Überholende Kausalität (Killer-Krankenschwestern)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Krankenschwestern S1 und S2 injizieren kurz nacheinander und unabhängig voneinander der Infusionsflasche des verhassten Patienten P eine jeweils tödliche Dosis Gift. Die Wirkung würde sich erst Stunden später entfalten. S1 ist zu ungeduldig und erstickt P mit einem Kissen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Killer-Krankenschwestern
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S1 hat den Tod des P kausal verursacht, indem sie ihm das Kopfkissen auf den Kopf gedrückt hat.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. S2 hat den Tod des P kausal verursacht, indem sie das Gift in die Infusionsflasche gegeben hat.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
s.t.
7.8.2021, 19:02:45
Wäre die vorherige Vergiftung durch S1 durch die gleiche Handlung dann unterbrochen, wäre nur noch Versuch bzgl.. des Vergiftens zu prüfen ?
Harun
30.10.2021, 21:18:09
MMn nicht. Der vollendete Delikt verdrängt den hier vorliegenden Versuch.
Lukas_Mengestu
3.12.2021, 17:36:42
Hallo ihr beiden, wie Harun richtig eingewendet hat ist der vorherige Versuch subsidiär zur der anschließend erfolgten Vollendung und wird insoweit verdrängt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Law_yal_life
18.9.2023, 17:09:17
Überholende Zweitereignisse führen zum Abbruch des Kausalverlaus des ersten Ereignisses? Auch hier wieder
hypothetische Kausalitätunzulässig
, dass Opfer ja so oder so am Gift verstorben wäre?! richtig? Vielmehr wird hier geschaut, was hat konkret den Erfolg herbeigeführt richtig? Und das war hier das Ersticken mit dem Kissen.
Leo Lee
8.10.2023, 13:21:29
Hallo Prädikatkandidat, so ist es! Wenn ein Zweitereignis überholt, wird diese Handlung und nicht gerade meine Handlung kausal (der Andere kommt mir dann zuvor). Dabei ist
unerheblich, ob hypothetisch auch meine Handlung den Erfolg herbeigeführt hätte (Unbeachtlichkeit hypothetischer
Reserveursachen!). Hierzu kann ich die Lektüre von Rengier AT 13. Auflage, § 13 Rn. 21 f. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Jan Ludwig
29.10.2023, 13:13:54
@[PrädikatKandidat](210386) warum wiederholst du in jedem Kommentar genau das, was in der Erklärung steht?
Amelia
19.10.2024, 03:49:31
würde S2 trotzdem durch versuchten Mord angeklagt werden ?
Leo Lee
20.10.2024, 07:18:28
Hallo Amelia, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage und willkommen bei Jurafuchs! Du hast völlig Recht: Wenn jemand den
Tatbestand nicht vollendet, etwa wie hier mangels Kausalität, aber vollenden wollte, dann ist IMMER im Anschluss der Versuch zu prüfen. Auch allgemein würde ich empfehlen, immer den Versuch anzuprüfen, nachdem man bei "normalen
Tatbestand" rausfliegt. Es ist ein SEHR häufiger Fehler in Klausuren, dass die Prüflinge den Versuch nicht mehr bedenken und hierdurch ggf. Schwerpunkte verpassen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 5. Auflage, Hoffmann-Holland § 22 Rn. 29 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo