Zivilrecht
Kaufrecht
Ausschluss & Erweiterung der Gewährleistung
Haftungsausschluss vs. Beschaffenheitsvereinbarung
Haftungsausschluss vs. Beschaffenheitsvereinbarung
14. Juli 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Porschesammler P kauft bei Privatverkäufer V einen gebrauchten Porsche 911. Im Kaufvertrag ist der Porsche als „Baujahr 1990“ beschrieben. Zusätzlich vereinbaren P und V, dass die Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen ist. Nach Übergabe stellt sich heraus, dass es sich um einen Porsche Baujahr 1992 handelt, den P schon hat. V wusste davon nichts.
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Einordnung des Falls
Haftungsausschluss vs. Beschaffenheitsvereinbarung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der von P gekaufte Porsche hat einen Sachmangel, da er von der „vereinbarten Beschaffenheit“ abweicht (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
2. Die Gewährleistung für einen Kaufgegenstand kann vertraglich ausgeschlossen werden.
Ja!
3. P hat hinsichtlich des falschen Baujahres keine Mängelrechte, weil der umfassende Haftungsausschluss eingreift.
Nein, das ist nicht der Fall!
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