Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Kausalität

Dritter knüpft an Handeln des Ersttäters an – fortwirkende Kausalität

Dritter knüpft an Handeln des Ersttäters an – fortwirkende Kausalität

20. Januar 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A sticht der O mehrmals mit einem Messer ins Gesicht. Sie hält die O (irrtümlich) für tot und ruft deshalb ihren Freund B hinzu, damit dieser die Spuren beseitigt. Da O noch röchelt, schlägt B sie mehrfach. O stirbt. Es ist nicht aufzuklären, ob O infolge der - möglicherweise den Sterbevorgang verkürzenden - Schläge oder aber nach diesen Schlägen infolge der Messerstiche durch Verbluten verstarb.

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Einordnung des Falls

Dritter knüpft an Handeln des Ersttäters an (fortwirkende Kausalität)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat den Tod der O kausal durch ihre Messerstiche verursacht.

Ja, in der Tat!

Rspr und hL bestimmen die Kausalität überwiegend nach der Äquivalenztheorie (= conditio-sine-qua-non-Formel). Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Die Kausalität des Handelns wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein später handelnder Dritter durch ein auf denselben Erfolg gerichtetes Tun vorsätzlich zu dessen Herbeiführung beiträgt, sofern er dabei an das Täterhandeln anknüpft. Denkt man die Messerstiche der A hinweg, entfielen auch die Schläge des B. Denn B hat mit seinen Schlägen gegen die am Boden liegende O an das Handeln der A angeknüpft. Die Messerstiche sind kausal für den Tod der O – unabhängig davon, ob der Tod durch die Messerstiche der A oder die daran anknüpfenden Schläge des B eingetreten ist.
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2. B hat den Tod der O kausal durch die Schläge zum Kopf verursacht.

Nein!

Rspr und hL bestimmen die Kausalität überwiegend nach der Äquivalenztheorie (= conditio-sine-qua-non-Formel). Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten) ist die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Straftat nur möglich, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass er diese begangen hat. Bleiben dem Richter nach Abschluss der Beweiswürdigung Zweifel, muss er von der für den Angeklagten günstigeren Möglichkeit ausgehen.Auf Tatsachenebene lässt sich nicht aufklären, ob die Schläge des B den Tod verursacht haben. In dubio pro reo ist anzunehmen, dass die Schläge nicht kausal für den Tod waren.
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