Nur solidarische Präsenz genügt nicht

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nach einem verkorksten Diskoabend verprügelt T den O. Ts Freund F verbleibt in demselben Raum, um solidarische Präsenz zu zeigen.

Diesen Fall lösen 44,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Nur solidarische Präsenz genügt nicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die Körperverletzung an O "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) begangen.

Nein!

Eine gemeinschaftliche Tatbegehung erfordert, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort als Angreifer einverständlich zusammenwirken. Maßgebend ist allein die gefahrerhöhende Mitwirkung am Ort. Die bloße Anwesenheit einer zweiten Person, die sich passiv verhält, genügt nicht. Auch nicht ausreichend ist, dass der Einzeltäter zum Tatzeitpunkt nur darauf vertraut, dass sein Begleiter ihn unterstützen wird. Rein motivisches Unterstützen, z.B. das Erhöhen des Sicherheitsgefühls durch solidarische Präsenz, genügt ebenso wenig. F verbleibt nur im Raum, um solidarische Präsenz zu zeigen.
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Lena J

Lena J

6.8.2023, 13:15:55

Was wäre in dem Fall zwecks psychologischer Beihilfe?

BI

Bilbo

6.8.2023, 13:19:33

Das frage ich mich auch, da es in einem der Fälle davor als Möglichkeit angesprochen wurde.

LELEE

Leo Lee

11.8.2023, 13:51:24

Hallo Lena Jungnickel und Bilbo, vorliegend wäre natürlich noch die

psychische Beihilfe

zu prüfen. Hier stellt sich dann die Frage, ob durch die bloße Anwesenheit einen solchen Gehilfenbeitrag begründet. Dies ist dann der Fall, wenn durch die bloße Anwesenheit der Tatentschluss des Täters bestärkt und ihm ein gesteigertes Sicherheitsgefühl verschafft wird (was in diesem Fall dann zu bejahen wäre). Hierzu kann ich die Lektüre von Fischer StGB, 69. Auflage, § 27 Rn. 11 empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

BI

Bilbo

13.8.2023, 18:53:49

Danke! Werde ich mal rein schauen. :)

/Q

/qwas

29.5.2024, 15:30:33

In einem anderen Thread wurde geschrieben, dass man vorliegend

psychische Beihilfe

bejahen kann. Warum kann man darin dann keine Gefahr erhöhende Mitwirkung und damit eine Begehung mit einem anderen gemeinschaftlich sehen?


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.