Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Rechtfertigungsgründe

Erforderlichkeit der Notwehrhandlung (§ 32 Abs. 2 StGB)

Erforderlichkeit der Notwehrhandlung (§ 32 Abs. 2 StGB)


Was versteht man unter „Erforderlichkeit der Notwehrhandlung“ (§ 32 Abs. 2 StGB)?

Eine Notwehrhandlung ist erforderlich (§ 32 Abs. 2 StGB), wenn (1) sie geeignet und (2) erforderlich im engeren Sinne ist. Eine Notwehrhandlung ist geeignet, wenn ein Abwehrerfolg nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Die Erforderlichkeit im engeren Sinne setzt voraus, dass Art und Maß der Verteidigungshandlung der drohenden Gefahr entsprechen, d.h. die vom Angegriffenen gewählte Verteidigung das mildeste unter gleich tauglichen Mitteln ist.

An die Geeignetheit sind wegen der Bedeutung des Notwehrrechts keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Die Notwehrhandlung muss den Angriff nicht beenden, es reicht aus, wenn eine Abschwächung oder Verzögerung des Angriffs oder einer Verringerung der Gefahr einer Verletzung nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

REB

Reb

3.1.2024, 12:25:30

Reicht es in der Klausur auch aus zu schreiben: Erforderlich ist diejenige Verteidigungshandlung, die das mildeste Mittel ist, den Angriff sofort und ohne Risiko endgültig abzuwehren?

Pilea

Pilea

1.5.2024, 07:42:23

Ich denke, die Geeignetheit kommt in deinem Satz gut zur Geltung. Allerdings kommt nicht gänzlich zur Geltung, dass es sich um das relativ mildeste Mittel handeln muss. Eine absolute "Mildheit" der

Notwehrhandlung

ist bei der Notwehr ja gerade nicht erforderlich.