Zivilrecht
Kaufrecht
Ausschluss & Erweiterung der Gewährleistung
Haftungsausschluss vs. Beschaffenheitsvereinbarung
Haftungsausschluss vs. Beschaffenheitsvereinbarung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Porschesammler P kauft bei Privatverkäufer V einen gebrauchten Porsche 911. Im Kaufvertrag ist der Porsche als „Baujahr 1990“ beschrieben. Zusätzlich vereinbaren P und V, dass die Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen ist. Nach Übergabe stellt sich heraus, dass es sich um einen Porsche Baujahr 1992 handelt, den P schon hat. V wusste davon nichts.
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Einordnung des Falls
Haftungsausschluss vs. Beschaffenheitsvereinbarung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der von P gekaufte Porsche hat einen Sachmangel, da er von der „vereinbarten Beschaffenheit“ abweicht (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Gewährleistung für einen Kaufgegenstand kann vertraglich ausgeschlossen werden.
Ja!
3. P hat hinsichtlich des falschen Baujahres keine Mängelrechte, weil der umfassende Haftungsausschluss eingreift.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
WillezurGerechtigkeit
11.2.2021, 10:53:59
Schöne Eselsbrücke dazu: der Verkäufer kann nicht mit der einen Hand geben (vetragl.
Beschaffenheitsvereinbarung), was er mit der anderen Hand nimmt (Haftungsausschluss) :)
Marilena
11.2.2021, 15:54:13
Hallo WillezurGerechtigkeit, danke Dir für die tolle Eselsbrücke! Finden wir auch echt gut! Liebe Grüße für das Jurafuchs-Team, Marilena
CR7
5.7.2023, 14:30:53
Klasse Eselsbrücke. @[Lukas Mengestu](136780) evtl. kann man das in die Aufgabe einfügen, oder?
Dogu
13.6.2024, 13:04:16
Wieso kann hier nicht auf eine Garantie dem Wortlaut des § 444 Var. 2 BGB abgestellt werden? Dann bedürfte es einer ergänzenden
Vertragsauslegungja nicht.
Nora Mommsen
14.6.2024, 16:35:08
Hallo Dogu, danke für deine Frage! Eine Garantie wäre für den Käufer natürlich optimal. Allerdings werden an die Vereinbarung von Garantien hohe Anforderungen gestellt. Der Verkäufer hat eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht - je nach Garantieart sogar für Verschleißmängel oder dergleichen. Dies setzt auch einen Garantiewillen des Garantiegebers voraus. Dieser kann nicht einfach in eine
Beschaffenheitsangabe hineininterpretiert werden. Garantien sind daher nur sehr zurückhaltend und bei entsprechend Anhaltspunkten anzunehmen. Zudem handelt es sich oft um sog. unselbstständige Garantien, die lediglich Gewährleistungsansprüche modifizieren indem z.B. der Zeitraum verlängert wird, in dem diese geltend gemacht werden können. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
LS2024
2.7.2024, 12:11:55
Ich frage mich, wie sich das in AGB auswirken würde: Nach § 305c II BGB könnte die Klausel so auszulegen sein, dass der Haftungsausschluss auch die
vereinbarte Beschaffenheitumfasst. Diese Klausel wäre dann insgesamt gem. § 307 I 1 BGB unwirksam, wegen des Grundsatzes venire contra factum proprium. Was meint Ihr?
Dogu
20.8.2024, 11:55:41
Also Haftungsausschluss in den AGB und
Beschaffenheitsvereinbarungals Individualvereinbarung? Wäre das nicht einfach ein Fall des Vorrangs der
Individualabrede§ 305b BGB
?