Beschaffenheit, vereinbart (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB)
Wann ist eine bestimmte Beschaffenheit „vereinbart“ (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB)?
Eine Beschaffenheit ist vereinbart, wenn der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen.