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Drohung mit einer ungeladenen Waffe als gegenwärtige Gefahr (§ 249 Abs. 1 StGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Finalzusammenhang bei Gewalt oder Drohung – Eifersucht und spontane Wegnahme
T verprügelt den O, weil er eifersüchtig auf ihn ist. Noch während des Einprügelns fällt sein Blick auf die Brieftasche des O. Er nutzt das Einprügeln daher, um O die Brieftasche aus der Jacke zu ziehen.

Finalzusammenhang bei Gewalt – Wegnahme nach Bewusstlosigkeit
Aus Wut schlägt T den O bewusstlos. Als er dann den O auf dem Boden liegen sieht, fasst er den Entschluss, die Gelegenheit zu nutzen und dessen persönliche Gegenstände einzustecken.