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Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift – fehlende Nachtragsanklage (§ 266 StPO)
Sachverhalt
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Veränderte Tatmodalität – Grenzen der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift
B nimmt auf einer Feier ein von A pflichtwidrig im Kühlschrank gelagertes Opioid und stirbt. A wird in der Anklage vorgeworfen, hiervon am Abend erfahren und dennoch nicht rettend eingegriffen zu haben (§§ 212 Abs. 1, 13 StGB). Wie sich herausstellt, erfuhr A von der Einnahme erst am nächsten Tag. Sie wird wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) verurteilt.
Zustimmung des Angeklagten zur Einbeziehung neuer Taten durch Nachtragsanklage (§ 266 StPO)
A wird wegen mehrfachen Betruges (§ 263 StGB) verurteilt. Einige Taten wurden durch Nachtragsanklage (§ 266 StPO) einbezogen. Laut dem Protokoll bestanden gegen die Einbeziehung „keine Bedenken“. Auf Nachfrage habe A „die Aussetzung nicht beantragt“. A rügt dies in der Revision.