Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Definitionen

Leistung erfüllungshalber (vor § 364 BGB)

Leistung erfüllungshalber (vor § 364 BGB)


Was versteht man unter „Leistung erfüllungshalber“?

Leistung erfüllungshalber ist die Erbringung einer anderen als der geschuldeten Leistung durch den Schuldner verbunden mit der Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, dass der Gläubiger zunächst Befriedigung aus dem hingegebenen Gegenstand suchen soll.

Anders als bei der Leistung an Erfüllung statt, erlischt die Forderung des Gläubigers nicht direkt mit der Annahme der Leistung erfüllungshalber. Kann der Gläubiger durch die Verwertung keine Befriedigung erlangen, bleibt der Schuldner weiterhin zur Leistung verpflichtet. Der Schuldner trägt damit das Verwertungsrisiko.

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