Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Kausalität

Nebenbuhler ist schneller (Unterbrechung des Kausalzusammenhangs / Abgebrochene Kausalität)

Nebenbuhler ist schneller (Unterbrechung des Kausalzusammenhangs / Abgebrochene Kausalität)

22. November 2024

4,6(29.392 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T verabreicht ihrem Mann M mit Tötungsabsicht ein langsam wirkendes Gift. Noch bevor das Gift seine tödliche Wirkung entfalten kann, erschießt Nebenbuhler N den M.

Diesen Fall lösen 89,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Nebenbuhler ist schneller (Unterbrechung des Kausalzusammenhangs / Abgebrochene Kausalität)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Tod des M kausal verursacht, indem sie ihn vergiftet hat.

Nein!

Rspr und hL bestimmen die Kausalität überwiegend nach der Äquivalenztheorie (= conditio sine qua non Formel). Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Überholende Zweitereignisse bewirken einen Abbruch des Kausalverlaufs Denkt man die Vergiftung durch T hinweg, bliebe der Erfolg in der konkreten Gestalt des Todes bestehen. N hat mit seinem Schuss eine völlig neue Kausalkette in Gang gesetzt und damit die von T gesetzte Kausalkette abgebrochen. Die Vergiftung durch T war somit nicht kausal für den Tod des M.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LOER00

LOER00

25.4.2020, 12:20:08

Nach welchem Paragraphen könnte die T dann bestraft werden ? Immerhin hat sie dem M ja dennoch tötliches Gift verabreicht.

DO

Dominic

25.4.2020, 13:49:09

Das ist ein Fall der sog. "abgebrochenen" bzw. "überholenden" Kausalität, da der Kausalzusammenhang durch ein nicht von der Ersthandlung abhängiges Zweitereignis unterbrochen wird. T würde sich nach §§ 212, 22, 23 I in Tateinheit mit §§ 223 I, 224 I Nr. 1 strafbar machen.

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

4.12.2020, 21:25:58

Wäre Gift nicht ein „

gemeingefährliches Mittel

“ und statt des versuchtes Totschlages (§§ 212, 22, 23 I) nicht auf Mord nach § 211 abzustellen?

LH

L. H.

3.2.2021, 01:25:29

Ein

gemeingefährliches Mittel

gefährdet in einer konkreten Tatsituation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben. Dies ist hier nicht der Fall, da das Gift nur M geschädigt hätte. Daher handelt es sich bei dem Gift nicht um ein

gemeingefährliches Mittel

, nein.

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

27.2.2021, 22:40:18

Die erforderliche Wirkungsbreite hatte ich nicht bedacht. Dank 😎

Katzenkönigin

Katzenkönigin

16.4.2021, 09:19:01

Ist nicht auch auf 223 I, 224 I Nr 1 UND Nr. 5 abzustellen?

SAUFE

Saufen_Fetzt

28.6.2022, 05:28:33

Diese Rechtschreibung ruft bei mir seelische Schmerzen hervor.

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

28.6.2022, 08:33:49

Ach, wie toll 🤡 Arroganz ist (k)eine Zierde

SAUFE

Saufen_Fetzt

28.6.2022, 09:23:54

Willkommen in der Juristerei 🙃 Spass beiseite: während Typos / Autokorrektur / offensichtliche Flüchtigkeitsfehler doch nirgends ernsthaft angeprangert werden, behaupte ich mal in meiner unsäglichen Arroganz und Überheblichkeit, dass Fehler wie das/dass, seid/seit etc (und hierzu gehört auch Tod/tot!) auch eine/n wohlwollende/n Korrektor/in leicht auf die Palme bringen. Da wohl nahezu alle hier entweder auf das erste oder das zweite Examen hin lernen, ist es dann wohl verkraftbar, von so einer random person wie mir kritisiert zu werden…

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

28.6.2022, 16:18:51

Der Ton macht die Musik. Wir sind hier nicht in einem literarischen Club und in der Eile machen viele nun mal Fehler. Im Grundsatz stimme ich dir hinsichtlich einer richtigen Schreibweise in einem Gutachtens während eines Examen zu.

Cosmonaut

Cosmonaut

24.8.2022, 08:34:27

(Versuchter) Giftmord erfüllt in der Regel das Mordmerkmal der Heimtücke, daher mE kein 212 I, sondern 211 I. Gedanken?

SW

Swiss

19.11.2023, 13:52:43

Die Wissenschaft der Rechtsl

ehre

ist in großen Teilen ein hermeneutischer Prozess. Diese Tatsache ist unumstritten. Allerdings geht der Zirkusschluss fehl , wonach eine korrekte „Rechtschreibung“ eine besonders wichtige juristische Kompetenz sei. Vielmehr ist das Materielle entscheidend, während das Formelle den Text nur leserfreundlich macht. Dies bedeutet, dass eine inhaltlich schwache Klausur NICHT durch die fehlerfreie Rechtschreibung kompensiert wird. Umgekehrt wird eine schwache Rechtschreibung entscheidend, sofern die Klausur auf der Kippe steht. Im Übrigen sind Korrektoren ausgebildete Juristen, die man mit einer blumigen Sprache zum Lächeln bringt allerdings nicht zur Vergabe einer besseren Punktzahl. Je ausschweifender und blumiger ein Text formuliert wird , desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Verfasser von Wissenslücken ablenken will. Dies idR mit überschaubarem Erfolg. Kurz und bündig, methodisch korrekt , die Dogmatik anwenden, wenn es sein muss auch mit Rechtschreibfehlern, dann ist eine zweistellige Punktzahl GARANTIERT.


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