+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Handwerkerin H versucht seit Monaten vergeblich, eine offene Forderung gegen ihren Kunden K einzutreiben. Da sie alleine nicht weiterkommt, überlegt H sich, was sie tun muss, damit ihr der Staat dabei hilft.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen
unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
...Wird geladen
Einordnung des Falls
Was ist „Zwangsvollstreckung“? (Einführungsfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es gibt ein Verfahren, bei dem zivilrechtliche Ansprüche zwangsweise durch staatliche Gewalt durchgesetzt werden.
Ja, in der Tat!
Die Zwangsvollstreckung ist ein Verfahren, bei dem die staatliche Gewalt einen (titulierten) zivilrechtlichen Anspruch zwangsweise durchsetzt. Hiervon abzugrenzen ist das Erkenntnisverfahren. Dieses ist die gerichtliche Prüfung eines zivilrechtlichen Anspruchs. Es dient der Rechtsfindung. Das Erkenntnisverfahren ist dem Zwangsvollstreckungsverfahren also „vorgelagert“. Für die Durchführung einer Zwangsvollstreckung bedarf es aber nicht immer eines Erkenntnisverfahrens. Dazu später mehr!
Rechtsgebiet-Wissen in 5min testen
Teste mit Jurafuchs kostenlos dein Rechtsgebiet-Wissen in nur 5 Minuten.
2. Bevor H den Staat um Zwangsvollstreckung bitten kann, braucht H zunächst einen Titel (siehe § 750 Abs. 1 ZPO).
Ja!
Der Staat bzw. ein ihm angehörendes Vollstreckungsorgan darf erst mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Das sind:(1) der Titel (§ 750 Abs. 1 ZPO)(2) die Klausel (§ 724, 725 ZPO)(3) die Zustellung (§ 750 Abs. 1 ZPO) und(4) der Antrag (§§ 753, 754 ZPO).
H muss die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung schaffen. Hierfür braucht sie zuallererst einen Titel. Ein Titel (Vollstreckungstitel) ist eine öffentliche Urkunde, aus der sich ergibt, dass ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch besteht. Als Grundvoraussetzung jeder Zwangsvollstreckung muss er zuerst geschaffen werden. Denn ohne einen entsprechenden Titel kann keine Klausel beantragt und auch kein Vollstreckungsantrag gestellt werden. Und auch die Zustellung des Titels kann logischerweise nicht vor dessen Existenz erfolgen. Die vier genannten Voraussetzungen solltest Du „im Schlaf“ kennen. Aber keine Sorge! Wir schauen sie uns im Verlauf dieses Kurses alle im Detail an.
3. Wenn H Klage gegen K auf Zahlung der offenen Forderung erhebt und diese Erfolg hat, erlangt H einen Titel (siehe § 704 ZPO).
Genau, so ist das!
Eine Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Dann ergeht ein der Klage stattgebendes Urteil. Nach § 704 ZPO kann aus einem Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Ein Urteil ist folglich ein Titel.
Wenn H Klage gegen K erhebt und diese Erfolg hat, wird ein der Klage stattgebendes Urteil ergehen. Ein solches ist ein Titel.
Durch eine Klage wird das sog. Erkenntnisverfahren eingeleitet. Das Erkenntnisverfahren dient dazu, einen Titel zu schaffen.
4. H muss auf jeden Fall Klage erheben, um an einen Titel zu kommen (vgl. § 794 ZPO).
Nein, das trifft nicht zu!
Aus einem Urteil kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden (§ 704 ZPO). Daneben gibt es jedoch noch andere Titel. So findet nach § 794 Abs. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung ferner auch aus zahlreichen anderen öffentlichen Urkunden statt, beispielsweise aus
Vergleichen (Nr. 1),
Vollstreckungsbescheiden (Nr. 4) und
notariellen Unterwerfungserklärungen (Nr. 5).
Ein Vollstreckungsbescheid ist das Ergebnis eines Mahnverfahrens (§§ 688ff. ZPO), welches auf Antrag des Gläubigers einer Geldforderung stattfindet (§ 688 Abs. 1 ZPO).
H ist Gläubigerin einer Geldforderung und kann daher das Mahnverfahren einleiten. Im Erfolgsfall geht daraus ein Vollstreckungsbescheid und damit ein Titel hervor. H kann also nicht nur durch eine Klage (Urteil, Vergleich), sondern auch durch ein Mahnverfahren einen Titel erlangen.