Sachmangel bei unzulässiger Abschalteinrichtung („Diesel-Abgasskandal“)


mittel

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Neues Kaufrecht 2022
Diesel-Abgasskandal

K hat von V einen Neuwagen VW Golf mit Dieselmotor der Baureihe EA 189 erworben. Der Golf ist mit einer „Abschalt-Vorrichtung“ ausgestattet. Nach Bekanntwerden des Diesel-Skandals begehrt K Ersatzlieferung. V meint, mittlerweile sei der VW Golf nur noch in zweiter Generation (Nachfolgemodell) verfügbar.

Einordnung des Falls

Sachmangel bei unzulässiger Abschalteinrichtung („Diesel-Abgasskandal“)

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer 2020

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der VW Golf hat einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB (Abweichung von einer Beschaffenheitsvereinbarung).

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB setzt eine Beschaffenheitsvereinbarung voraus. Danach müssen die Parteien sich auf eine bestimmte Beschaffenheit ausdrücklich oder konkludent verständigt haben und von dieser vereinbarten Soll-Beschaffenheit muss die Kaufsache nachteiligen abweichen. Dies setzt voraus, dass die Vorstellungen hiervon zum Gegenstand einer Vereinbarung geworden sind, die also den Anwendungsbereich der kaufrechtlichen Gewährleistung über die der üblichen und der gewöhnlichen Verwendung entsprechenden Merkmale der Sache hinaus erweitert (Westermann, in: MüKo BGB, 8. A., § 434 RdNr. 10). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, ebenso liegt keine Vereinbarung einer vertraglich vorausgesetzten Verwendung (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB) vor.

2. Die Abschaltvorrichtung stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB dar (eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung).

Ja, in der Tat!

BGH: Gewöhnliche Verwendung meine, dass die Beschaffenheit weder die weitere Zulassung zum Straßenverkehr hindere, noch die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs aufhebe oder beeinträchtige.Wegen eines Verstoßes gegen eine EU-RL, die Emissionsgrenzen strikt vorgibt, sei die Abschaltvorrichtung unzulässig. Dies löse die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die zuständige Behörde aus. Daher eigne sich das Fahrzeug nicht zur gewöhnlichen Verwendung. Denn der Käufer müsse jederzeit mit einer Nutzungsuntersagung (nach § 5 Abs. 1 FZV) rechnen. Diese Gefahr beeinträchtige die gewöhnliche Verwendung. Der Mangel lag auch bei Gefahrübergang (§ 446 BGB) bereits vor (BGH, RdNr. 5ff., 23).

3. Bei der Frage der Möglichkeit der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB kommt es auf die Differenzierung zwischen Gattungs- und Stückschuld an.

Nein!

BGH: Maßgeblich sei die vom Schuldner vertraglich übernommene Beschaffungspflicht, deren Inhalt und Reichweite sich durch eine interessengerechte Auslegung des Kaufvertrags (§§ 133, 157 BGB) bestimmen lasse. Die Pflicht des Verkäufers zur Ersatzbeschaffung nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB erfasse gleichartige und gleichwertige Sachen. Der Anspruch des Käufers richte sich auf eine nunmehr mangelfreie, im Übrigen gleichartige und funktionell sowie vertragsmäßig gleichwertige Sache. Entscheidend sei, ob die konkrete Leistung nach Vertragszweck und dem erkennbaren Parteiwillen als austauschbar angesehen werde (BGH, RdNr. 31ff.)

4. Nachlieferung ist möglich, indem V einen VW Golf der zweiten Generation liefert.

Genau, so ist das!

BGH: Beim Kauf eines Neufahrzeugs sei mit der Produktion und dem Markteintritt eines Nachfolgemodells typischerweise zu rechnen. Das Nachfolgemodell trete am Markt an die Stelle des nicht mehr aktuellen Vorgängermodells und sei typischerweise fortentwickelt. Ein mehr oder weniger großer Änderungsumfang (vorliegend 110 statt 103 kW und Höchstgeschwindigkeit von 201–204 statt 182–192 km/h) und andere Maße (6 cm mehr Fahrzeuglänge, 8 cm breiterer Radstand) sei für die Interessenlage der Vertragsparteien, insbesondere die des Verkäufers, regelmäßig ohne Belang, zumal technische oder andere Veränderungen auch ohne äußerlich erkennbaren Modellwechsel vorgenommen werden könnten (BGH, RdNr. 35f.).

5. Ob die Kosten der Ersatzbeschaffung im Einzelfall unverhältnismäßig sind und daher ein Beschaffungshindernis darstellen, richtet sich nach § 275 Abs. 1 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Der Gesetzgeber habe diese Frage für das Kaufrecht vornehmlich dem Anwendungsbereich des § 439 Abs. 4 BGB zugewiesen (BGH, RdNr. 37). Dies setzt aber voraus, dass die Ersatzlieferung für den Verkäufer nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Die Beweislast liegt insofern bei V.

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L.A.F 396

L.A.F 396

8.11.2019, 18:42:10

Nicht schlecht

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

12.11.2019, 17:07:40

Danke!! :)

Isabell

Isabell

20.12.2019, 09:10:41

Ich weiß gerade nicht mehr wo, aber ich habe vor ein paar Tagen gelesen, dass der Eigentümer nicht damit rechnen kann, dass er seinen PKW nach dem Kauf uneingeschränkt nutzen könne. Schließlich gäbe es ja immer die Möglichkeit, dass das Kraftfahrtbundesamt von der Ermächtigung eine Stilllegung zu verfügen, Gebrauch machen könnte. Kann man für den Mangel nicht auch auf was anderem abstellen? 🤔

Khopux

Khopux

25.12.2019, 17:46:21

Erste kommentare

Schneefreude

Schneefreude

10.1.2020, 12:42:16

Genau der Fall war letztens unsere Schuldrecht BT Klausur...

LO

Lorra

12.1.2020, 12:08:08

Sehr examensrelevant! Wurde im Unirep hervorgehoben

J.Z.

J.Z.

12.1.2020, 13:45:49

Kam sogar bei einer Freundin von mir am Freitag in der mündlichen Prüfung dran!

Schaafrichter Johannes

Schaafrichter Johannes

14.3.2020, 14:42:46

6cm breiterer Radstand ... wenn der Radstand (Achsabstand) gemeint sein sollte, wäre es die Länge und nicht die Breite. Wenn der Abstand von linker und rechter Reifennabe gemeint sollte, wäre der Begriff Radstand falsch (kann mir nicht vorstellen, dass eine Generation so stark in die Breite wächst). Im übrigen habe ich eine Weile gestockt, weil erst ‚ein Neuwagen Golf‘ gekauft wurde und dann der Einwand erfolgt, es sei nun nur noch die zweite Generation verfügbar. Beim 74er und 83er Golf vermute ich keine Abschalteinrichtung; schon eher bei den Fahrzeugen dieses Jahrtausends bzw Jahrzehnts: vom Golf VI aufwärts, der VII auch, der VIII von Dez 19 hoffentlich nicht mehr. Ne Feinheit, die wohl nur den technisch- oder automobil-versierten verstört ;)


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