnahme, da es mangelhaft abgedichtet ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte U bereits 80% der Arbeiten erledigt und spezielle Halterungen bestellt, die noch nicht eingebaut waren und die U nicht mehr gebrauchen kann.

Einordnung des Falls

Vergütungsgefahr bei Untergang aufgrund des vom Besteller gelieferten Stoffs, Teilvergütung, § 645 I, Höhe der Teilvergütung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. U hat Anspruch auf einen Teil der Vergütung (§ 645 Abs. 1 BGB).

Ja!

Der Werkunternehmer hat Anspruch auf einen Teil der Vergütung, wenn das Werk durch einen Mangel des vom Besteller gelieferten Stoffs oder infolge einer vom Besteller erteilten Anweisung untergeht und der Unternehmer dies nicht zu vertreten hat (§ 645 Abs. 1 S. 1 BGB). Stoff sind dabei alle Sachen, an und mit denen das Werk hergestellt wird. Die Soundanlage ist am Boot zu installieren. Sie ist auch wegen des mangelhaften Boots untergegangen. U hat die mangelhafte Abdichtung des Boots nicht zu vertreten.

2. Die Höhe der Vergütung bemisst sich dabei nach dem bereits geleisteten Teil der Arbeit und den nicht in der Vergütung inbegriffenen Auslagen (§ 645 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Die Höhe der Vergütung bemisst sich zunächst nach dem bereits geleisteten Teil der Arbeit. Demnach bekommt der Werkunternehmer für den nicht ausgeführten Teil auch keinen Gewinn. Auslagen sind die Kosten, die der Besteller zur Vorbereitung des noch ausstehenden Teils der Werkleistung getätigt hat und nicht anderweitig verwenden kann. Sind diese nicht bereits in der (Teil-)Vergütung inbegriffen, werden die Auslagen zusätzlich ersetzt. Auslagen sind etwa Kosten für beschafftes Material, Maschinen oder Transportkosten; nicht jedoch die Kosten der Entsorgung des untergegangenen Werks.

3. Als Teil der Vergütung erhält U 80% der Vergütung zuzüglich der Kosten für die Halterung.

Ja, in der Tat!

U hat bereits 80% der Arbeit geleistet, entsprechend bekommt er zunächst 80% der Vergütung. Auslagen sind die Kosten, die der Besteller zur Vorbereitung des noch ausstehenden Teils der Werkleistung getätigt hat und nicht anderweitig verwenden kann. U hat spezielle Halterungen für die Anlage bestellt, die er nicht mehr verbauen konnte. Er kann sie auch nicht anderweitig verwenden. Diese Kosten werden als noch nicht in der Vergütung inbegriffene Auslagen hinzugefügt.

4. Ist das Werk unmöglich geworden und der Besteller hierfür verantwortlich, erhält der Unternehmer die volle Vergütung.

Ja!

Ist der Gläubiger (= hier Besteller) für den Umstand, aufgrund dessen der Schuldner (= hier Werkunternehmer) nach § 275 BGB nicht zu leisten braucht, alleine oder weit überwiegend verantwortlich oder dabei im Annahmeverzug, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 Abs. 2 S. 1 BGB). Der § 326 Abs. 2 S. 1 BGB ist spezieller und deshalb vorrangig. Er setzt gegenüber dem § 645 BGB zusätzlich (1.) Unmöglichkeit der Werkleistung und (2.) Vertretenmüssen oder Annahmeverzug des Bestellers voraus.

5. Das Werk ist unmöglich geworden und B hierfür verantwortlich. U erhält deshalb die volle Vergütung.

Nein, das ist nicht der Fall!

U schuldet B die Installation der Soundanlage auf dem Boot. Durch dessen Untergang ist objektive Unmöglichkeit eingetreten (=Untergang des Leistungssubstrats) (§ 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB). B müsste hierfür verantwortlich sein; dabei hat er Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Beschädigung und der Untergang waren zufällig. B hat die Unmöglichkeit der Werkleistung nicht zu vertreten.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024