Vergütungsgefahr nach § 645 analog; angelehnt an BGHZ 40, 71


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

U baut für den Landwirt B eine Scheune. B bringt noch vor der Abnahme Heu in der unfertigen Scheune ein. Das Heu entzündet sich von selbst und die Scheune brennt ab. Der Brand wäre genauso in einer fertig errichteten Scheune entstanden.

Einordnung des Falls

Vergütungsgefahr nach § 645 analog; angelehnt an BGHZ 40, 71

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Werkunternehmer hat Anspruch auf einen Teil der Vergütung, wenn das Werk aufgrund des vom Besteller gelieferten Stoffes untergeht (§ 645 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Der Werkunternehmer hat Anspruch auf einen Teil der Vergütung, wenn das Werk durch einen Mangel des vom Besteller gelieferten Stoffs oder infolge einer vom Besteller erteilten Anweisung untergeht und der Unternehmer dies nicht zu vertreten hat (§ 645 Abs. 1 S. 1 BGB). Stoff sind dabei alle Sachen, aus, an oder mit denen das Werk hergestellt wird.

2. Das Werk ist vor Abnahme untergegangen.

Ja, in der Tat!

Die Scheune ist abgebrannt und damit untergegangen. Dies geschah auch vor der Abnahme. Der Anspruch auf die Vergütung nach § 631 Abs. 1 BGB ist noch nicht fällig (§ 641 Abs. 1 S. 1 BGB). U hat seine Verpflichtung, das Werk zu errichten, auch noch nicht erfüllt. Er muss deshalb die Scheune nochmals errichten.

3. U hat den Untergang des Werks zu vertreten.

Nein!

U hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies setzt zunächst voraus, dass U eine Pflicht verletzt hat. U hat die Scheune ordnungsgemäß gebaut. Der Brand wäre zudem genauso in einer fertigen Scheune entstanden. Vom Einlagern des Heus in die unfertige Scheune geht deshalb keine erhöhte Brandgefahr aus. Das Einlagern des Heus war deshalb nicht fahrlässig. U trifft daher keine Pflicht, B davon abzuraten.

4. B hat den Untergang des Werks zu vertreten.

Nein, das ist nicht der Fall!

B hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB). B hat das Heu eingelagert und damit die Ursache für den Brand geschaffen. Der Brand wäre aber genauso in einer fertigen Scheune entstanden. Vom Einlagern des Heus in die unfertige Scheune geht deshalb keine erhöhte Brandgefahr aus. Die Scheune ist für die Lagerung von Heu gebaut. B hat daher nicht fahrlässig gehandelt, sondern sie ihrer Bestimmung nach verwendet.

5. Die Scheune ist aufgrund des vom Besteller gelieferten Stoffs untergegangen.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 645 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass das Werk aufgrund eines vom Besteller gelieferten Stoffs untergeht. Stoff sind dabei alle Sachen, aus, an oder mit denen das Werk hergestellt wird. Die Scheune wird nicht aus, mit oder an dem Heu hergestellt. Das eingelagerte Heu hat vielmehr nichts mit der Herstellung des Werks zu tun.

6. U hat Anspruch auf einen Teil der Vergütung nach § 645 Abs. 1 S. 1 BGB.

Nein!

Der Werkunternehmer hat Anspruch auf einen Teil der Vergütung, wenn das Werk durch einen Mangel des vom Besteller gelieferten Stoffs oder infolge einer vom Besteller erteilten Anweisung untergeht und der Unternehmer dies nicht zu vertreten hat (§ 645 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Scheune ist nicht aufgrund eines vom Besteller gelieferten Stoffs untergegangen. Die Voraussetzungen des § 645 Abs. 1 S. 1 BGB liegen deshalb nicht vor.

7. U könnte Anspruch auf einen Teil der Vergütung nach § 645 Abs. 1 S. 1 BGB analog haben. Dies setzt eine planwidrige Regelungslücke und vergleichbare Interessenslagen voraus.

Genau, so ist das!

Die Voraussetzungen einer Analogie sind (1) eine planwidrige Regelungslücke und (2) eine vergleichbare Interessenslage.

8. Für eine Analogie des § 645 Abs. 1 S. 1 BGB besteht eine planwidrige Regelungslücke.

Ja, in der Tat!

Es müsste eine planwidrige Regelungslücke gegeben sein. Der § 645 Abs. 1 S. 1 BGB behandelt nur zwei explizite Fälle. Er ist deshalb zunächst lückenhaft. Der Werkunternehmer muss in allen anderen Fällen das Werk nochmals leisten und bekommt keine Vergütung für das untergegangene Werk (§ 644 Abs. 1 BGB). Das erscheint im hohen Maße ungerecht. Deshalb ist die Lücke im Regelungskonzept des BGBs auch planwidrig. Das eine planwidrige Regelungslücke besteht wird zudem in der Literatur und in der Rechtsprechung anerkannt.

9. Die Einlagerung des Heus ist mit den Fällen des § 645 Abs. 1 S. 1 BGB vergleichbar.

Ja!

In den zwei Fällen des § 645 Abs. 1 S. 1 BGB geht das Werk aufgrund des vom Besteller gelieferten Stoffs oder aufgrund einer Anweisung des Bestellers unter. Dabei setzt eine Handlung des Bestellers die Gefahr für den späteren Untergang. Ohne die Handlung wäre das Werk nicht untergegangen. B hat das Heu eingelagert und dadurch die Gefahr für den späteren Brand gesetzt. Ohne das eingelagerte Heu wäre die Scheune nicht abgebrannt. In beiden Fällen hat der Besteller die Gefahrursache nicht nur erhöht, sondern neu gesetzt. Deshalb ist es genauso unbillig, den U hier leerausgehen zu lassen.

10. U hat nach der Rspr. einen Anspruch auf einen Teil der Vergütung nach § 645 Abs. 1 S. 1 BGB analog.

Genau, so ist das!

Eine planwidrige Regelungslücke besteht und die Interessenslagen sind vergleichbar. In welchen Fällen der § 645 Abs. 1 BGB analog angewendet wird, ist umstritten. Nach der Rechtsprechung soll eine Analogie nur bei Interessengleichheit zu den geregelten Fällen gebildet werden. Die Sphärentheorie entnimmt demgegenüber dem § 645 BGB einen allgemeinen Rechtsgedanken. Danach soll der Besteller für alle aus seiner Sphäre stammenden Gefahrenquellen einstehen. Dagegen spricht jedoch die Risikoverteilung im Werkvertragsrecht, nach der der Unternehmer den Erfolg auf eigene Gefahr verspricht.

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JURA

Juranus

14.7.2021, 17:28:04

Ich schließe mich dem Kommentar von Marius an. Zudem scheint es mir schlecht begründbar, dass B den Brand nicht zu vertreten hat. Eine Selbstentzündung tritt regelmäßig nur auf, wenn das Heu nich fachgerecht eingelagert wird, etwa weil es noch einen zu hohen Feuchtigkeitsgehalt aufweist, nicht richtig geschichtet wird und keine Temperaturkontrolle stattfindet. Gerade nach seinem subjektiven Vermögen als Landwirt kann B mMn zumindest Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

Der BGBoss

Der BGBoss

14.7.2021, 21:24:47

Würde ich dir recht geben, die Beweiserhebung wird es aber entweder nicht hergegeben haben oder das Gericht hat die Lage verkannt.

Isabell

Isabell

23.10.2021, 13:10:31

Oder das ist nicht vorgetragenen worden. Manchmal wundert man sich, dass Offensichtlichkeiten im Parteivortrag nicht auftauchen.

Carolin Hartmann

Carolin Hartmann

5.1.2022, 19:21:29

Könntet ihr noch Fragen zum Werkunternehmerpfandrecht einbauen? Das wäre super hilfreich

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.1.2022, 09:29:16

Hallo Carolin, wir werden auf jeden Fall auch noch Fälle zum Werkunternehmerpfandrecht aufnehmen. Hier müssen wir Dich nur noch um etwas Geduld bitten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Isabell

Isabell

26.2.2022, 15:00:54

Kann man durch die Einlagerung an eine konkludente Abnahme denken?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.2.2022, 10:35:50

Hallo Isabell, daran könnte man durchaus denken. Zur Klarstellung haben wir hier noch eingefügt, dass es sich hier um eine "unfertige" Scheune handelt. Zusammen mit dem Hinweis, dass die Einlagerung vor Abnahme erfolgte, sollte nun hinreichend klar sein, dass die Scheune weder ausdrücklich noch konkludent abgenommen wurde. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

OFAC

omnimodo facturus

7.9.2022, 09:45:27

Wenn Stoffe alle Sachen sind, aus, an oder mit denen das Werk vom Unternehmer hergestellt wird, dann müsste man in eurem Fall mit der unzureichenden Dichtung auf dem Boot, wo der Unternehmer nur eine Stereoanlage einbauen soll, auch eine analoge Anwendung vornehmen, oder?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

8.9.2022, 11:26:52

Hallo

omnimodo facturus

, im Fall des Bootes besteht keine Regelungslücke. Das Boot in dem die Soundanlage eingebaut werden soll ist mangelhaft und geht daher (zusammen mit einer noch nicht fertig eingebauten Soundanlage) unter. Vorliegend geht die Scheune unter wegen des brennenden Heus. Dies ist aber nicht Teil des herzustellenden Werks, sondern wird unabhängig davon in die Scheune gebracht und bringt diese dann zum brennen. Daher handelt es sich bei dem Heu nicht um einen "Stoff" i.S.d. § 645 Abs. 1 BGB, sodass eine Regelungslücke besteht. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

SUSA

Susanne

24.7.2023, 11:06:31

Tolle Frage! Jetzt wäre noch toll wenn ihr was einbauen könnt um zum Wissen wo man das an welcher Stelle der Klausur prüft!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.7.2023, 18:50:56

Vielen Dank, Susanne! In der Prüfung würdest Du zunächst den Vergütungsanspruch aus § 631 BGB prüfen, der aber mangels Abnahme ausscheidet. Auch ein Teil-Vergütungsanspruch aus § 645 Abs. 1 S. 1 BGB scheidet aus den genannten Gründen aus, sodass am Ende auf den Tei-Vergütungsanspruch analog § 645 Abs. 1 S. 1 BGB abgestellt werden muss. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JUL

Julius

15.11.2023, 20:08:13

Könnte man den Fall auch über § 326 II BGB lösen? Die Scheune brennt ab, die Herstellung genau dieser Scheune ist damit unmöglich 275 BGB; Der Anspruch auf die Gegenleistung bleibt jedoch bestehen, da der Besteller hier das ganze zu verantworten hat. Zwar nicht iSe Verschuldens, jedoch stammt die Ursache der Unmöglichkeit aus seiner Sphäre.

LELEE

Leo Lee

18.11.2023, 19:48:56

Hallo Julius, rein rechtsdogmatisch spricht natürlich nichts dagegen, dass man das Problem über den § 326 II BGB löst, da auch diese Norm – wie 645 – die Aufrechterhaltung der Gegenleistungspflicht behandelt. Beachte jedoch, dass soweit eine spezieller Norm gegeben ist, die allgemeinere Norm zurücktritt. Genauso verhält es sich hier: § 326 II befindet sich im Schuldrecht AT und behandelt solche Fälle, wo es keine speziellere Norm für die Aufrechterhaltung der Gegenleistungspflicht gibt. Beim Werkvertrag gibt es jedoch gerade ein solche Norm, und zwar den 645! Deshalb loten wir erstmal den 645 (ggf. auch analog) aus, weil diese Norm spezieller ist (was für die Analogie genauso gilt)! Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Ernst § 326 Rn. 51 und Busche § 645 Rn. 1 f. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

PET

Petrus

29.1.2024, 16:00:25

Lieber Leo Lee, Im Fall vorher (Soundanlage und Boot geht unter) schreibt ihr aber, dass § 326 II 1 BGB insoweit lex specialis darstellt, weil er höhere Hürden zur Aufrechterhaltung der Gegenleistungspflicht enthält als § 645 BGB. Außerdem sehe ich dann auch die planwidrige Regelungslücke nicht, wenn man diese Lücke einfach unter Rückgriff auf allgemeine Grundsätze schließen kann. Insoweit hat der Gesetzgeber dann ja nicht außerplanmäßig etwa übersehen zu regeln.

SCH

Schwanzanwaltschaft

6.2.2024, 13:49:32

Könnte man das Einlagern des Heues nicht unter § 645 I Alt.2 BGB ( infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen) subsumieren. So könnte man doch in der Einlagerung die Anweisung sehen, das U die Scheune mit dem eingelagerten Heu fertigstellen/errichten(als Ausführung i.S.d Norm) soll.


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