Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Kausalität
Dritter knüpft an Handeln des Ersttäters an – fortwirkende Kausalität
Dritter knüpft an Handeln des Ersttäters an – fortwirkende Kausalität
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A sticht der O mehrmals mit einem Messer ins Gesicht. Sie hält die O (irrtümlich) für tot und ruft deshalb ihren Freund B hinzu, damit dieser die Spuren beseitigt. Da O noch röchelt, schlägt B sie mehrfach. O stirbt. Es ist nicht aufzuklären, ob O infolge der - möglicherweise den Sterbevorgang verkürzenden - Schläge oder aber nach diesen Schlägen infolge der Messerstiche durch Verbluten verstarb.
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Einordnung des Falls
Dritter knüpft an Handeln des Ersttäters an (fortwirkende Kausalität)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat den Tod der O kausal durch ihre Messerstiche verursacht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat den Tod der O kausal durch die Schläge zum Kopf verursacht.
Nein!
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