Baugerüst (Risikoverringerung)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Von einem Baugerüst fällt ein Ziegelstein herab. Damit der Stein nicht den Kopf des B trifft, wehrt A ihn blitzschnell dadurch ab, dass er eine Collegemappe auf den Kopf des B hält. Dieser wird dadurch abgelenkt und trifft nur die Schulter des B, der sich eine Prellung zuzieht.

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Einordnung des Falls

Baugerüst (Risikoverringerung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat die Prellung des B kausal verursacht.

Ja!

Rspr. und hL bestimmen die Kausalität überwiegend nach der Äquivalenztheorie (= conditio-sine-qua-non-Formel). Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.Hätte A den Stein nicht auf die Schulter des B abgelenkt, hätte B sich dort keine Prellung zugezogen.
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2. A ist der Körperverletzungserfolg objektiv zuzurechnen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Risikoverringerung liegt vor, wenn jemand einen bereits angelegten Kausalverlauf im Umfang der drohenden Schäden für den Betroffenen auf die Weise reduziert, dass er diese in ihrer nachteiligen Wirkung abschwächt, ohne zugleich eine eigenständige, anders gelagerte Gefahr zu setzen. In diesem Fall hat der Täter keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen.Die Schulterprellung ist im Vergleich zu dem ursprünglich drohenden Kopftreffer ein Schaden in nur reduzierter Form (Risikoverringerung).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JURAFU

Jurafuchsin

24.2.2024, 01:11:58

Wurde bei dieser Frage die richtige Antwort geändert?

Susan

Susan

3.6.2024, 15:47:56

habe auch im Kopf, dass mir die Antwort hier mal nicht gefallen hatte - jetzt bin ich aber zufrieden mit der Lösung:D

Susan

Susan

3.6.2024, 15:50:26

nevermind, ich habe den Fall mit dem Nachfolgenden verwechselt..


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