+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
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Nach einem verkorksten Diskoabend verprügelt T den O. Ts Freund F verbleibt in demselben Raum, um solidarische Präsenz zu zeigen.
Einordnung des Falls
Nur solidarische Präsenz genügt nicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die Körperverletzung an O "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) begangen.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen
in Studium und Referendariat richtig.
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Nein!
Eine gemeinschaftliche Tatbegehung erfordert, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort als Angreifer einverständlich zusammenwirken. Maßgebend ist allein die gefahrerhöhende Mitwirkung am Ort. Die bloße Anwesenheit einer zweiten Person, die sich passiv verhält, genügt nicht. Auch nicht ausreichend ist, dass der Einzeltäter zum Tatzeitpunkt nur darauf vertraut, dass sein Begleiter ihn unterstützen wird. Rein motivisches Unterstützen, z.B. das Erhöhen des Sicherheitsgefühls durch solidarische Präsenz, genügt ebenso wenig.
F verbleibt nur im Raum, um solidarische Präsenz zu zeigen.