SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Überlange Verfahrensdauer, Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK
A wird wegen Beleidigung (§ 185 StGB) zu einer Geldstrafe (30 Tagessätze) verurteilt. Von Anklage bis Eröffnungsbeschluss vergingen fast 20 Monate, da die mit Arbeit überlastete Richterin R vergaß, über die Anklage zu entscheiden. A litt psychisch unter der langen Unsicherheit und legt Revision ein.
SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Strafklageverbrauch nach Teileinstellung, § 154a StPO
A wird wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255, 250, 26 StGB) in Tateinheit mit Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) angeklagt. Im Prozess stellte das Gericht die Bedrohung „nach § 154 Abs. 2 StPO" vorläufig im Hinblick auf die wegen der Anstiftung zu erwartende Strafe ein. Später verurteilt es dann A wegen der Anstiftung.
SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Strafklageverbrauch nach Einstellung wegen geringfügiger Schuld, § 153 Abs. 2 StPO
A wird wegen dreifachen Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) angeklagt. Das Verfahren wird vom Gericht wegen Geringfügigkeit eingestellt. Kurze Zeit später stellt sich heraus, dass A die Taten als Teil einer Bande begangen hat (§ 263 Abs. 5 StGB). Er wird erneut wegen des Betruges angeklagt und verurteilt.
SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Umfang des Strafantrags
A wird wegen Diebstahls (§ 242 StGB) von Waren (Wert: 20 Euro) in einem Kaufhaus in Tateinheit mit Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) verurteilt. Das Kaufhaus stellte auf einem mit „Diebstahls-Protokoll” überschriebenen Formular wirksam Strafantrag „wegen Diebstahls”. Darin steht auch, dass A bereits Hausverbot hatte.
SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Eröffnungsbeschluss - Nachholung in der Hauptverhandlung
A wird vor der großen Strafkammer angeklagt. Sie ist mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt (§ 76 Abs. 2 GVG). Zu Beginn der mündlichen Hauptverhandlung ergeht ein Eröffnungsbeschluss in dieser Besetzung. As Verteidiger rügt den Beschluss als fehlerhaft, verhandelt aber zur Sache. Gegen die Verurteilung legt er Revision ein.
SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses – Keine Heilung durch die Geschäftsstelle
A ist vor dem Landgericht angeklagt. Der Eröffnungsbeschluss basiert auf einem Vordruck. Als die Berufsrichter unterschreiben, sind nur As Namen und das Aktenzeichen eingetragen. Geburtstag, Geburts- und Wohnort der A sowie Datum der Anklage fehlen und werden nachträglich von der Geschäftsstelle ergänzt.
SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Kein ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss
Gegen A wird ein Haftbefehl erlassen. Bereits im Haftprüfungstermin setzt das Gericht laut Protokoll Termin zur Hauptverhandlung fest und hört A zur Anklage an, bevor es den dringenden Tatverdacht bejaht. Ein ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss (§ 207 StPO) ergeht im weiteren Prozess nicht mehr. A legt gegen seine spätere Verurteilung Revision ein.
SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Eröffnungsbeschluss - Wirksamkeit trotz fehlender Unterschrift eines Richters (Strafkammer)
A wird vor dem Landgericht verurteilt. Der Eröffnungsbeschluss des Prozesses ist nur von der Vorsitzenden der großen Strafkammer unterschrieben worden. Laut Aktenvermerk äußerte die Vorsitzende im Prozess, der Beschluss sei „gemeinsam gefällt worden”. Dienstliche Äußerungen der anderen Berufsrichter bestätigen das.
SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Nachtragsanklage - Verhältnis von Nachtragsanklage und Verfahrensverbindung
A ist wegen mehrfachen Kindesmissbrauchs angeklagt. Die Geschädigte schildert im Prozess weitere Taten. Die Staatsanwaltschaft klagt diese Taten neu an. Dann beantragt sie die Verbindung mit der anhängigen Sache. Richterin R beschließt ohne Zustimmung von A die Verbindung.
SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Nachtragsanklage - Entbehrlichkeit eines Einbeziehungsbeschlusses
A wird im Prozess wegen einer weiteren Tat angeklagt. Die Nachtragsanklage wird A und ihrer Verteidigerin ausgehändigt, verlesen, die Einbeziehung beantragt und zu Protokoll genommen. A stimmt zu. Ein Beschluss ergeht nicht. Die anfänglich angeklagten Taten werden eingestellt (§§ 154, 154a StPO).
SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Nachtragsanklage - Fehlen eines Einbeziehungsbeschlusses
A wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen (§ 29 Abs. 1 BtMG) verurteilt. Ein Fall wurde im Wege der Nachtragsanklage eingeführt (§ 266 Abs. 1 StPO). Das Protokoll enthält zur Reaktion des Gerichts keine Angaben. A geht in Revision.
SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Nachtragsanklage - Beschuldigter schweigt auf Nachtragsanklage
A wird wegen mehrfachen Betruges (§ 263 StGB) verurteilt. Einige Taten wurden durch Nachtragsanklage (§ 266 StPO) einbezogen. Laut dem Protokoll bestanden gegen die Einbeziehung „keine Bedenken“. Auf Nachfrage habe A „die Aussetzung nicht beantragt“. A rügt dies in der Revision.
SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Mangel der Umgrenzungsfunktion - Tat nicht hinreichend umschrieben
Die Anklageschrift lautete: „A versuchte im November 2015 und Anfang 2016 wiederholt, einen Mitgefangenen dazu zu bringen, einen Auftragsmörder für seine Frau zu finden.“ Ein ähnlicher Tatvorwurf zur selben Zeit wird A in einer anderen Anklage gemacht. Gegen seine Verurteilung legt A Revision ein.
SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Staatsanwaltsklausur
Strafklageverbrauch - in persönlicher Hinsicht
Die auf frischer Tat betroffene B weist sich mit den Papieren ihrer verstorbenen Schwester aus, nennt aber ihre eigene Adresse. Ihr wird ein Strafbefehl zugestellt, gegen den sie auch keinen Einspruch einlegt.
SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Staatsanwaltsklausur
Strafklageverbauch - in sachlicher Hinsicht
A wird wegen schwerer Körperverletzung an O rechtskräftig verurteilt. Später stellt sich heraus, dass A ihr Opfer O während der Körperverletzungshandlung auch übelst beschimpft hat. Staatsanwältin S will A auch noch wegen der Beleidigung „dran kriegen“.