Commodum ex negotiatione (§ 285 BGB)

29. August 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft von Hobbyradlerin R für €1.200 ein gebrauchtes Rennrad (Wert: €1.200). Bevor sie es abholen kann, verkauft R das Rad an Fahrradnarr F für €2.000. Er liebt das Rad und will es unter keinen Umständen mehr hergeben.

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Einordnung des Falls

Commodum ex negotiatione (§ 285 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K kann von R Übergabe und Übereignung des Rennrades verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Leistungspflicht des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn die Leistungserbringung unmöglich geworden ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Leistungspflicht ein dauerhaftes und unüberwindbares Hindernis entgegensteht. Es genügt, dass der Schuldner das Hindernis nicht überwinden kann (subjektive Unmöglichkeit).Aus den Umständen (privater Verkauf, gebrauchtes Rad) des geschlossenen Kaufvertrages ergibt sich, dass K und R eine Stückschuld vereinbart haben. Da R das Rennrad an F übereignet hat, hat sie ihre Verfügungsbefugnis verloren. Ein Rückkauf von F kommt nicht in Betracht, sodass ihre Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist.
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2. K hat einen ersatzfähigen Vermögensschaden erlitten, den sie nach §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB von R verlangen kann.

Nein!

Ein Vermögensschaden stellt jede unfreiwillig eintretende Beeinträchtigung des Vermögen dar. Der zu ersetzende Schaden bestimmt sich aus der Differenz zwischen der hypothetischen Vermögenslage, wie sie ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, und der tatsächlichen VermögenslageZwar hat R die Unmöglichkeit vorsätzlich herbeigeführt, weshalb die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nach §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB dem Grunde nach vorliegen. Da der Wert des Fahrrades aber identisch zu Ks entfallener Kaufpreispflicht (§ 326 Abs. 1 BGB) ist, steht K im Ergebnis nicht schlechter da, als ohne das schädigende Ereignis. Dass sie selbst das Rad hätte verkaufen können und ihr somit ein Gewinn entgangen ist (§ 252 BGB), lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen.

3. K könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe der €2.000 haben, wenn die Voraussetzungen des § 285 BGB vorliegen.

Genau, so ist das!

Der Anspruch auf Herausgabe des Ersatzes nach § 285 BGB setzt voraus, dass (1) ein Schuldverhältnis besteht, (2) der Schuldner von seiner Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1-3 BGB frei wird und (3) infolgedessen einen Ersatz für den geschuldeten Gegenstand erlangt.Wie bereits festgestellt, liegt ein Schuldverhältnis in Form des Kaufvertrages zwischen K und R vor und die Leistungspflicht ist wegen subjektiver Unmöglichkeit ausgeschlossen (§ 275 Abs. 1 BGB). Achtung: § 285 BGB ist eine eigenständige Haftungsgrundlage, die nicht an § 280 Abs. 1 BGB anknüpft. Es bedarf weder einer Pflichtverletzung noch eines Vertretenmüssens.

4. Eine Herausgabe der €2.000 ist ausgeschlossen, da R das Geld durch ihr eigenes Verhandlungsgeschick und nicht unmittelbar durch die Übereignung des Rades erlangt hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Die für § 285 BGB notwendige Kausalität zwischen dem Zufluss des Surrogates und dem zur Leistungsbefreiung führenden Umstand besteht nicht nur, wenn der Zufluss unmittelbar aus der Leistungsbefreiung folgt (commodum ex re). Vielmehr genügt ein wirtschaftlicher Zusammenhang, wenn z.B. der Schuldner das Surrogat durch Rechtsgeschäft erlangt (commodum ex negotiatione).Die Unmöglichkeit trat durch die Übereignung des Rennrades (Verfügungsgeschäft) ein. Hierdurch hat R noch nichts erlangt. Der Zufluss der €2.000 beruht vielmehr auf dem Abschluss des Kaufvertrages mit X (Verpflichtungsgeschäft). Da die Übereignung in Erfüllung des Kaufvertrages erfolgte, besteht ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang. K kann von R also grds. Herausgabe der €2.000 verlangen. Im Gegenzug bleibt sie nach § 326 Abs. 3 S. 1 BGB zur Zahlung der Gegenleistung verpflichtet. Hätte unsere K hier einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (was wie gezeigt nicht der Fall ist), wäre § 285 Abs. 2 BGB zu beachten. Würde K dann von ihrem Recht aus § 285 Abs. 1 BGB Gebrauch machen, würde sich der Anspruch auf den Schadensersatz statt der Leistung nach § 285 Abs. 2 BGB in entsprechender Höhe vermindern, damit sie als Gläubigerin nicht übermäßig begünstigt wird (Fall der Vorteilsausgleichung).
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