Zueignungsabsicht (§ 242 Abs. 1 StGB)


Was versteht man unter „Zueignungsabsicht“ (§ 242 Abs. 1 StGB)?

Die Zueignungsabsicht setzt zumindest billigendes Inkaufnehmen (dolus eventualis) einer dauerhaften Enteignung und Absicht (dolus directus I) wenigstens vorübergehender Aneignung voraus.

Mit dem Merksatz AaA + EeE (Absicht der aktuellen Aneigung und Eventualvorsatz der endgültigen Enteignung) kann man sich die Elemente der Zueignungsabsicht gut merken.

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