Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Deliktisches Minus auf Ebene der Tatbestandsmäßigkeit 3 – Das absichtslos handelnde dolose Werkzeug

Deliktisches Minus auf Ebene der Tatbestandsmäßigkeit 3 – Das absichtslos handelnde dolose Werkzeug

4. April 2025

23 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T hat es auf ein wertvolles Buch des B abgesehen. Er überredet den V, das Buch zu entwenden und an einer bestimmten Stelle zu verstecken. V führt die Tat aus, wobei er keinerlei Interesse an dem Buch hat und es ihm gleichgültig ist, was nach dem Verstecken mit diesem geschieht. Er will den B nur ärgern.

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Einordnung des Falls

Deliktisches Minus auf Ebene der Tatbestandsmäßigkeit 3 – Das absichtslos handelnde dolose Werkzeug

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat sich wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er das Buch aus dem Zimmer des B entwendete und an der von T gewünschten Stelle versteckte.

Nein!

V hat eine fremde bewegliche Sache weggenommen und somit den objektiven Diebstahlstatbestand verwirklicht. Dies tat er auch vorsätzlich. Als Delikt mit überschießender Innentendenz erfordert § 242 Abs. 1 StGB jedoch Zueignungsabsicht. Diese liegt vor, wenn der Täter die Sache wegnimmt, um sie unter Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung zumindest vorübergehend der eigenen oder einer dritten Vermögenssphäre einzuverleiben (Aneignungsabsicht) und sie der Verfügungsgewalt des Berechtigten dauerhaft zu entziehen (Enteignungsvorsatz). V wollte sich selbst aber nicht in die Position des Eigentümers setzen. Da ihm egal war, was nach dem Verstecken mit dem Buch passiert, kam es ihm auch nicht darauf an, dem T das Buch zuzueignen.
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2. T erfüllt den objektiven Tatbestand des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Täter ist, „wer die Straftat selbst“ begeht (sog. Alleintäterschaft, § 25 Abs. 1 Var. 1 StGB). Relevante Handlung ist hier das Entwenden und Verstecken des Buches des B. Diese Handlung führte jedoch nicht T selbst, sondern V aus. Täter kann aber auch sein, wer die Straftat „durch einen anderen“ begeht (sog. mittelbare Täterschaft, § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB). Der mittelbare Täter verwirklicht die Tatbestandsmerkmale nicht eigenhändig, sondern bedient sich als „Hintermann“ eines „Werkzeugs“, das auch als „Vordermann“ bzw. „Tatmittler“ bezeichnet wird. Voraussetzung ist, dass die Tathandlung des „Vordermannes“ dem Hintermann zugerechnet werden kann.

3. Voraussetzungen für eine Zurechnung der Handlung (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) sind (1) ein eigener Verursachungsbeitrag des Hintermannes, (2) eine unterlegene Stellung des Vordermannes und (3) eine überlegene Stellung des Hintermannes.

Ja, in der Tat!

Eine Tat „durch einen anderen“ begeht, wer die Tatbestandsverwirklichung durch tatbeherrschende Steuerung des Vordermannes zurechenbar verursacht. Der (1) Verursachungsbeitrag des Hintermannes ist die Einwirkungshandlung auf den Vordermann. Die (2) unterlegene Stellung des Vordermanns ergibt sich grundsätzlich aus dem Strafbarkeitsmangel (Ausnahme: Sonderfälle des „Täters hinter dem Täter“). Der Vordermann weist auf einer der drei Ebenen ein sog. deliktisches Minus auf, er ist nicht strafbar. Die (3) überlegene Stellung des Hintermannes setzt nach der Tatherrschaftslehre die Tatherrschaft über das Gesamtgeschehen, nach der subjektiven Lehre einen Täterwillen voraus.

4. Der erforderliche eigene Verursachungsbeitrag des T liegt vor.

Ja!

Indem T den V überredete, das Buch aus dessen Zimmer zu entfernen, wirkte er unmittelbar auf ihn ein.

5. V selbst erfüllt zwar alle objektiven Tatbestandsmerkmale und handelt vorsätzlich, jedoch absichtslos, sodass er das sog. deliktische Minus aufweist.

Genau, so ist das!

Mittelbare Täterschaft setzt weiter voraus, dass beim Vordermann auf der Tatbestands-, Rechtswidrigkeits- oder Schuldebene ein Strafbarkeitsmangel vorliegt, der seine Strafbarkeit ausschließt. Hier entfällt der subjektive Tatbestand, da der Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB) zusätzlich neben dem Vorsatz die spezifische Absicht der rechtswidrigen Zueignung voraussetzt. V ist somit ein sog. absichtslos-doloses Werkzeug und weist ein deliktisches Minus auf.

6. Da V die volle Tragweite des Geschehens bewusst war und er eigenverantwortlich dasselbe leitete, fehlt dem T nach der Tatherrschaftslehre die für eine Zurechnung überlegene Stellung.

Nein, das trifft nicht zu!

Angesichts der aus der vorsätzlichen Tatbestandsverwirklichung resultierenden Handlungsherrschaft des Vordermannes lässt eine Literaturauffassung die Tatherrschaft des Hintermannes in diesen Fällen entfallen. Die überwiegende Meinung dagegen empfindet im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung die rechtliche Überlegenheit des Hintermannes für dessen Verantwortlichkeit als ausreichend. Im Sinne normativer Tatherrschaft sieht sie in der einzig in der Person des Hintermannes liegenden deliktspezifischen und damit besonders rechtsgutfeindlichen Absicht dessen beherrschenden Einfluss. Dieser gibt dem Hintermann eine überlegene Stellung. So werden insbesondere Strafbarkeitslücken vermieden, da anderenfalls auch eine Strafbarkeit des Hintermannes wegen Beihilfe (§ 27 StGB) bzw. Anstiftung (§ 26 StGB) zum Diebstahl mangels vorsätzlicher rechtswidriger Haupttat nicht möglich wäre.

7. T handelt zudem mit Vorsatz bezüglich der Begehung des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) sowie in Kenntnis der die mittelbare Täterschaft begründenden Umstände. Er hat sich gemäß §§ 242 Abs.1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB strafbar gemacht.

Ja!

T erfüllt somit auch den subjektiven Tatbestand. Weiterhin handelte er auch rechtswidrig und schuldhaft, sodass er sich wegen Diebstahls in mittelbarer Täterschaft (§§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2) strafbar gemacht hat.

8. T hatte nach der subjektiven Theorie eine überlegene Stellung (Täterwillen).

Ja!

Nach der subjektiven Lehre (animus-Theorie) wird bei der Abgrenzung an die Willensrichtung und an die innere Einstellung der Beteiligten zur Tat angeknüpft. Täter ist danach, wer mit Täterwillen (animus auctoris) handelt und die Tat als eigene will. Teilnehmer ist, wer mit Teilnehmerwillen (animus socii) handelt und die Tat als fremde veranlassen oder fördern will. Einzig T hatte ein Interesse an dem Buch. Er besitzt somit den nötigen Täterwillen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Simon

Simon

20.10.2020, 00:11:41

Ich kann mich mit der Figur der normativen Tatherrschaft nicht so recht anfreunden. Für meine Begriffe vernachlässigt sie das entscheidende Kriterium der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme: nämlich die (faktische) Tatherrschaft. Handlungen einer anderen Person können mir doch nur zugerechnet werden, wenn ich deren Handlungen (bzw bei der Mittäterschaft das Tatgeschehen als solches) auch tatsächlich steuere.

Simon

Simon

20.10.2020, 00:12:57

Stifte ich zB jemanden zum

Suizid

an, da ich diese Person "aus dem Weg räumen" möchte, diese aber die Selbsttötung freiverantwortlich vollzieht, so liegen (wie bei der mittelbaren Täterschaft!) eine Einwirkungshandlungen von mir, sowie eine unterlegene Stellung des anderen vor. Allerdings steuere ich das Geschehen nicht, da der

Suizid

ent insofern die Tatherrschaft frei von Willensmängeln selbst ausübt. Mein Verhalten mag zwar ethisch zu missbilligen sein - strafbar ist es nicht. Akte, die in den Veranwortungsbereich eines anderen fallen, muss ich mir grds nicht zurechnen lassen.

Simon

Simon

20.10.2020, 00:13:31

Auch beim vorliegenden Fall (mit der Entwendung des Buches) sind Einwirkunshandlung und unterlegene Stellung gegeben, es fehlt aber wiederum an der Steuerung des Geschehens, denn V handelt voll verantwortlich. Die bei T vorliegende

Zueignungsabsicht

allein kann mE keine Tatherrschaft begründen, denn sie stellt lediglich die überlegene Stellung im Vergleich zum Vordermann dar. T kann das Geschehen gerade nicht nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen und hält die Tat folglich auch nicht in seinen Händen. Die Konstruktion der normativen Tatherrschaft verdeckt dies mMn lediglich und verwischt so die Grenzen zur (straflosen) Teilnahme.

LH

L. H.

24.12.2020, 00:06:37

Ich denke, dass der Unterschied hier ist, dass V eben nicht in Kenntnis aller

Tatbestandsmerkmale

des Diebstahls des T ist. Bei deinem Fall hingegen liegt bei der sich selbst richtenden Person kein

Tatbestandsirrtum

oder Vergleichbares vor; kurz gesagt: sie weiß was sie tut. Wenn man nun also darauf abstellt, dass V eventuell gar nicht gehandelt hätte, hätte T ihr seine

Zueignungsabsicht

offenbart, dann lenkt T durch seine Täuschung das Verhalten von V gewissermaßen eben doch. Daher rührt vielleicht die (normative) Tatherrschaft.

Simon

Simon

24.12.2020, 00:29:36

Ja, so hört sich das durchaus sinnvoll an :) Finde aber, dass der SV hier zu dünn ist, da letztlich nicht ganz klar ist, was der V hier weiß und inwiefern er auch bei Kenntnis von der

Zueignungsabsicht

des T gehandelt hätte. Angenommen der V weiß von der Zueignunsabsicht des T, ohne diese selbst zu haben - was freilich schon sehr unwahrscheinlich ist - so könnte das bloße Vorliegen der

Zueignungsabsicht

bei T für mich noch keine Tatherrschaft rechtfertigen.

Vulpes

Vulpes

8.1.2021, 10:34:00

Ich hab mir genau das Gleiche gedacht. Für mich sieht es so aus, als würde man in den Fällen die eine

normative Tatherrschaft

voraussetzen rein dogmatisch eigentlich über Anstiftung reden müssen. Da diese nicht durchgeht, mangels

vorsätzlich

er

rechtswidrig

er Haupttat will man diese

normative Tatherrschaft

annehmen um Strafbarkeitslücken zu vermeiden. Ich finde trotzdem, dass du Recht hast und das Merkmal an der dieser Stelle eine Unzulänglichkeit der Strafbarkeit wegen Anstiftung aufdeckt.

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

7.9.2021, 23:25:57

Warum greift Absicht des B das Buch für T als Dritten sich anzueignen nicht durch? B will zwar keine eigene eigentümerähnliche Position erreichen, aber er möchte dies doch für T erreichen. Oder fällt dies weg, weil „… es ihm gleichgültig ist, was nach dem Verstecken mit diesem geschieht“? Für einen Stupser wäre ich dankbar 🙂

Marilena

Marilena

16.11.2021, 17:59:22

Hallo Rüsselrecht, vielen Dank für Deine Frage – der Stupser musste leider lange warten, entschuldige bitte! Ganz genau, er fällt weg, weil es B komplett egal ist. Liebe Grüße Marilena für das Jurafuchs-Team

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

16.11.2021, 18:01:34

Besser spät als nie gestupst 🥳

ROB

Robinski

5.7.2024, 16:11:47

Hat sich V wegen einer Unterschlagung strafbar gemacht?

EI

einkatzenkoenig

17.7.2024, 14:40:12

Wenn wir die

Zueignungsabsicht

iRd. § 242 ablehnen, muss folgerichtig auch der

Zueignung

swille (der sich obj. manifestiert) iRd. § 246 abgelehnt werden.

rlaw

rlaw

15.8.2024, 12:00:11

Das wäre aber jedenfalls umstritten (Stichwort weite Manifestationstheorie vs.

enge Manifestationstheorie

), oder? Ich finde die Frage hier gar nicht so leicht zu beantworten...

MIC

Michael

23.10.2024, 15:31:12

@[einkatzenkoenig](242214) die pauschalisierte Ableitung der Ablehnung des § 246 nach Ablehnung der

Zueignung

absicht ist falsch. Das würde die Rolle als Auffangtatbestand komplett unterlaufen. Stimme zwar zu, dass im vorliegenden Fall eine Unterschlagung abzulehnen ist, jedoch folgt dies nicht aus der fehlenden

Zueignungsabsicht

.

EI

einkatzenkoenig

23.10.2024, 15:37:16

Man könnte auch argumentieren, dass die Rolle als AuffangTB sich im Mangel der Wegnahme erschöpft. Gerade auch vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung bzgl des tatsächlichen

Zueignung

serfolgs ist der awb wohl restriktiver zu sehen. Auch würde ich iRd eine Enteignung bejahen, die Aneignungskomponente aber nach allen Ansichten ablehnen. (Aber ja, wegen dem widersprüchlichen Mist von Manifestationstheorie muss man es diskutieren)

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

5.3.2025, 10:08:29

Hallo @[Robinski](194197), das ist eine sehr gute Frage. Ich muss @[Michael](106201) zunächst zustimmen, eine pauschale Ablehnung der Unterschlagung bei fehlender

Zueignungsabsicht

, wie @[einkatzenkoenig](242214) sie vorschlägt, ist nicht richtig. Das liegt daran, dass der Diebstahl

Zueignungsabsicht

erfordert, für die Unterschlagung jedoch objektiv die

Zueignung

und damit subjektiv normal nach § 15 StGB der

Vorsatz

hinsichtlich der

Zueignung

ausreicht. Während der V im vorliegenden Fall offensichtlich keine Absicht hinsichtlich der

rechtswidrig

en

Zueignung

durch sich oder den T hat, kommt

Vorsatz

schon eher in Betracht. Das müsste man hier dann vertieft diskutieren. Das nach herrschender Meinung erforderliche billigende Inkaufnehmen wird man mit den vorliegenden Angaben im Sachverhalt jedoch gerade noch ablehnen müssen. Lediglich nach der Gleichgültigkeitstheorie hätte der V

Vorsatz

hinsichtlich einer

Zueignung

durch T. Nimmt man

Vorsatz

an, käme es auf den Meinungsstreit im objektiven Tatbestand an, wobei dort nach der weiten Manifestationslehre eine

Zueignung

vorläge. Insgesamt wäre eine Unterschlagung wegen der

Billigungstheorie

nach der herrschenden Meinung jedoch abzulehnen, andere Ansicht vertretbar. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team

FW

FW

13.7.2024, 17:28:13

Sehr fragwürdig diese

normative Tatherrschaft

. Nur weil es zur Schließung von Strafbarkeitslücken dient, führt das doch nicht zur dogmatischen Rechtfertigung. Mich erinnert das ein wenig an den normativen

Schaden

sbegriff bei der

Differenzhypothese

. Hier wird auch nach der gesetzlichen Wertung, damit ein für die Versicherung des Geschädigten übergangsfähiger Anspruch vorliegt, der

Schaden

nach einer normativen Betrachtung angenommen und eine Lücke geschlossen. Blöd nur, dass wir uns hier im Strafrecht befinden, wo das strenge Analogieverbot gilt. Ich wüsste nicht, wie ich in der Klausur die

normative Tatherrschaft

bei voller Verantwortlichkeit des Vordermannes bejahen kann, da von einem Steuern in dem Fall und einer „Herrschaft“ über das Geschehen nicht ausgegangen werden kann. Das jemandem die

Zueignungsabsicht

fehlt ändert ja auch nichts an der Herrschaft über die Wegnahmehandlung, sondern nur sein Motiv. Ferner hat hier im Fall der T ja auch nicht wirklich die fehlende

Zueignungsabsicht

ausgenutzt, sondern diese fehlte nur nebenbei.

Tobias Krapp

Tobias Krapp

1.8.2024, 13:42:21

Hallo FW, danke für deine Anmerkung. In der Tat ist wohl jede Rechtsfigur, die schon mit der Bezeichnung "normativ" anfängt, auf dogmatisch wackligen Füßen. Letztlich geht es hier um die wertende Zuweisung von Verantwortlichkeit. Das Analogieverbot ist nicht direkt betroffen, da es nicht um eine entsprechende Anwendung einer Norm geht, sondern letztlich um die Frage, was man unter "Straftat durch einen anderen begehen", § 25 I StGB, versteht. Die Vertreter der normativen Tatherrschatslehre ziehen dafür nicht nur das tatsächliche Element der "zweckrationalen Benutzung" eines anderen als Werkzeug (also die Lenkung des Tatmittlers) heran, sondern daneben die "sozialethische Seite" rechtlicher Wertung. Wenn die Rechtsordnung einem Verhalten keine täterschaftliche Verantwortlichkeit beimisst, kann es nach dieser Auffassung als von einem anderen beherrscht angesehen werden. Diesem anderen ist dann die Verantwortung wertend zuzurechnen. "Steuern" und "Herrschaft" sind nach der normativen

Tatherrschaftslehre

also nicht identisch. Dem liegt natürlich am Ende des Tages die kriminalpolitische Erwägung zugrunde, Strafbarkeitslücken zu schließen - ganz getreu Christian Morgenstern: "Weil nicht sein kann, was nicht sein darf". Dies ist natürlich wenig dogmatisch und wird daher, wie du schon selbst angesprochen hast, in der Literatur teils auch kritisiert. Für die strafrechtliche Praxis ist dieser Streit ohnehin unerheblich, da die Rechtsprechung für die Bewertung, ob Täterschaft vorliegt oder nicht, die Tatherrschaft bzw. zumindestens den Willen zur Tatherrschaft nur als ein Kriterium von vielen heranzieht. Durch die überlegenen subjektiven Merkmale sieht die Rechtsprechung den Hintermann in der Verantwortung als Täter. Auch hier wird also letztlich eine wertende Gesamtbetrachtung vorgenommen. Für die Klausur musst du dir bewusst machen, dass du, wenn du weder der Rechtsprechung noch der normativen Tatherrschaft folgst, eine klare Mindermeinung vertrittst, was einen etwas höheren Begründungsaufwand erfordert und dazu führen kann, dass du manche Folgeprobleme ins Hilfsgutachten verbannst. Prinzipiell ist das also möglich, in den meisten Klausuren wird es aber meiner Meinung nach empfehlenswert sein, der hM zu folgen. Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias @[Wendelin Neubert](409)

B.H.

B.H.

11.11.2024, 14:31:44

Hier wäre anschließend eine Beihilfe des V nach §§ 242, 25 I Var. 2, 27 StGB zu prüfen?!

LS2024

LS2024

5.1.2025, 11:39:09

Gibt es eine abstrakte Umschreibung der Fälle in denen die hM eine

normative Tatherrschaft

annimmt, bzw. was sind die Fallgruppen?

LELEE

Leo Lee

6.1.2025, 08:19:57

Hallo LS2024, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Eine abschließende Liste an möglichen Fällen gibt es zwar nicht (aufgrund des großen Umfangs möglicher Konstellationen), aber eine grobe Eingruppierung kann in der Tat wie folgt vorgenommen werden: 1. Qualifikationslos-

doloses Werkzeug

2. absichtslos-

doloses Werkzeug

. Ausgehend hiervon lassen sich dann zahlreiche Konstellationen bilden, die du i.Ü. bei uns findest unter Strafrecht Allgemeiner Teil --> Täterschaft und Teilnahme -->

Mittelbare Täterschaft

. Hier gehen wir dann genauer auf die einzelnen Konstellationen ein. I.Ü. kann ich hierzu noch die Lektüre vom BeckOK-StGB Kudlich, § 25 Rn. 28 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

LS2024

LS2024

6.1.2025, 11:22:50

Alles klar, vielen Dank für deine Antwort @[Leo Lee](213375)


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