Haftungsausschluss vs. Beschaffenheitsvereinbarung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Porschesammler P kauft bei Privatverkäufer V einen gebrauchten Porsche 911. Im Kaufvertrag ist der Porsche als „Baujahr 1990“ beschrieben. Zusätzlich vereinbaren P und V, dass die Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen ist. Nach Übergabe stellt sich heraus, dass es sich um einen Porsche Baujahr 1992 handelt, den P schon hat. V wusste davon nichts.
Einordnung des Falls
Haftungsausschluss vs. Beschaffenheitsvereinbarung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der von P gekaufte Porsche hat einen Sachmangel, da er von der „vereinbarten Beschaffenheit“ abweicht (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
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Ja, in der Tat!
2. Die Gewährleistung für einen Kaufgegenstand kann vertraglich ausgeschlossen werden.
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Ja!
3. P hat hinsichtlich des falschen Baujahres keine Mängelrechte, weil der umfassende Haftungsausschluss eingreift.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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WillezurGerechtigkeit
11.2.2021, 10:53:59
Schöne Eselsbrücke dazu: der Verkäufer kann nicht mit der einen Hand geben (vetragl. Beschaffenheitsvereinbarung), was er mit der anderen Hand nimmt (Haftungsausschluss) :)

Marilena
11.2.2021, 15:54:13
Hallo WillezurGerechtigkeit, danke Dir für die tolle Eselsbrücke! Finden wir auch echt gut! Liebe Grüße für das Jurafuchs-Team, Marilena

CR7
5.7.2023, 14:30:53
Klasse Eselsbrücke. @[Lukas Mengestu](136780) evtl. kann man das in die Aufgabe einfügen, oder?