§ 30 I Nr. 4: Einführen
11. Juli 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

D fährt 300 g Marihuana aus Holland über die deutsche Grenze.
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Einordnung des Falls
§ 30 I Nr. 4: Einführen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. 300 g Marihuana stellen eine nicht geringe Menge im Sinne des BtMG dar.
Genau, so ist das!
2. D hat das Marihuana nach Deutschland "eingeführt".
Ja, in der Tat!
3. D hat sich gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG strafbar gemacht.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jeremy Ben
26.6.2025, 15:59:27
Ist Cannabis/Marihuana nicht 2024 aus den Anlagen zum BtMG gestrichen worden und somit kein Betäubungsmittel mehr?