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Zueignungsabsicht bei Enteignung ohne Aneignung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Zueignungsabsicht beim Löschen digitaler Dateien
A hat auf seinem Handy aus Sicht der T kompromittierende Bilder gespeichert. T nimmt das Handy durch Gewahrsamsbruch an sich um die entsprechenden Bilddateien zu löschen. Dass sie das Mobiltelefon über den Löschvorgang hinaus in ihr Vermögen einverleiben wollte, kann ihr nicht nachgewiesen werden.

Sicherung von Beweismaterial – Zueignungsabsicht beim Wegnehmen eines Handys
A nimmt das Handy des B weg, um auf dem Gerät Beweisfotos dafür zu suchen, dass B ein Verhältnis zu A's Schwester hat. Danach gibt er das Handy – wie von Anfang an geplant – an B zurück.