Aussteller (§ 267 Abs. 1 StGB)


Definiere den Begriff „Aussteller“:

Aussteller ist, wer sich zu ihr als Urheber bekennt, d.h. wem sie geistig zuzurechnen ist (sog. Geistigkeitstheorie).

Der Aussteller muss sich aus der Urkunde ergeben (Garantiefunktion). Aussteller ist nicht notwendig, wer die Urkunde körperlich hergestellt hat (sog. Körperlichkeitstheorie).

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