Haftungsausschluss vs. Beschaffenheitsvereinbarung
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Porschesammler P kauft bei Privatverkäufer V einen gebrauchten Porsche 911. Im Kaufvertrag ist der Porsche als „Baujahr 1990“ beschrieben. Zusätzlich vereinbaren P und V, dass die Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen ist. Nach Übergabe stellt sich heraus, dass es sich um einen Porsche Baujahr 1992 handelt, den P schon hat. V wusste davon nichts.
Einordnung des Falls
Haftungsausschluss vs. Beschaffenheitsvereinbarung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der von P gekaufte Porsche hat einen Sachmangel, da er von der „vereinbarten Beschaffenheit“ abweicht (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
2. Die Gewährleistung für einen Kaufgegenstand kann vertraglich ausgeschlossen werden.
Ja!
3. P hat hinsichtlich des falschen Baujahres keine Mängelrechte, weil der umfassende Haftungsausschluss eingreift.
Nein, das ist nicht der Fall!
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WillezurGerechtigkeit
11.2.2021, 10:53:59
Schöne Eselsbrücke dazu: der Verkäufer kann nicht mit der einen Hand geben (vetragl. Beschaffenheitsvereinbarung), was er mit der anderen Hand nimmt (Haftungsausschluss) :)
![Marilena](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__xcdaqqq21mdbko1rqglgm3jc3.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Marilena
11.2.2021, 15:54:13
Hallo WillezurGerechtigkeit, danke Dir für die tolle Eselsbrücke! Finden wir auch echt gut! Liebe Grüße für das Jurafuchs-Team, Marilena
![CR7](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__dywyyccdlqqvmidbwslki.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
CR7
5.7.2023, 14:30:53
Klasse Eselsbrücke. @[Lukas Mengestu](136780) evtl. kann man das in die Aufgabe einfügen, oder?
Dogu
13.6.2024, 13:04:16
Wieso kann hier nicht auf eine Garantie dem Wortlaut des § 444 Var. 2 BGB abgestellt werden? Dann bedürfte es einer ergänzenden Vertragsauslegung ja nicht.
![Nora Mommsen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1g4ube287wphue6xpdn8yy675.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nora Mommsen
14.6.2024, 16:35:08
Hallo Dogu, danke für deine Frage! Eine Garantie wäre für den Käufer natürlich optimal. Allerdings werden an die Vereinbarung von Garantien hohe Anforderungen gestellt. Der Verkäufer hat eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht - je nach Garantieart sogar für Verschleißmängel oder dergleichen. Dies setzt auch einen Garantiewillen des Garantiegebers voraus. Dieser kann nicht einfach in eine Beschaffenheitsangabe hineininterpretiert werden. Garantien sind daher nur sehr zurückhaltend und bei entsprechend Anhaltspunkten anzunehmen. Zudem handelt es sich oft um sog. unselbstständige Garantien, die lediglich Gewährleistungsansprüche modifizieren indem z.B. der Zeitraum verlängert wird, in dem diese geltend gemacht werden können. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
![LS2024](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__nkaqznhyxgfbiweganecn.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
LS2024
2.7.2024, 12:11:55
Ich frage mich, wie sich das in AGB auswirken würde: Nach § 305c II BGB könnte die Klausel so auszulegen sein, dass der Haftungsausschluss auch die vereinbarte Beschaffenheit umfasst. Diese Klausel wäre dann insgesamt gem. § 307 I 1 BGB unwirksam, wegen des Grundsatzes venire contra factum proprium. Was meint Ihr?