Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Deliktisches Minus auf Ebene der Tatbestandsmäßigkeit 3 – Das absichtslos handelnde dolose Werkzeug
Deliktisches Minus auf Ebene der Tatbestandsmäßigkeit 3 – Das absichtslos handelnde dolose Werkzeug
4. April 2025
23 Kommentare
4,6 ★ (64.874 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat es auf ein wertvolles Buch des B abgesehen. Er überredet den V, das Buch zu entwenden und an einer bestimmten Stelle zu verstecken. V führt die Tat aus, wobei er keinerlei Interesse an dem Buch hat und es ihm gleichgültig ist, was nach dem Verstecken mit diesem geschieht. Er will den B nur ärgern.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Deliktisches Minus auf Ebene der Tatbestandsmäßigkeit 3 – Das absichtslos handelnde dolose Werkzeug
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat sich wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er das Buch aus dem Zimmer des B entwendete und an der von T gewünschten Stelle versteckte.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. T erfüllt den objektiven Tatbestand des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Voraussetzungen für eine Zurechnung der Handlung (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) sind (1) ein eigener Verursachungsbeitrag des Hintermannes, (2) eine unterlegene Stellung des Vordermannes und (3) eine überlegene Stellung des Hintermannes.
Ja, in der Tat!
4. Der erforderliche eigene Verursachungsbeitrag des T liegt vor.
Ja!
5. V selbst erfüllt zwar alle objektiven Tatbestandsmerkmale und handelt vorsätzlich, jedoch absichtslos, sodass er das sog. deliktische Minus aufweist.
Genau, so ist das!
6. Da V die volle Tragweite des Geschehens bewusst war und er eigenverantwortlich dasselbe leitete, fehlt dem T nach der Tatherrschaftslehre die für eine Zurechnung überlegene Stellung.
Nein, das trifft nicht zu!
7. T handelt zudem mit Vorsatz bezüglich der Begehung des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) sowie in Kenntnis der die mittelbare Täterschaft begründenden Umstände. Er hat sich gemäß §§ 242 Abs.1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB strafbar gemacht.
Ja!
8. T hatte nach der subjektiven Theorie eine überlegene Stellung (Täterwillen).
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Simon
20.10.2020, 00:11:41
Ich kann mich mit der Figur der normativen Tatherrschaft nicht so recht anfreunden. Für meine Begriffe vernachlässigt sie das entscheidende Kriterium der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme: nämlich die (faktische) Tatherrschaft. Handlungen einer anderen Person können mir doch nur zugerechnet werden, wenn ich deren Handlungen (bzw bei der Mittäterschaft das Tatgeschehen als solches) auch tatsächlich steuere.

Simon
20.10.2020, 00:12:57
Stifte ich zB jemanden zum
Suizidan, da ich diese Person "aus dem Weg räumen" möchte, diese aber die Selbsttötung freiverantwortlich vollzieht, so liegen (wie bei der mittelbaren Täterschaft!) eine Einwirkungshandlungen von mir, sowie eine unterlegene Stellung des anderen vor. Allerdings steuere ich das Geschehen nicht, da der
Suizident insofern die Tatherrschaft frei von Willensmängeln selbst ausübt. Mein Verhalten mag zwar ethisch zu missbilligen sein - strafbar ist es nicht. Akte, die in den Veranwortungsbereich eines anderen fallen, muss ich mir grds nicht zurechnen lassen.

Simon
20.10.2020, 00:13:31
Auch beim vorliegenden Fall (mit der Entwendung des Buches) sind Einwirkunshandlung und unterlegene Stellung gegeben, es fehlt aber wiederum an der Steuerung des Geschehens, denn V handelt voll verantwortlich. Die bei T vorliegende
Zueignungsabsichtallein kann mE keine Tatherrschaft begründen, denn sie stellt lediglich die überlegene Stellung im Vergleich zum Vordermann dar. T kann das Geschehen gerade nicht nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen und hält die Tat folglich auch nicht in seinen Händen. Die Konstruktion der normativen Tatherrschaft verdeckt dies mMn lediglich und verwischt so die Grenzen zur (straflosen) Teilnahme.
L. H.
24.12.2020, 00:06:37
Ich denke, dass der Unterschied hier ist, dass V eben nicht in Kenntnis aller
Tatbestandsmerkmaledes Diebstahls des T ist. Bei deinem Fall hingegen liegt bei der sich selbst richtenden Person kein
Tatbestandsirrtumoder Vergleichbares vor; kurz gesagt: sie weiß was sie tut. Wenn man nun also darauf abstellt, dass V eventuell gar nicht gehandelt hätte, hätte T ihr seine
Zueignungsabsichtoffenbart, dann lenkt T durch seine Täuschung das Verhalten von V gewissermaßen eben doch. Daher rührt vielleicht die (normative) Tatherrschaft.

Simon
24.12.2020, 00:29:36
Ja, so hört sich das durchaus sinnvoll an :) Finde aber, dass der SV hier zu dünn ist, da letztlich nicht ganz klar ist, was der V hier weiß und inwiefern er auch bei Kenntnis von der
Zueignungsabsichtdes T gehandelt hätte. Angenommen der V weiß von der Zueignunsabsicht des T, ohne diese selbst zu haben - was freilich schon sehr unwahrscheinlich ist - so könnte das bloße Vorliegen der
Zueignungsabsichtbei T für mich noch keine Tatherrschaft rechtfertigen.

Vulpes
8.1.2021, 10:34:00
Ich hab mir genau das Gleiche gedacht. Für mich sieht es so aus, als würde man in den Fällen die eine
normative Tatherrschaftvoraussetzen rein dogmatisch eigentlich über Anstiftung reden müssen. Da diese nicht durchgeht, mangels
vorsätzlicher
rechtswidriger Haupttat will man diese
normative Tatherrschaftannehmen um Strafbarkeitslücken zu vermeiden. Ich finde trotzdem, dass du Recht hast und das Merkmal an der dieser Stelle eine Unzulänglichkeit der Strafbarkeit wegen Anstiftung aufdeckt.

Rüsselrecht 🐘
7.9.2021, 23:25:57
Warum greift Absicht des B das Buch für T als Dritten sich anzueignen nicht durch? B will zwar keine eigene eigentümerähnliche Position erreichen, aber er möchte dies doch für T erreichen. Oder fällt dies weg, weil „… es ihm gleichgültig ist, was nach dem Verstecken mit diesem geschieht“? Für einen Stupser wäre ich dankbar 🙂

Marilena
16.11.2021, 17:59:22
Hallo Rüsselrecht, vielen Dank für Deine Frage – der Stupser musste leider lange warten, entschuldige bitte! Ganz genau, er fällt weg, weil es B komplett egal ist. Liebe Grüße Marilena für das Jurafuchs-Team

Rüsselrecht 🐘
16.11.2021, 18:01:34
Besser spät als nie gestupst 🥳
Robinski
5.7.2024, 16:11:47
Hat sich V wegen einer Unterschlagung strafbar gemacht?
einkatzenkoenig
17.7.2024, 14:40:12
Wenn wir die
ZueignungsabsichtiRd. § 242 ablehnen, muss folgerichtig auch der
Zueignungswille (der sich obj. manifestiert) iRd. § 246 abgelehnt werden.

rlaw
15.8.2024, 12:00:11
Das wäre aber jedenfalls umstritten (Stichwort weite Manifestationstheorie vs.
enge Manifestationstheorie), oder? Ich finde die Frage hier gar nicht so leicht zu beantworten...
Michael
23.10.2024, 15:31:12
@[einkatzenkoenig](242214) die pauschalisierte Ableitung der Ablehnung des § 246 nach Ablehnung der
Zueignungabsicht ist falsch. Das würde die Rolle als Auffangtatbestand komplett unterlaufen. Stimme zwar zu, dass im vorliegenden Fall eine Unterschlagung abzulehnen ist, jedoch folgt dies nicht aus der fehlenden
Zueignungsabsicht.
einkatzenkoenig
23.10.2024, 15:37:16
Man könnte auch argumentieren, dass die Rolle als AuffangTB sich im Mangel der Wegnahme erschöpft. Gerade auch vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung bzgl des tatsächlichen
Zueignungserfolgs ist der awb wohl restriktiver zu sehen. Auch würde ich iRd eine Enteignung bejahen, die Aneignungskomponente aber nach allen Ansichten ablehnen. (Aber ja, wegen dem widersprüchlichen Mist von Manifestationstheorie muss man es diskutieren)

Tim Gottschalk
5.3.2025, 10:08:29
Hallo @[Robinski](194197), das ist eine sehr gute Frage. Ich muss @[Michael](106201) zunächst zustimmen, eine pauschale Ablehnung der Unterschlagung bei fehlender
Zueignungsabsicht, wie @[einkatzenkoenig](242214) sie vorschlägt, ist nicht richtig. Das liegt daran, dass der Diebstahl
Zueignungsabsichterfordert, für die Unterschlagung jedoch objektiv die
Zueignungund damit subjektiv normal nach § 15 StGB der
Vorsatzhinsichtlich der
Zueignungausreicht. Während der V im vorliegenden Fall offensichtlich keine Absicht hinsichtlich der
rechtswidrigen
Zueignungdurch sich oder den T hat, kommt
Vorsatzschon eher in Betracht. Das müsste man hier dann vertieft diskutieren. Das nach herrschender Meinung erforderliche billigende Inkaufnehmen wird man mit den vorliegenden Angaben im Sachverhalt jedoch gerade noch ablehnen müssen. Lediglich nach der Gleichgültigkeitstheorie hätte der V
Vorsatzhinsichtlich einer
Zueignungdurch T. Nimmt man
Vorsatzan, käme es auf den Meinungsstreit im objektiven Tatbestand an, wobei dort nach der weiten Manifestationslehre eine
Zueignungvorläge. Insgesamt wäre eine Unterschlagung wegen der
Billigungstheorienach der herrschenden Meinung jedoch abzulehnen, andere Ansicht vertretbar. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team

FW
13.7.2024, 17:28:13
Sehr fragwürdig diese
normative Tatherrschaft. Nur weil es zur Schließung von Strafbarkeitslücken dient, führt das doch nicht zur dogmatischen Rechtfertigung. Mich erinnert das ein wenig an den normativen
Schadensbegriff bei der
Differenzhypothese. Hier wird auch nach der gesetzlichen Wertung, damit ein für die Versicherung des Geschädigten übergangsfähiger Anspruch vorliegt, der
Schadennach einer normativen Betrachtung angenommen und eine Lücke geschlossen. Blöd nur, dass wir uns hier im Strafrecht befinden, wo das strenge Analogieverbot gilt. Ich wüsste nicht, wie ich in der Klausur die
normative Tatherrschaftbei voller Verantwortlichkeit des Vordermannes bejahen kann, da von einem Steuern in dem Fall und einer „Herrschaft“ über das Geschehen nicht ausgegangen werden kann. Das jemandem die
Zueignungsabsichtfehlt ändert ja auch nichts an der Herrschaft über die Wegnahmehandlung, sondern nur sein Motiv. Ferner hat hier im Fall der T ja auch nicht wirklich die fehlende
Zueignungsabsichtausgenutzt, sondern diese fehlte nur nebenbei.

Tobias Krapp
1.8.2024, 13:42:21
Hallo FW, danke für deine Anmerkung. In der Tat ist wohl jede Rechtsfigur, die schon mit der Bezeichnung "normativ" anfängt, auf dogmatisch wackligen Füßen. Letztlich geht es hier um die wertende Zuweisung von Verantwortlichkeit. Das Analogieverbot ist nicht direkt betroffen, da es nicht um eine entsprechende Anwendung einer Norm geht, sondern letztlich um die Frage, was man unter "Straftat durch einen anderen begehen", § 25 I StGB, versteht. Die Vertreter der normativen Tatherrschatslehre ziehen dafür nicht nur das tatsächliche Element der "zweckrationalen Benutzung" eines anderen als Werkzeug (also die Lenkung des Tatmittlers) heran, sondern daneben die "sozialethische Seite" rechtlicher Wertung. Wenn die Rechtsordnung einem Verhalten keine täterschaftliche Verantwortlichkeit beimisst, kann es nach dieser Auffassung als von einem anderen beherrscht angesehen werden. Diesem anderen ist dann die Verantwortung wertend zuzurechnen. "Steuern" und "Herrschaft" sind nach der normativen
Tatherrschaftslehrealso nicht identisch. Dem liegt natürlich am Ende des Tages die kriminalpolitische Erwägung zugrunde, Strafbarkeitslücken zu schließen - ganz getreu Christian Morgenstern: "Weil nicht sein kann, was nicht sein darf". Dies ist natürlich wenig dogmatisch und wird daher, wie du schon selbst angesprochen hast, in der Literatur teils auch kritisiert. Für die strafrechtliche Praxis ist dieser Streit ohnehin unerheblich, da die Rechtsprechung für die Bewertung, ob Täterschaft vorliegt oder nicht, die Tatherrschaft bzw. zumindestens den Willen zur Tatherrschaft nur als ein Kriterium von vielen heranzieht. Durch die überlegenen subjektiven Merkmale sieht die Rechtsprechung den Hintermann in der Verantwortung als Täter. Auch hier wird also letztlich eine wertende Gesamtbetrachtung vorgenommen. Für die Klausur musst du dir bewusst machen, dass du, wenn du weder der Rechtsprechung noch der normativen Tatherrschaft folgst, eine klare Mindermeinung vertrittst, was einen etwas höheren Begründungsaufwand erfordert und dazu führen kann, dass du manche Folgeprobleme ins Hilfsgutachten verbannst. Prinzipiell ist das also möglich, in den meisten Klausuren wird es aber meiner Meinung nach empfehlenswert sein, der hM zu folgen. Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias @[Wendelin Neubert](409)
B.H.
11.11.2024, 14:31:44
Hier wäre anschließend eine Beihilfe des V nach §§ 242, 25 I Var. 2, 27 StGB zu prüfen?!

LS2024
5.1.2025, 11:39:09
Gibt es eine abstrakte Umschreibung der Fälle in denen die hM eine
normative Tatherrschaftannimmt, bzw. was sind die Fallgruppen?
Leo Lee
6.1.2025, 08:19:57
Hallo LS2024, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Eine abschließende Liste an möglichen Fällen gibt es zwar nicht (aufgrund des großen Umfangs möglicher Konstellationen), aber eine grobe Eingruppierung kann in der Tat wie folgt vorgenommen werden: 1. Qualifikationslos-
doloses Werkzeug2. absichtslos-
doloses Werkzeug. Ausgehend hiervon lassen sich dann zahlreiche Konstellationen bilden, die du i.Ü. bei uns findest unter Strafrecht Allgemeiner Teil --> Täterschaft und Teilnahme -->
Mittelbare Täterschaft. Hier gehen wir dann genauer auf die einzelnen Konstellationen ein. I.Ü. kann ich hierzu noch die Lektüre vom BeckOK-StGB Kudlich, § 25 Rn. 28 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

LS2024
6.1.2025, 11:22:50
Alles klar, vielen Dank für deine Antwort @[Leo Lee](213375)