Bestechung der Kontrollperson

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K ist Kassierer an der Leipziger Zookasse. Sein Bekannter B bietet K an, ihm direkt € 10 zu geben, wenn er dafür den (teureren) Ticketpreis nicht bezahlen muss. K nimmt die € 10 und lässt B in den Zoo.

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Einordnung des Falls

Bestechung der Kontrollperson

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Leipziger Zoo ist eine Einrichtung im Sinne des § 265a Abs. 1 Var. 4 StGB.

Ja, in der Tat!

Einrichtungen sind Sachgesamtheiten, die einem bestimmten Zweck zu dienen bestimmt sind und der Allgemeinheit oder einem größeren Kreis von Personen zur Verfügung stehen. Sie zeichnen sich durch eine gewisse Dauerhaftigkeit aus.Der Leipziger Zoo dient der Pflege und Zurschaustellung von Tieren und ist der Allgemeinheit gegen Entgelt geöffnet.Weitere Beispiele für Einrichtungen sind etwa Bibliotheken, Museen, Schlösser, Kuranlagen, Schwimmbäder und Toilettenanlagen.
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2. B hat sich den Zutritt zum Zoo unstrittig erschlichen, indem er dem K € 10 für den Zugang gab.

Nein!

Den Zutritt zu einer Einrichtung erschleicht, wer diesen durch Umgehen oder Überwinden eines Zugangshindernisses erlangt.Kontrollpersonen stellen grundsätzlich Zugangshindernisse zu Einrichtungen dar. Fraglich ist, ob B eine solche umgangen oder überwunden hat. Eine Ansicht lehnt das ab, wenn die Kontrollperson ihrer Sicherungsfunktion bewusst nicht nachkommt. Im Moment des Zutritts bestünde deshalb schon gar kein Zugangshindernis. Zudem mangele es an einem täuschungsähnlichen Verhalten, dass beim Erschleichen vorausgesetzt werde. Die herrschende Ansicht bejaht ein Erschleichen hingegen. Die Bestechung stelle gerade das Ausräumen der Sicherung dar.
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