Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Deliktisches Minus auf Ebene der Tatbestandsmäßigkeit 3 – Das absichtslos handelnde dolose Werkzeug

Deliktisches Minus auf Ebene der Tatbestandsmäßigkeit 3 – Das absichtslos handelnde dolose Werkzeug

13. Februar 2026

34 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

T hat es auf ein wertvolles Buch des B abgesehen. Er überredet den V, das Buch zu entwenden und an einer bestimmten Stelle zu verstecken. V führt die Tat aus, wobei er keinerlei Interesse an dem Buch hat und es ihm gleichgültig ist, was nach dem Verstecken mit diesem geschieht. Er will den B nur ärgern.

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Einordnung des Falls

Deliktisches Minus auf Ebene der Tatbestandsmäßigkeit 3 – Das absichtslos handelnde dolose Werkzeug

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat sich wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er das Buch aus dem Zimmer des B entwendete und an der von T gewünschten Stelle versteckte.

Nein!

V hat eine fremde bewegliche Sache weggenommen und somit den objektiven Diebstahlstatbestand verwirklicht. Dies tat er auch vorsätzlich. Als Delikt mit überschießender Innentendenz erfordert § 242 Abs. 1 StGB jedoch Zueignungsabsicht. Diese liegt vor, wenn der Täter die Sache wegnimmt, um sie unter Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung zumindest vorübergehend der eigenen oder einer dritten Vermögenssphäre einzuverleiben (Aneignungsabsicht) und sie der Verfügungsgewalt des Berechtigten dauerhaft zu entziehen (Enteignungsvorsatz). V wollte sich selbst aber nicht in die Position des Eigentümers setzen. Da ihm egal war, was nach dem Verstecken mit dem Buch passiert, kam es ihm auch nicht darauf an, dem T das Buch zuzueignen.
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2. T erfüllt den objektiven Tatbestand des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Täter ist, „wer die Straftat selbst“ begeht (sog. Alleintäterschaft, § 25 Abs. 1 Var. 1 StGB). Relevante Handlung ist hier das Entwenden und Verstecken des Buches des B. Diese Handlung führte jedoch nicht T selbst, sondern V aus. Täter kann aber auch sein, wer die Straftat „durch einen anderen“ begeht (sog. mittelbare Täterschaft, § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB). Der mittelbare Täter verwirklicht die Tatbestandsmerkmale nicht eigenhändig, sondern bedient sich als „Hintermann“ eines „Werkzeugs“, das auch als „Vordermann“ bzw. „Tatmittler“ bezeichnet wird. Voraussetzung ist, dass die Tathandlung des „Vordermannes“ dem Hintermann zugerechnet werden kann.

3. Voraussetzungen für eine Zurechnung der Handlung (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) sind (1) ein eigener Verursachungsbeitrag des Hintermannes, (2) eine unterlegene Stellung des Vordermannes und (3) eine überlegene Stellung des Hintermannes.

Ja, in der Tat!

Eine Tat „durch einen anderen“ begeht, wer die Tatbestandsverwirklichung durch tatbeherrschende Steuerung des Vordermannes zurechenbar verursacht. Der (1) Verursachungsbeitrag des Hintermannes ist die Einwirkungshandlung auf den Vordermann. Die (2) unterlegene Stellung des Vordermanns ergibt sich grundsätzlich aus dem Strafbarkeitsmangel (Ausnahme: Sonderfälle des „Täters hinter dem Täter“). Der Vordermann weist auf einer der drei Ebenen ein sog. deliktisches Minus auf, er ist nicht strafbar. Die (3) überlegene Stellung des Hintermannes setzt nach der Tatherrschaftslehre die Tatherrschaft über das Gesamtgeschehen, nach der subjektiven Lehre einen Täterwillen voraus.

4. Der erforderliche eigene Verursachungsbeitrag des T liegt vor.

Ja!

Indem T den V überredete, das Buch aus dessen Zimmer zu entfernen, wirkte er unmittelbar auf ihn ein.

5. V selbst erfüllt zwar alle objektiven Tatbestandsmerkmale und handelt vorsätzlich, jedoch absichtslos, sodass er das sog. deliktische Minus aufweist.

Genau, so ist das!

Mittelbare Täterschaft setzt weiter voraus, dass beim Vordermann auf der Tatbestands-, Rechtswidrigkeits- oder Schuldebene ein Strafbarkeitsmangel vorliegt, der seine Strafbarkeit ausschließt. Hier entfällt der subjektive Tatbestand, da der Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB) zusätzlich neben dem Vorsatz die spezifische Absicht der rechtswidrigen Zueignung voraussetzt. V ist somit ein sog. absichtslos-doloses Werkzeug und weist ein deliktisches Minus auf.

6. Da V die volle Tragweite des Geschehens bewusst war und er eigenverantwortlich dasselbe leitete, fehlt dem T nach der Tatherrschaftslehre die für eine Zurechnung überlegene Stellung.

Nein, das trifft nicht zu!

Angesichts der aus der vorsätzlichen Tatbestandsverwirklichung resultierenden Handlungsherrschaft des Vordermannes lässt eine Literaturauffassung die Tatherrschaft des Hintermannes in diesen Fällen entfallen. Die überwiegende Meinung dagegen empfindet im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung die rechtliche Überlegenheit des Hintermannes für dessen Verantwortlichkeit als ausreichend. Im Sinne normativer Tatherrschaft sieht sie in der einzig in der Person des Hintermannes liegenden deliktspezifischen und damit besonders rechtsgutfeindlichen Absicht dessen beherrschenden Einfluss. Dieser gibt dem Hintermann eine überlegene Stellung. So werden insbesondere Strafbarkeitslücken vermieden, da anderenfalls auch eine Strafbarkeit des Hintermannes wegen Beihilfe (§ 27 StGB) bzw. Anstiftung (§ 26 StGB) zum Diebstahl mangels vorsätzlicher rechtswidriger Haupttat nicht möglich wäre.

7. T handelt zudem mit Vorsatz bezüglich der Begehung des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) sowie in Kenntnis der die mittelbare Täterschaft begründenden Umstände. Er hat sich gemäß §§ 242 Abs.1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB strafbar gemacht.

Ja!

T erfüllt somit auch den subjektiven Tatbestand. Weiterhin handelte er auch rechtswidrig und schuldhaft, sodass er sich wegen Diebstahls in mittelbarer Täterschaft (§§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2) strafbar gemacht hat.

8. T hatte nach der subjektiven Theorie eine überlegene Stellung (Täterwillen).

Ja!

Nach der subjektiven Lehre (animus-Theorie) wird bei der Abgrenzung an die Willensrichtung und an die innere Einstellung der Beteiligten zur Tat angeknüpft. Täter ist danach, wer mit Täterwillen (animus auctoris) handelt und die Tat als eigene will. Teilnehmer ist, wer mit Teilnehmerwillen (animus socii) handelt und die Tat als fremde veranlassen oder fördern will. Einzig T hatte ein Interesse an dem Buch. Er besitzt somit den nötigen Täterwillen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Simon

Simon

20.10.2020, 00:11:41

Ich kann mich mit der Figur der normativen

Tatherrschaft

nicht so recht anfreunden. Für meine Begriffe vernachlässigt sie das entscheidende Kriterium der Abgrenzung zwischen

Täterschaft und Teilnahme

: nämlich die (faktische)

Tatherrschaft

. Handlungen einer anderen Person können mir doch nur zugerechnet werden, wenn ich deren Handlungen (bzw bei der

Mittäterschaft

das Tatgeschehen als solches) auch tatsächlich steuere.

Simon

Simon

20.10.2020, 00:12:57

Stifte ich zB jemanden zum Suizid an, da ich diese Person "aus dem Weg räumen" möchte, diese aber die Selbsttötung freiverantwortlich vollzieht, so liegen (wie bei der mittelbaren Täterschaft!) eine Einwirkungshandlungen von mir, sowie eine unterlegene Stellung des anderen vor. Allerdings steuere ich das Geschehen nicht, da der Suizident insofern die

Tatherrschaft

frei von

Willensmängel

n selbst ausübt. Mein Verhalten mag zwar ethisch zu missbilligen sein - strafbar ist es nicht. Akte, die in den Veranwortungsbereich eines anderen fallen, muss ich mir grds nicht zurechnen lassen.

Simon

Simon

20.10.2020, 00:13:31

Auch beim vorliegenden Fall (mit der Entwendung des Buches) sind Einwirkunshandlung und unterlegene Stellung gegeben, es fehlt aber wiederum an der Steuerung des Geschehens, denn V handelt voll verantwortlich. Die bei T vorliegende

Zueignungsabsicht

allein kann mE keine

Tatherrschaft

begründen, denn sie stellt lediglich die überlegene Stellung im Vergleich zum Vordermann dar. T kann das Geschehen gerade nicht nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen und hält die Tat folglich auch nicht in seinen Händen. Die Konstruktion der normativen

Tatherrschaft

verdeckt dies mMn lediglich und verwischt so die Grenzen zur (straflosen) Teilnahme.

LH

L. H.

24.12.2020, 00:06:37

Ich denke, dass der Unterschied hier ist, dass V eben nicht in Kenntnis aller

Tatbestandsmerkmale

des Diebstahls des T ist. Bei deinem Fall hingegen liegt bei der sich selbst richtenden Person kein

Tatbestand

sirrtum oder Vergleichbares vor; kurz gesagt: sie weiß was sie tut. Wenn man nun also darauf abstellt, dass V eventuell gar nicht gehandelt hätte, hätte T ihr seine

Zueignungsabsicht

offenbart, dann lenkt T durch seine

Täuschung

das Verhalten von V gewissermaßen eben doch. Daher rührt vielleicht die (normative)

Tatherrschaft

.

Simon

Simon

24.12.2020, 00:29:36

Ja

, so hört sich das durchaus sinnvoll an :) Finde aber, dass der SV hier zu dünn ist, da letztlich nicht ganz klar ist, was der V hier weiß und inwiefern er auch bei Kenntnis von der

Zueignungsabsicht

des T gehandelt hätte. Angenommen der V weiß von der Zueignunsabsicht des T, ohne diese selbst zu haben - was freilich schon sehr unwahrscheinlich ist - so könnte das bloße Vorliegen der

Zueignungsabsicht

bei T für mich noch keine

Tatherrschaft

rechtfertigen.

Vulpes

Vulpes

8.1.2021, 10:34:00

Ich hab mir genau das Gleiche gedacht. Für mich sieht es so aus, als würde man in den Fällen die eine

normative Tatherrschaft

voraussetzen rein dogmatisch eigentlich über Anstiftung reden müssen. Da diese nicht durchgeht, mangels vorsätzlicher rechtswidriger Haupttat will man diese

normative Tatherrschaft

annehmen um Strafbarkeitslücken zu vermeiden. Ich finde trotzdem, dass du Recht hast und das Merkmal an der dieser Stelle eine Unzulänglichkeit der Strafbarkeit wegen Anstiftung aufdeckt.

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

7.9.2021, 23:25:57

Warum greift Absicht des B das Buch für T als Dritten sich anzueignen nicht durch? B will zwar keine eigene eigentümerähnliche Position erreichen, aber er möchte dies doch für T erreichen. Oder fällt dies weg, weil „… es ihm gleichgültig ist, was nach dem Verstecken mit diesem geschieht“? Für einen Stupser wäre ich dankbar 🙂

Marilena

Marilena

16.11.2021, 17:59:22

Hallo Rüsselrecht, vielen Dank für Deine Frage – der Stupser musste leider lange warten, ent

schuld

ige bitte! Ganz genau, er fällt weg, weil es B komplett egal ist. Liebe Grüße Marilena für das Jurafuchs-Team

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

16.11.2021, 18:01:34

Besser spät als nie gestupst 🥳

ROB

Robinski

5.7.2024, 16:11:47

Hat sich V wegen einer Unterschlagung strafbar gemacht?

EI

einkatzenkoenig

17.7.2024, 14:40:12

Wenn wir die

Zueignungsabsicht

iRd. § 242 ablehnen, muss folgerichtig auch der

Zueignungswille

(der sich obj. manifestiert) iRd. § 246 abgelehnt werden.

rlaw

rlaw

15.8.2024, 12:00:11

Das wäre aber jedenfalls umstritten (Stichwort weite

Manifestationstheorie

vs. enge

Manifestationstheorie

), oder? Ich finde die Frage hier gar nicht so leicht zu beantworten...

MIC

Michael

23.10.2024, 15:31:12

@[einkatzenkoenig](242214) die pauschalisierte Ableitung der Ablehnung des § 246 nach Ablehnung der

Zueignung

absicht ist falsch. Das würde die Rolle als Auffang

tatbestand

komplett unterlaufen. Stimme zwar zu, dass im vorliegenden Fall eine Unterschlagung abzulehnen ist, jedoch folgt dies nicht aus der fehlenden

Zueignungsabsicht

.

EI

einkatzenkoenig

23.10.2024, 15:37:16

Man könnte auch argumentieren, dass die Rolle als AuffangTB sich im Mangel der

Wegnahme

erschöpft. Gerade auch vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung bzgl des tatsächlichen

Zueignung

serfolgs ist der awb wohl restriktiver zu sehen. Auch würde ich iRd eine Enteignung be

ja

hen, die

Aneignung

skomponente aber nach allen Ansichten ablehnen. (Aber

ja

, wegen dem widersprüchlichen Mist von

Manifestationstheorie

muss man es diskutieren)

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

5.3.2025, 10:08:29

Hallo @[Robinski](194197), das ist eine sehr gute Frage. Ich muss @[Michael](106201) zunächst zustimmen, eine pauschale Ablehnung der Unterschlagung bei fehlender

Zueignungsabsicht

, wie @[einkatzenkoenig](242214) sie vorschlägt, ist nicht richtig. Das liegt daran, dass der Diebstahl

Zueignungsabsicht

erfordert, für die Unterschlagung jedoch objektiv die

Zueignung

und damit subjektiv normal nach § 15 StGB der

Vorsatz

hinsichtlich der

Zueignung

ausreicht. Während der V im vorliegenden Fall offensichtlich keine Absicht hinsichtlich der rechtswidrigen

Zueignung

durch sich oder den T hat, kommt

Vorsatz

schon eher in Betracht. Das müsste man hier dann vertieft diskutieren. Das nach herrschender

Meinung

erforderliche billigende Inkaufnehmen wird man mit den vorliegenden Angaben im Sachverhalt jedoch gerade noch ablehnen müssen. Lediglich nach der Gleichgültigkeitstheorie hätte der V

Vorsatz

hinsichtlich einer

Zueignung

durch T. Nimmt man

Vorsatz

an, käme es auf den

Meinung

sstreit im objektiven

Tatbestand

an, wobei dort nach der weiten Manifestationslehre eine

Zueignung

vorläge. Insgesamt wäre eine Unterschlagung wegen der

Billigungstheorie

nach der herrschenden

Meinung

jedoch abzulehnen, andere Ansicht vertretbar. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team

M0MA

M0ma

8.11.2025, 13:33:34

@[Robinski](194197) falls dich das Ergebnis Unterschlagung (-) unzufrieden zurück lässt: Der V hat sich trotzdem strafbar gemacht, nämlich der Beihilfe an dem Diebstahl in mittelbarer Täterschaft des A

FW

FW

13.7.2024, 17:28:13

Sehr fragwürdig diese

normative Tatherrschaft

. Nur weil es zur Schließung von Strafbarkeitslücken dient, führt das doch nicht zur dogmatischen Rechtfertigung. Mich erinnert das ein wenig an den normativen Schadensbegriff bei der

Differenzhypothese

. Hier wird auch nach der gesetzlichen Wertung, damit ein für die Versicherung des Geschädigten übergangsfähiger

Anspruch

vorliegt, der Schaden nach einer normativen Betrachtung angenommen und eine Lücke geschlossen. Blöd nur, dass wir uns hier im

Strafrecht

befinden, wo das strenge Analogieverbot gilt. Ich wüsste nicht, wie ich in der Klausur die

normative Tatherrschaft

bei voller Verantwortlichkeit des Vordermannes be

ja

hen kann, da von einem Steuern in dem Fall und einer „Herrschaft“ über das Geschehen nicht ausgegangen werden kann. Das jemandem die

Zueignungsabsicht

fehlt ändert

ja

auch nichts an der Herrschaft über die

Wegnahme

handlung, sondern nur sein Motiv. Ferner hat hier im Fall der T

ja

auch nicht wirklich die fehlende

Zueignungsabsicht

ausgenutzt, sondern diese fehlte nur nebenbei.

Tobias Krapp

Tobias Krapp

1.8.2024, 13:42:21

Hallo FW, danke für deine Anmerkung. In der Tat ist wohl jede Rechtsfigur, die schon mit der Bezeichnung "normativ" anfängt, auf dogmatisch wackligen Füßen. Letztlich geht es hier um die wertende Zuweisung von Verantwortlichkeit. Das Analogieverbot ist nicht direkt betroffen, da es nicht um eine entsprechende Anwendung einer Norm geht, sondern letztlich um die Frage, was man unter "Straftat durch einen anderen begehen", § 25 I StGB, versteht. Die Vertreter der normativen Tatherrschatslehre ziehen dafür nicht nur das tatsächliche Element der "zweckrationalen Be

nutzung

" eines anderen als Werkzeug (also die Lenkung des

Tatmittler

s) heran, sondern daneben die "sozialethische Seite" rechtlicher Wertung. Wenn die Rechtsordnung einem Verhalten keine täterschaftliche Verantwortlichkeit beimisst, kann es nach dieser Auffassung als von einem anderen beherrscht angesehen werden. Diesem anderen ist dann die Verantwortung wertend zuzurechnen. "Steuern" und "Herrschaft" sind nach der normativen

Tatherrschaftslehre

also nicht identisch. Dem liegt natürlich am Ende des Tages die kriminalpolitische Erwägung zugrunde, Strafbarkeitslücken zu schließen - ganz getreu Christian Morgenstern: "Weil nicht sein kann, was nicht sein darf". Dies ist natürlich wenig dogmatisch und wird daher, wie du schon selbst angesprochen hast, in der Literatur teils auch kritisiert. Für die

strafrecht

liche Praxis ist dieser Streit ohnehin unerheblich, da die Rechtsprechung für die Bewertung, ob Täterschaft vorliegt oder nicht, die

Tatherrschaft

bzw. zumindestens den Willen zur

Tatherrschaft

nur als ein Kriterium von vielen heranzieht. Durch die überlegenen subjektiven Merkmale sieht die Rechtsprechung den Hintermann in der Verantwortung als Täter. Auch hier wird also letztlich eine wertende Gesamtbetrachtung vorgenommen. Für die Klausur musst du dir bewusst machen, dass du, wenn du weder der Rechtsprechung noch der normativen

Tatherrschaft

folgst, eine klare Minder

meinung

vertrittst, was einen etwas höheren Begründungsaufwand erfordert und dazu führen kann, dass du manche Folgeprobleme ins Hilfsgutachten verbannst. Prinzipiell ist das also möglich, in den meisten Klausuren wird es aber meiner

Meinung

nach empfehlenswert sein, der hM zu folgen. Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias @[Wendelin Neubert](409)

WayanMajere

WayanMajere

29.4.2025, 23:49:36

Und deshalb einfach die überlegene Theorie der Rspr. vertreten :D

Juri

Juri

27.1.2026, 12:29:26

@[Foxxy](180364) Erklär bitte den Begriff der normativen

Tatherrschaft

allgemein sowie in all seinen Erscheinungsformen/Anwendungsfällen.

Foxxy

Foxxy

27.1.2026, 12:29:36

Etwas ist bei der Erstellung der Antwort schief gelaufen

B.H.

B.H.

11.11.2024, 14:31:44

Hier wäre anschließend eine Beihilfe des V nach §§ 242, 25 I Var. 2, 27 StGB zu prüfen?!

LS2024

LS2024

5.1.2025, 11:39:09

Gibt es eine abstrakte Umschreibung der Fälle in denen die hM eine

normative Tatherrschaft

annimmt, bzw. was sind die Fallgruppen?

LELEE

Leo Lee

6.1.2025, 08:19:57

Hallo LS2024, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Eine abschließende Liste an möglichen Fällen gibt es zwar nicht (aufgrund des großen Umfangs möglicher Konstellationen), aber eine grobe Eingruppierung kann in der Tat wie folgt vorgenommen werden: 1. Qualifikationslos-

doloses Werkzeug

2. absichtslos-

doloses Werkzeug

. Ausgehend hiervon lassen sich dann zahlreiche Konstellationen bilden, die du i.Ü. bei uns findest unter

Strafrecht

Allgemeiner Teil -->

Täterschaft und Teilnahme

-->

Mittelbare Täterschaft

. Hier gehen wir dann genauer auf die einzelnen Konstellationen ein. I.Ü. kann ich hierzu noch die Lektüre vom BeckOK-StGB Kudlich, § 25 Rn. 28 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

LS2024

LS2024

6.1.2025, 11:22:50

Alles klar, vielen Dank für deine Antwort @[Leo Lee](213375)

Carolin

Carolin

12.8.2025, 18:31:07

Anpassung an das 2. Examen Ich finde diese Aufgabe könnte besser an das 2. Examen angepasst werden. im 1. Examen spielt dieser

Meinung

sstreit noch eine Rolle, aber im 2. Examen sollte vor allen die eingeschränkt subjektive Rspr. beherrscht werden, die hier nicht einmal erwähnt wird. Dieses Problem liegt auch bei den anderen Aufgaben dieser Einheit vor, was sehr schade ist.

urghh

urghh

22.11.2025, 13:03:59

In der Antwort zu dieser Aufgabe wird nur der

Vorsatz

hinsichtlich 242 I und hinsichtlich der mittelbaren Täterschaft subsumiert. Muss man eine

Zueignungsabsicht

des Hintermannes nicht prüfen?

Foxxy

Foxxy

22.11.2025, 13:04:27

Ja

. Beim mittelbaren Täter müssen alle subjektiven Merkmale des § 242 vorliegen, also neben

Vorsatz

auch

Zueignungsabsicht

(

Aneignungsabsicht

plus

Enteignungsvorsatz

). Dass V als absichtslos‑

doloses Werkzeug

diese Absicht nicht hat, begründet nur sein

deliktisches Minus

und die Zurechnung, ersetzt aber die Absicht des Hintermanns nicht. Im Sachverhalt spricht „T hat es auf das wertvolle Buch abgesehen“ und das Verstecken zum späteren Zugriff für

Zueignungsabsicht

. Fehlt sie beim T, läge kein Diebstahl in mittelbarer Täterschaft vor.

Juri

Juri

27.1.2026, 12:31:58

Wie wird die

normative Tatherrschaft

allgemein definiert und welche speziellen Fallgruppen gibt es.

Foxxy

Foxxy

27.1.2026, 12:32:05

Etwas ist bei der Erstellung der Antwort schief gelaufen

Juri

Juri

27.1.2026, 12:32:46

@[Foxxy](180364) Was genau ist

normative Tatherrschaft

?

Foxxy

Foxxy

27.1.2026, 12:33:03

Etwas ist bei der Erstellung der Antwort schief gelaufen


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