Zivilrecht

Werkrecht

Gefahrtragungsregeln

Vergütungsgefahr nach § 645 analog; angelehnt an BGHZ 40, 71

Vergütungsgefahr nach § 645 analog; angelehnt an BGHZ 40, 71

19. Mai 2025

29 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

U baut für den Landwirt B eine Scheune. B bringt noch vor der Abnahme Heu in der unfertigen Scheune ein. Das Heu entzündet sich von selbst und die Scheune brennt ab. Der Brand wäre genauso in einer fertig errichteten Scheune entstanden.

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Einordnung des Falls

Vergütungsgefahr nach § 645 analog; angelehnt an BGHZ 40, 71

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Werkunternehmer hat Anspruch auf einen Teil der Vergütung, wenn das Werk aufgrund des vom Besteller gelieferten Stoffes untergeht (§ 645 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Der Werkunternehmer hat Anspruch auf einen Teil der Vergütung, wenn das Werk durch einen Mangel des vom Besteller gelieferten Stoffs oder infolge einer vom Besteller erteilten Anweisung untergeht und der Unternehmer dies nicht zu vertreten hat (§ 645 Abs. 1 S. 1 BGB). Stoff sind dabei alle Sachen, aus, an oder mit denen das Werk hergestellt wird.
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2. Das Werk ist vor Abnahme untergegangen.

Ja, in der Tat!

Die Scheune ist abgebrannt und damit untergegangen. Dies geschah auch vor der Abnahme. Der Anspruch auf die Vergütung nach § 631 Abs. 1 BGB ist noch nicht fällig (§ 641 Abs. 1 S. 1 BGB). U hat seine Verpflichtung, das Werk zu errichten, auch noch nicht erfüllt. Er muss deshalb die Scheune nochmals errichten.

3. U hat den Untergang des Werks zu vertreten.

Nein!

U hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies setzt zunächst voraus, dass U eine Pflicht verletzt hat. U hat die Scheune ordnungsgemäß gebaut. Der Brand wäre zudem genauso in einer fertigen Scheune entstanden. Vom Einlagern des Heus in die unfertige Scheune geht deshalb keine erhöhte Brandgefahr aus. Das Einlagern des Heus war deshalb nicht fahrlässig. U trifft daher keine Pflicht, B davon abzuraten.

4. B hat den Untergang des Werks zu vertreten.

Nein, das ist nicht der Fall!

B hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB). B hat das Heu eingelagert und damit die Ursache für den Brand geschaffen. Der Brand wäre aber genauso in einer fertigen Scheune entstanden. Vom Einlagern des Heus in die unfertige Scheune geht deshalb keine erhöhte Brandgefahr aus. Die Scheune ist für die Lagerung von Heu gebaut. B hat daher nicht fahrlässig gehandelt, sondern sie ihrer Bestimmung nach verwendet.

5. Die Scheune ist aufgrund des vom Besteller gelieferten Stoffs untergegangen.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 645 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass das Werk aufgrund eines vom Besteller gelieferten Stoffs untergeht. Stoff sind dabei alle Sachen, aus, an oder mit denen das Werk hergestellt wird. Die Scheune wird nicht aus, mit oder an dem Heu hergestellt. Das eingelagerte Heu hat vielmehr nichts mit der Herstellung des Werks zu tun.

6. U hat Anspruch auf einen Teil der Vergütung nach § 645 Abs. 1 S. 1 BGB.

Nein!

Der Werkunternehmer hat Anspruch auf einen Teil der Vergütung, wenn das Werk durch einen Mangel des vom Besteller gelieferten Stoffs oder infolge einer vom Besteller erteilten Anweisung untergeht und der Unternehmer dies nicht zu vertreten hat (§ 645 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Scheune ist nicht aufgrund eines vom Besteller gelieferten Stoffs untergegangen. Die Voraussetzungen des § 645 Abs. 1 S. 1 BGB liegen deshalb nicht vor.

7. U könnte Anspruch auf einen Teil der Vergütung nach § 645 Abs. 1 S. 1 BGB analog haben. Dies setzt eine planwidrige Regelungslücke und vergleichbare Interessenslagen voraus.

Genau, so ist das!

Die Voraussetzungen einer Analogie sind (1) eine planwidrige Regelungslücke und (2) eine vergleichbare Interessenslage.

8. Für eine Analogie des § 645 Abs. 1 S. 1 BGB besteht eine planwidrige Regelungslücke.

Ja, in der Tat!

Es müsste eine planwidrige Regelungslücke gegeben sein. Der § 645 Abs. 1 S. 1 BGB behandelt nur zwei explizite Fälle. Er ist deshalb zunächst lückenhaft. Der Werkunternehmer muss in allen anderen Fällen das Werk nochmals leisten und bekommt keine Vergütung für das untergegangene Werk (§ 644 Abs. 1 BGB). Das erscheint im hohen Maße ungerecht. Deshalb ist die Lücke im Regelungskonzept des BGBs auch planwidrig. Dass eine planwidrige Regelungslücke besteht, wird zudem in der Literatur und in der Rechtsprechung anerkannt.

9. Die Einlagerung des Heus ist mit den Fällen des § 645 Abs. 1 S. 1 BGB vergleichbar.

Ja!

In den zwei Fällen des § 645 Abs. 1 S. 1 BGB geht das Werk aufgrund des vom Besteller gelieferten Stoffs oder aufgrund einer Anweisung des Bestellers unter. Dabei setzt eine Handlung des Bestellers die Gefahr für den späteren Untergang. Ohne die Handlung wäre das Werk nicht untergegangen. B hat das Heu eingelagert und dadurch die Gefahr für den späteren Brand gesetzt. Ohne das eingelagerte Heu wäre die Scheune nicht abgebrannt. In beiden Fällen hat der Besteller die Gefahrursache nicht nur erhöht, sondern neu gesetzt. Deshalb ist es genauso unbillig, den U hier leerausgehen zu lassen.

10. U hat nach der Rspr. einen Anspruch auf einen Teil der Vergütung nach § 645 Abs. 1 S. 1 BGB analog.

Genau, so ist das!

Eine planwidrige Regelungslücke besteht und die Interessenslagen sind vergleichbar. In welchen Fällen der § 645 Abs. 1 BGB analog angewendet wird, ist umstritten. Nach der Rechtsprechung soll eine Analogie nur bei Interessengleichheit zu den geregelten Fällen gebildet werden. Die Sphärentheorie entnimmt demgegenüber dem § 645 BGB einen allgemeinen Rechtsgedanken. Danach soll der Besteller für alle aus seiner Sphäre stammenden Gefahrenquellen einstehen. Dagegen spricht jedoch die Risikoverteilung im Werkvertragsrecht, nach der der Unternehmer den Erfolg auf eigene Gefahr verspricht.
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