Öffentliches Recht
Polizei- und Ordnungsrecht
Polizeiliche Generalklausel
Öffentliche Sicherheit Vertiefung: Schutzgut des Bestands des Staates und der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger hoheitlicher Gewalt
Öffentliche Sicherheit Vertiefung: Schutzgut des Bestands des Staates und der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger hoheitlicher Gewalt
4. April 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (15.944 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Raser R will nun, dass es anderen Autofahrern besser ergeht als ihm selbst. Dazu fertigt er ein Pappschild mit der Aufschrift „Achtung Blitzer!“ an und stellt sich wiederholt vor mobile Radarkontrollen, um vorbeifahrende Autofahrer zu warnen.
Diesen Fall lösen 63,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Öffentliche Sicherheit Vertiefung: Schutzgut des Bestands des Staates und der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger hoheitlicher Gewalt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Bestand des Staates und der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger hoheitlicher Gewalt ist ein Teilschutzgut der öffentlichen Sicherheit.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Rs Warnung vor den mobilen Radarkontrollen betrifft den Bestand des Staates.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die mobile Radarkontrolle ist eine Einrichtung des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die mobile Radarkontrolle ist eine Veranstaltung des Staates oder eines sonstigen Träger von Hoheitsgewalt.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
omnimodo facturus
22.5.2022, 22:31:17

Lukas_Mengestu
23.5.2022, 19:52:08
Hallo
omnimodo facturus, wir arbeiten gerade daran, den Bereich
Verwaltungsrecht ATauszubauen, sodass dann auch Aufgaben aus dem Vollstreckungsrecht ihren Platz in der App finden. Auch eine Ausdehnung des Polizei- und Ordnungsrechts ist geplant, hier wird es allerdings noch ein wenig dauern. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Christopher
6.10.2023, 07:21:06
Man könnte entgegen der hM hier argumentieren, dass der erzieherische Zweck ja nicht vereitelt wird, weil andere Autofahrer ja nicht davon ausgehen können überall gewarnt zu werden und daher trotzdem in gefühlt unbeobachteten Momenten nicht zu schnell fahren dürfen.

Nora Mommsen
6.10.2023, 11:42:01
Hallo Christopher, danke für deine Anmerkung. Die Diskussion im Fall ist mit Sicherheit nicht abschließend und es lässt sich noch das ein oder andere Gegenargument in beide Richtungen vorbringen. Eine konkrete Warnung würde aber sicherlich gerade bei gehäuftem Auftreten das Prinzip der unerwarteten Geschwindigkeitskontrollen unterminieren. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team