§ 30 I Nr. 4: Einführen

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D fährt 300 g Marihuana aus Holland über die deutsche Grenze.

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Einordnung des Falls

§ 30 I Nr. 4: Einführen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. 300 g Marihuana stellen eine nicht geringe Menge im Sinne des BtMG dar.

Genau, so ist das!

Ob die "nicht geringe Menge" erreicht wird, hängt nicht vom Gewicht der aufgefundenen Betäubungsmittel ab, sondern von deren Wirkstoffgehalt. Die Rechtsprechung hat hier Grenzen herausgearbeitet, ab deren Erreichen eine nicht geringe Menge vorliegt. Der Wirkstoffgehalt ist bei sichergestellten Drogen durch eine chemische Untersuchung festzustellen. Bei 7,5 g THC Wirkstoffgehalt ist von einer nicht geringen Menge auszugehen. Dieser Wirkstoffgehalt wird regelmäßig ab 75 g Marihuana erreicht.
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2. D hat das Marihuana nach Deutschland "eingeführt".

Ja, in der Tat!

Einführen ist jedwedes Verbringen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland in den Geltungsbereich des deutschen BtMG. Das Fehlen einer Erlaubnis gemäß § 3 BtMG ist dabei Tatbestandsmerkmal.

3. D hat sich gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG strafbar gemacht.

Ja!

§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG stellt einen Qualifikationstatbestand zu § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4. Alt. BtMG für den Fall der Einfuhr dar. Im BtMG von 1972 war die unerlaubte Einfuhr (§ 11 Abs. 1) und die Einfuhr in nicht geringer Menge (§ 11 Abs. 4 Nr.6) – als Regelbeispiel - unter Strafe gestellt. Durch das BtMG von 1982 wurde der Tatbestand der Einfuhr nicht geringer Menge zu einem eigenen Tatbestand.
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