Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen: 41 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 41 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
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Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Zulässigkeit der Berufung - Wirksames Rechtsmittel des Gegners

Das Schöffengericht verurteilt A wegen Geldfälschung (§ 146 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil legt A verspätet Berufung ein. Auf die wirksame Berufung der Staatsanwaltschaft wird die Strafe auf zwei Jahre erhöht. A legt Revision ein.

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Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Verschlechterungsverbot (§ 331 StPO)

A wird wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt (§ 229 StGB) und geht in Berufung. Die Staatsanwaltschaft schließt sich nicht an. Das Berufungsgericht hebt das Urteil auf und verurteilt A wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) zu einer höheren Strafe.

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Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Beschränkung der Berufung

A wird zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft legt Berufung ein und beschränkt sie auf die Bemessung der Tagessatzhöhe (§ 318 StPO). Das Berufungsgericht erachtet die Beschränkung als zulässig, bestätigt das Urteil aber. Die Staatsanwaltschaft geht in Revision.

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Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Einführungsfall Strafverfolgungsverjährung

A bietet Bürgermeister B am 15.04.2010 Geld, damit B für die Stadt einen Vertrag mit As Firma schließt. Dies geschieht nach Zahlung am 30.04.2010. A wird am 20.04.2015 angeklagt und am 15.05.2015 wegen minder schweren Falles der Bestechung (§ 334 Abs. 1 S. 2 StGB) verurteilt.

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Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Strafklageverbrauch nach Teileinstellung, § 154a StPO

A wird wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255, 250, 26 StGB) in Tateinheit mit Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) angeklagt. Im Prozess stellte das Gericht die Bedrohung „nach § 154 Abs. 2 StPO" vorläufig im Hinblick auf die wegen der Anstiftung zu erwartende Strafe ein. Später verurteilt es dann A wegen der Anstiftung.

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Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Ersetzen des Strafantrags durch das besondere öffentlichen Interesses

A wird wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) angeklagt. Es stellt sich heraus, dass nur eine einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) verwirklicht hat. A wird auf entsprechenden Antrag der Staatsanwältin verurteilt. Ein Strafantrag des Verletzten lag nicht vor.

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Vertretung beim Strafantrag durch unzuständigen Betreuer

A wird wegen Computerbetrugs (§ 263a StGB) verurteilt, da er unberechtigt Geld vom Konto seiner geschäftsunfähigen Mutter abhob. Deren für die Gesundheits- und Vermögenssorge, nicht aber die Personensorge bestellte Betreuerin B hatte den Strafantrag gestellt (§§ 263 Abs. 4, 247 StGB).

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Strafantrag durch Angehörige nach dem Tod des Verletzten

A wird wegen Untreue (§ 266 StGB) verurteilt, da sie unberechtigt Geld vom Konto ihrer später verstorbenen Lebenspartnerin E abgehoben hatte, mit der sie in häuslicher Gemeinschaft lebte. Nach Es Tod hatte ihre Mutter M inhaltlich wirksam und fristgerecht Strafantrag gestellt. Andere Angehörige hatte E nicht.

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Eröffnungsbeschluss - Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss

A wird vor dem Landgericht angeklagt. Mangels Tatverdacht lehnt das Gericht die Eröffnung rechtskräftig ab (§ 204 StPO). Ein halbes Jahr später gesteht A die Tat. Auf eine erneute Anklage hin eröffnet das Landgericht das Hauptverfahren (§ 203 StPO). A wird verurteilt.

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Nachtragsanklage - Entbehrlichkeit eines Einbeziehungsbeschlusses

A wird im Prozess wegen einer weiteren Tat angeklagt. Die Nachtragsanklage wird A und ihrer Verteidigerin ausgehändigt, verlesen, die Einbeziehung beantragt und zu Protokoll genommen. A stimmt zu. Ein Beschluss ergeht nicht. Die anfänglich angeklagten Taten werden eingestellt (§§ 154, 154a StPO).

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Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Nachtragsanklage - Beschuldigter schweigt auf Nachtragsanklage

A wird wegen mehrfachen Betruges (§ 263 StGB) verurteilt. Einige Taten wurden durch Nachtragsanklage266 StPO) einbezogen. Laut dem Protokoll bestanden gegen die Einbeziehung „keine Bedenken“. Auf Nachfrage habe A „die Aussetzung nicht beantragt“. A rügt dies in der Revision.

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Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Mangel der Umgrenzungsfunktion - Tat nicht hinreichend umschrieben

Die Anklageschrift lautete: „A versuchte im November 2015 und Anfang 2016 wiederholt, einen Mitgefangenen dazu zu bringen, einen Auftragsmörder für seine Frau zu finden.“ Ein ähnlicher Tatvorwurf zur selben Zeit wird A in einer anderen Anklage gemacht. Gegen seine Verurteilung legt A Revision ein.

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Prozessrecht & Klausurtypen > Die StA-Klausur im Assessorexamen

Strafklageverbrauch - in persönlicher Hinsicht

Die auf frischer Tat betroffene B weist sich mit den Papieren ihrer verstorbenen Schwester aus, nennt aber ihre eigene Adresse. Ihr wird ein Strafbefehl zugestellt, gegen den sie auch keinen Einspruch einlegt.