Identität des Surrogates (§ 285 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K möchte den Lockdown nutzen und mietet für €50 das einzige E-Bike von Fahrradhändlerin F. Als er in voller Montur bei F anlangt, teilt F bedauernd mit, dass das Fahrrad gestohlen worden sei. F erhält den Neupreis des Rades (€2.000) von ihrer Versicherung V ersetzt.
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Einordnung des Falls
Identität des Surrogates (§ 285 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann von F Überlassung des E-Bikes verlangen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. K könnte gegen F einen Anspruch auf Herausgabe der €2.000 haben, wenn die Voraussetzungen des § 285 BGB vorliegen.
Genau, so ist das!
3. F hat die Versicherungssumme infolge des Diebstahls erlangt.
Ja, in der Tat!
4. Die Versicherungssumme ist identisch mit Fs geschuldeter Leistung.
Nein!
5. K kann von F Herausgabe der €2.000 verlangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Snow
7.2.2024, 19:27:25
Hier steht mehrfach in den Hinweisen, dass es sich bei § 285 BGB um eine „eigene Haftungsgrundlage“ handelt, das klingt irgendwie komisch, um Haftung geht es doch auch eigentlich garnicht, in den Kommentaren wird hier von einem
Herausgabeanspruchgesprochen, also einer Anspruchsgrundlage.
Leonie
6.4.2024, 13:34:28
wurde in dem Thread eine oder zwei Aufgaben vor der hier beantwortet :)
QuiGonTim
25.2.2024, 14:15:30
Also liegt dem
Herausgabeanspruchaus § 285 BGB ein Alles-oder-nichts-Prinzip zugrunde? Ich hätte stattdessen dem Mieter den Anteil an dem Surrogat zugesprochen, der seinem untergegangenen Nutzungsrecht entspricht.
Leo Lee
26.2.2024, 20:03:35
Hallo QuiGonTim, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat könnte man meinen, dass man unserem K die 50 Euro zusprechen müsse, da er auch einen „Anteil“ hat. Beachte allerdings, dass hier der K nicht das Fahrrad kauft, sondern nur mietet. Sprich, er hat das Rad nicht gekauft, weshalb er auch nicht ein Surrogat aus einem Kaufvertrag verlangen kann (hätte er das Rad gekauft, hätte er sehr wohl einen Anspruch auf die 2.000 Euro). Seine Miete kriegt der K ohnehin zurück über das Bereicherungsrecht (da der Rechtsgrund weggefallen ist), weshalb es „in Ordnung“ geht, dass er auch keinen Anteil kriegt an den 2.000 Euro. Beachte stets, dass es sich bei 285 um einen sog. Rechtsforsetzungsanspruch handelt (es wird das ersetzt, worauf ich eigentlich einen Anspruch hatte). Vorliegend hatte K einen Anspruch auf Gebrauchsüberlassung, jedoch nicht bezogen auf das Fahrrad selbst, weshalb 285 hier nicht fruchtet. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Emmerich § 285 Rn. 1 f. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Johannes Nebe
27.8.2024, 09:49:58
Und DASS der Rechtsgrund für den Mietpreis wegfällt, basiert auf § 326 I 1 BGB.
Johannes Nebe
27.8.2024, 09:51:48
Bei der letzten Frage bezieht sich die Subsumtion auf eine Voraussetzung, die im genannten Maßstab gar nicht aufgeführt ist, sondern im Verlauf vorher: Das erlangte Surrogat muss im Hinblick auf seine Funktion identisch mit dem geschuldeten
Leistungsgegenstandsein. Was spräche dagegen, den Maßstab am Ende um das Identitätskriterium zu erweitern?