Zivilrecht

Kaufrecht

Ausschluss & Erweiterung der Gewährleistung

Haftungsausschluss vs. Beschaffenheitsvereinbarung

Haftungsausschluss vs. Beschaffenheitsvereinbarung

14. Juli 2025

11 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Porschesammler P kauft bei Privatverkäufer V einen gebrauchten Porsche 911. Im Kaufvertrag ist der Porsche als „Baujahr 1990“ beschrieben. Zusätzlich vereinbaren P und V, dass die Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen ist. Nach Übergabe stellt sich heraus, dass es sich um einen Porsche Baujahr 1992 handelt, den P schon hat. V wusste davon nichts.

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Einordnung des Falls

Haftungsausschluss vs. Beschaffenheitsvereinbarung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der von P gekaufte Porsche hat einen Sachmangel, da er von der „vereinbarten Beschaffenheit“ abweicht (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Eine Beschaffenheit wird vereinbart, wenn der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann sich auch (konkludent) aus den Umständen des Vertragsschlusses ergeben. P und V haben ausdrücklich vereinbart, dass der Porsche die Eigenschaft „Baujahr 1990“ hat. Da er tatsächlich 1992 gebaut wurde, weicht er von der vereinbarten Beschaffenheit ab.
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2. Die Gewährleistung für einen Kaufgegenstand kann vertraglich ausgeschlossen werden.

Ja!

Eine vertragliche Begrenzung oder ein vertraglicher Ausschluss der Gewährleistung ist aufgrund der Privatautonomie grundsätzlich möglich. Der Verkäufer kann sich jedoch hierauf „nicht berufen“, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat (§ 444 BGB). Für Arglist reicht bedingter Vorsatz aus. Es genügt daher, dass er den Mangel gekannt oder sein Vorliegen für möglich gehalten und trotzdem geschwiegen hat. Das Verschweigen wird jedoch nur bei einer besonderen Aufklärungspflicht des Verkäufers relevant. Eine solche besteht ohne Weiteres vor allem für wesentliche Mängel.

3. P hat hinsichtlich des falschen Baujahres keine Mängelrechte, weil der umfassende Haftungsausschluss eingreift.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein vertraglicher Haftungsausschluss erfasst grundsätzlich nicht die Haftung des Verkäufers für das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Dies ergibt sich aus ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB). Denn beide Vereinbarungen – bestimmte Beschaffenheit und umfassender Haftungsausschluss (auch) hinsichtlich der Beschaffenheit – widersprechen sich. Der Haftungsausschluss kann deshalb ergänzend nur dahingehend ausgelegt werden, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll, sondern nur für sonstige Mängel nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3, Abs. 3 BGB.Der Haftungsausschluss greift somit nicht hinsichtlich des Baujahres.
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