Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Deliktisches Minus auf Ebene der Tatbestandsmäßigkeit 3 – Das absichtslos handelnde dolose Werkzeug
Deliktisches Minus auf Ebene der Tatbestandsmäßigkeit 3 – Das absichtslos handelnde dolose Werkzeug
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat es auf ein wertvolles Buch des B abgesehen. Er überredet den V, das Buch zu entwenden und an einer bestimmten Stelle zu verstecken. V führt die Tat aus, wobei er keinerlei Interesse an dem Buch hat und es ihm gleichgültig ist, was nach dem Verstecken mit diesem geschieht. Er will den B nur ärgern.
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Einordnung des Falls
Deliktisches Minus auf Ebene der Tatbestandsmäßigkeit 3 – Das absichtslos handelnde dolose Werkzeug
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat sich wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er das Buch aus dem Zimmer des B entwendete und an der von T gewünschten Stelle versteckte.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. T erfüllt den objektiven Tatbestand des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Voraussetzungen für eine Zurechnung der Handlung (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) sind (1) ein eigener Verursachungsbeitrag des Hintermannes, (2) eine unterlegene Stellung des Vordermannes und (3) eine überlegene Stellung des Hintermannes.
Ja, in der Tat!
4. Der erforderliche eigene Verursachungsbeitrag des T liegt vor.
Ja!
5. V selbst erfüllt zwar alle objektiven Tatbestandsmerkmale und handelt vorsätzlich, jedoch absichtslos, sodass er das sog. deliktische Minus aufweist.
Genau, so ist das!
6. Da V die volle Tragweite des Geschehens bewusst war und er eigenverantwortlich dasselbe leitete, fehlt dem T nach der Tatherrschaftslehre die für eine Zurechnung überlegene Stellung.
Nein, das trifft nicht zu!
7. T handelt zudem mit Vorsatz bezüglich der Begehung des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) sowie in Kenntnis der die mittelbare Täterschaft begründenden Umstände. Er hat sich gemäß §§ 242 Abs.1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB strafbar gemacht.
Ja!
8. T hatte nach der subjektiven Theorie eine überlegene Stellung (Täterwillen).
Ja!
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