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Gefahrtragungsregeln
Vergütungsgefahr bei Untergang aufgrund des vom Besteller gelieferten Stoffs, Teilvergütung, § 645 I, Höhe der Teilvergütung
Vergütungsgefahr bei Untergang aufgrund des vom Besteller gelieferten Stoffs, Teilvergütung, § 645 I, Höhe der Teilvergütung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
U soll Bs Boot mit einer wasserfesten Soundanlage aufrüsten. Das Boot sinkt bereits vor der Abnahme, da es mangelhaft abgedichtet ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte U bereits 80% der Arbeiten erledigt und spezielle Halterungen bestellt, die noch nicht eingebaut waren und die U nicht mehr gebrauchen kann.
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Einordnung des Falls
Vergütungsgefahr bei Untergang aufgrund des vom Besteller gelieferten Stoffs, Teilvergütung, § 645 I, Höhe der Teilvergütung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. U hat Anspruch auf einen Teil der Vergütung (§ 645 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Höhe der Vergütung bemisst sich dabei nach dem bereits geleisteten Teil der Arbeit und den nicht in der Vergütung inbegriffenen Auslagen (§ 645 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. Als Teil der Vergütung erhält U 80% der Vergütung zuzüglich der Kosten für die Halterung.
Ja, in der Tat!
4. Ist das Werk unmöglich geworden und der Besteller hierfür verantwortlich, erhält der Unternehmer die volle Vergütung.
Ja!
5. Das Werk ist unmöglich geworden und B hierfür verantwortlich. U erhält deshalb die volle Vergütung.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tino
30.9.2021, 09:33:18
Sehr schöne Aufgaben, schön auch der kleine Tippfehler / Autokorrektur für die Kosten der „Haltung“. Bei dem mittleren Teil habt ihr mich erwischt bei den Unterschied „Untergang“ und „Beschädigung“. Allerdings kommt wird im Text auch manchmal von Untergang gesprochen. Macht weiter so!
Lukas_Mengestu
1.10.2021, 17:54:05
Lieben Dank für deine Anmerkungen, Tino! Den Tippfehler haben wir nunmehr korrigiert :) Beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team
notwesanderson
14.1.2022, 15:44:25
Ich sehe noch wo hier der Tatbestand von 645 erfüllt ist? Wo ist der Mangel bzw. die Anweisung?
Amelie
30.5.2023, 23:13:35
Ich verstehe nicht genau wieso der Untergang hier zufällig ist…ist es nicht fahrlässig von dem Bootsbesitzer das Boot nicht abzudichten (ein Boot soll ja schwimmen, da ist das Abdichten ja das A und O, oder?)? Oder was verstehe ich hier falsch? Danke!
se.si.sc
31.5.2023, 08:05:45
Du denkst im Prinzip völlig richtig, wir wissen hier nur schlicht nicht, ob es wirklich der Bootseigentümer B war, der die mangelhafte Abdichtung zu vertreten hat. Rein theoretisch hätte ja B kurz vorher einen anderen Handwerker mit der Erneuerung der Abdichtung beauftragen können, der seine Arbeit nicht ordentlich gemacht hat, und deswegen sinkt das Boot (langsam) - dann wäre B nicht iSv § 326 II 1 BGB allein oder weit überwiegend verantwortlich. Im Sachverhalt steht eben nur, "da es mangelhaft abgedichtet ist". Warum das der Fall und wer dafür verantwortlich ist, wissen wir nicht.
Amelie
31.5.2023, 08:37:38
Vielen Dank!!
evanici
1.9.2023, 18:26:28
Worüber könnte sich U denn dann die Entsorgungskosten holen? GoA?
Leo Lee
2.9.2023, 20:07:12
Hallo evanici Für die Entsorgung (vorausgesetzt, dass sich die Sache bei U befindet) würde man zunächst auf die GoA (echt und berechtigt dann) zurückgreifen. Danach würde man schauen, ob vielleicht eine
Nichtleistungskondiktion(in Gestalt der sog.
Verwendungskondiktion) vorliegt, was jedoch aufgrund einer echten und berechtigten GoA (als Rechtsgrund dann) ausgeschlossen wäre :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Falsus Prokuristor
23.9.2024, 15:15:14
Hallo, weshalb kommt hier nich die og Norm zur Anwendung? Was ist der Unterschied zum Fall des Friseurs und des verstorbenen Hundes? Ich stehe da etwas auf dem Schlauch. Danke für,die Hilfe!
Falsus Prokuristor
23.9.2024, 15:29:09
Die Sachgefahr ist das Risiko des zufälligen Untergang und der zufälligen Verschlechterung des vom Besteller gelieferten Stoffs. Stoff sind dabei alle Sachen, an und mit denen das Werk hergestellt ist. Dazu zählen auch Gegenstände, die nur der Einwirkung des Unternehmers ausgesetzt sind, zum Beispiel eine Auffahrt, die mit einem Bagger befahren werden muss. Die Sachgefahr trägt immer der Besteller (§ 644 Abs. 1 S. 3 BGB). Sie stellt damit klar, dass der Unternehmer zwar die Gefahr für sein Werk trägt, nicht jedoch für den Gegenstand, an dem das Werk herzustellen ist. Dies ist die Erklärung im entsprechenden Fall.
Leo Lee
28.9.2024, 07:09:41
Hallo Falsus Prokuristor, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab: Du hast insofern Recht, dass hier auch die von dir genannten Norm einschlägig ist. Allerdings tangiert diese Norm den 645 insofern nicht, als 645 einen Anspruch im Falle des Untergangs, wofür der Unternehmer eben nicht verantwortlich ist, regelt. D.h., Der Anspruch des Unternehmers erlischt nicht gem. 644 (trotz Unmöglichkeit). Dann erst kommt 645 und konkretisiert dann diese Situation. Man kann also auch von einer Ergänzung des 644 durch 645 sprechen. Hierzu kann ichi .Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Busche § 645 Rn. 1 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Falsus Prokuristor
30.9.2024, 12:10:41
Danke für die Antwort! Ganz verstanden habe ich das aber leider noch nicht. Wenn § 644 die Sachgefahr dem Besteller zuweist und sich gerade diese hier realisiert hat, weil ein „Stoff“ des Bestellers zur Unmöglichkeit für den U gesorgt hat, dann tritt behält der U seinen Anspruch auf die Gegenleistung. Wofür braucht es noch den Anspruch aus §645 auf einen Teil der Vergütung? Der Tod des Hundes wurde ja auch nicht durch das Herrchen verschuldet iSd 276, vielmehr war dieser ebenso Zufall wie der Untergang des Bootes.