[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nach einem verkorksten Diskoabend verprügelt T den O. Ts Freund F verbleibt in demselben Raum, um solidarische Präsenz zu zeigen.

Einordnung des Falls

Nur solidarische Präsenz genügt nicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die Körperverletzung an O "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) begangen.

Nein!

Eine gemeinschaftliche Tatbegehung erfordert, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort als Angreifer einverständlich zusammenwirken. Maßgebend ist allein die gefahrerhöhende Mitwirkung am Ort. Die bloße Anwesenheit einer zweiten Person, die sich passiv verhält, genügt nicht. Auch nicht ausreichend ist, dass der Einzeltäter zum Tatzeitpunkt nur darauf vertraut, dass sein Begleiter ihn unterstützen wird. Rein motivisches Unterstützen, z.B. das Erhöhen des Sicherheitsgefühls durch solidarische Präsenz, genügt ebenso wenig. F verbleibt nur im Raum, um solidarische Präsenz zu zeigen.

Jurafuchs kostenlos testen


Lena J

Lena J

6.8.2023, 13:15:55

Was wäre in dem Fall zwecks psychologischer Beihilfe?

BI

Bilbo

6.8.2023, 13:19:33

Das frage ich mich auch, da es in einem der Fälle davor als Möglichkeit angesprochen wurde.

LELEE

Leo Lee

11.8.2023, 13:51:24

Hallo Lena Jungnickel und Bilbo, vorliegend wäre natürlich noch die psychische Beihilfe zu prüfen. Hier stellt sich dann die Frage, ob durch die bloße Anwesenheit einen solchen Gehilfenbeitrag begründet. Dies ist dann der Fall, wenn durch die bloße Anwesenheit der Tatentschluss des Täters bestärkt und ihm ein gesteigertes Sicherheitsgefühl verschafft wird (was in diesem Fall dann zu bejahen wäre). Hierzu kann ich die Lektüre von Fischer StGB, 69. Auflage, § 27 Rn. 11 empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

BI

Bilbo

13.8.2023, 18:53:49

Danke! Werde ich mal rein schauen. :)

/Q

/qwas

29.5.2024, 15:30:33

In einem anderen Thread wurde geschrieben, dass man vorliegend psychische Beihilfe bejahen kann. Warum kann man darin dann keine Gefahr erhöhende Mitwirkung und damit eine Begehung mit einem anderen gemeinschaftlich sehen?


© Jurafuchs 2024