Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Nur solidarische Präsenz genügt nicht
Nur solidarische Präsenz genügt nicht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach einem verkorksten Diskoabend verprügelt T den O. Ts Freund F verbleibt in demselben Raum, um solidarische Präsenz zu zeigen.
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Einordnung des Falls
Nur solidarische Präsenz genügt nicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die Körperverletzung an O "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) begangen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lena1412
6.8.2023, 13:15:55
Was wäre in dem Fall zwecks psychologischer Beihilfe?
Bilbo
6.8.2023, 13:19:33
Das frage ich mich auch, da es in einem der Fälle davor als Möglichkeit angesprochen wurde.
Leo Lee
11.8.2023, 13:51:24
Hallo Lena Jungnickel und Bilbo, vorliegend wäre natürlich noch die
psychische Beihilfezu prüfen. Hier stellt sich dann die Frage, ob durch die bloße Anwesenheit einen solchen Gehilfenbeitrag begründet. Dies ist dann der Fall, wenn durch die bloße Anwesenheit der Tatentschluss des Täters bestärkt und ihm ein gesteigertes Sicherheitsgefühl verschafft wird (was in diesem Fall dann zu bejahen wäre). Hierzu kann ich die Lektüre von Fischer StGB, 69. Auflage, § 27 Rn. 11 empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Bilbo
13.8.2023, 18:53:49
Danke! Werde ich mal rein schauen. :)
/qwas
29.5.2024, 15:30:33
In einem anderen Thread wurde geschrieben, dass man vorliegend
psychische Beihilfebejahen kann. Warum kann man darin dann keine Gefahr erhöhende Mitwirkung und damit eine Begehung mit einem anderen gemeinschaftlich sehen?