Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Nur solidarische Präsenz genügt nicht
Nur solidarische Präsenz genügt nicht
3. April 2025
11 Kommentare
4,5 ★ (3.169 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach einem verkorksten Diskoabend verprügelt T den O. Ts Freund F verbleibt in demselben Raum, um solidarische Präsenz zu zeigen.
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Einordnung des Falls
Nur solidarische Präsenz genügt nicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die Körperverletzung an O "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) begangen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lena1412
6.8.2023, 13:15:55
Was wäre in dem Fall zwecks psychologischer Beihilfe?
Bilbo
6.8.2023, 13:19:33
Das frage ich mich auch, da es in einem der Fälle davor als Möglichkeit angesprochen wurde.
Leo Lee
11.8.2023, 13:51:24
Hallo Lena Jungnickel und Bilbo, vorliegend wäre natürlich noch die
psychische Beihilfezu prüfen. Hier stellt sich dann die Frage, ob durch die bloße Anwesenheit einen solchen Gehilfenbeitrag begründet. Dies ist dann der Fall, wenn durch die bloße Anwesenheit der
Tatentschlussdes Täters bestärkt und ihm ein gesteigertes Sicherheitsgefühl verschafft wird (was in diesem Fall dann zu bejahen wäre). Hierzu kann ich die Lektüre von Fischer StGB, 69. Auflage, § 27 Rn. 11 empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Bilbo
13.8.2023, 18:53:49
Danke! Werde ich mal rein schauen. :)
Deno
13.2.2025, 23:38:15
@[Leo Lee](213375) Ich hatte gelesen, dass es nicht ausreichend ist, wenn der Täter die ihm bekundete Solidarität lediglich innerlich befriedigt entgegennimmt, ohne sich dadurch beeinflussen zu lassen. Auch liest es sich so, als wäre der T vorliegend bereits fest zur Tat entschlossen. Anhand der Sachverhaltsangaben fand ich eine
psychische Beihilfehier also nicht so eindeutig.

Tim Gottschalk
14.3.2025, 10:53:09
Hallo @[Deno](267269), ganz so hoch wie du würde ich die Voraussetzungen nicht ansetzen. Insbesondere ist unerheblich, ob der Täter bereits fest zur Tat entschlossen ist. Anders als bei der Anstiftung kann die Steigerung des
Tatentschlusses auch dann noch erfolgen. Du hast aber natürlich Recht, dass der Sachverhalt hier wenig hergibt. Es wäre auch möglich, dass der T die Anwesenheit des F gar nicht bemerkt hat, wir haben keinerlei Angaben im Sachverhalt. Erforderlich wäre zumindest, dass T die Billigung der Tat durch F erkennt und dadurch in seinem
Tatentschlussbestärkt wird. Das ist aber durchaus naheliegend. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
/qwas
29.5.2024, 15:30:33
In einem anderen Thread wurde geschrieben, dass man vorliegend
psychische Beihilfebejahen kann. Warum kann man darin dann keine Gefahr erhöhende Mitwirkung und damit eine Begehung mit einem anderen gemeinschaftlich sehen?
royson
23.1.2025, 22:15:27
Frage ich mich auch

Tim Gottschalk
14.3.2025, 10:42:50
Hallo @[/qwas](135153) und @[royson](232516), das ist eine gute Frage. Voraussetzung für die gefahrerhöhende Mitwirkung ist, dass die Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers tatsächlich oder jedenfalls aus seiner Sicht eingeschränkt sind, weil es sich mehreren Angreifern gegenübersieht. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht es daher nicht aus, wenn es nur einen Angreifer gibt und der andere lediglich passiv dabei ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn für das Opfer der Eindruck entsteht, dass der Gehilfe bei Gegenwehr auch physisch eingreifen würde. Dafür haben wir hier aber keine Anhaltspunkte. Vertiefend empfehle ich die Lektüre von BeckOK StGB/Eschelbach, 64. Ed. 1.2.2025, StGB § 224 Rn. 38. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Vincent
14.1.2025, 12:40:24
Eine etwas abstrakte Frage da dies der Sachverhalt nicht direkt hergibt aber ist in solchen Fällen des Dreipersonenverhältnisses die bloße solidarische Präsenz eines Freundes des Täters nicht auch schon als
psychische Beihilfezu werten ? Weiß das Opfer um die Beziehung zwischen Täter und Zuschauendem wird es regelmäßig zumindest davon ausgehen, dass der Zuschauende im Fall der Fälle auch eingreift - das Opfer kann sich schließlich nicht darauf verlassen, dass lediglich "solidarisch Präsenz" gezeigt wird. Somit wird die Abwehrmöglichkeit des Opfer doch bereits erheblich erschwert. Mir erscheint es nicht als Abwegig, dass sich das Opfer denkt: "Besser von einer Person als von zwei Personen angegriffen zu werden, ich lasse die Schläge über mich ergehen um eine unkontrollierte Eskalation der Situation zu vermeiden" Wie gesagt: mir ist bewusst, dass das aus diesem Sachverhalt nicht hervorgeht, die Frage ist allgemeiner Natur.

Tim Gottschalk
14.3.2025, 10:57:53
Hallo @[Vincent](211990), tatsächlich ist eine
psychische Beihilfeim vorliegenden Fall naheliegend. Nicht jede
psychische Beihilfeerfüllt aber auch die Qualifikation nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Dafür ist es zusätzlich mindestens erforderlich, dass es für das Opfer so wirkt, als würde der Gehilfe unter Umständen aktiv ins geschehen eingreifen. Dafür haben wir, wie du sagst, hier keine Anhaltspunkte. Wenn das Opfer aber tatsächlich so etwas denkt, wie du in deinem Beispiel schreibst, und es dafür auch objektive Anhaltspunkte gibt, würde ich es aber auch so sehen, dass mit dieser Argumentation die gemeinschaftliche Begehung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu bejahen wäre. Vertiefend für die Problematik siehe BeckOK StGB/Eschelbach, 64. Ed. 1.2.2025, StGB § 224 Rn. 38. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team