Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen: 41 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 41 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
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SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Strafantrag als Verfahrensvoraussetzung (Einführungsfall)

A wird wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt. Die Geschädigte G äußerte bei der Polizei, es sei ihr egal, ob A bestraft werde. Dabei bleibt sie bis zum Ablauf der Strafantragsfrist (§ 77b StGB). Staatsanwalt S klagte trotzdem an, weil „As Verhalten nicht ungestraft bleiben könne“.

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Strafklageverbrauch nach Teileinstellung, § 154a StPO

A wird wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255, 250, 26 StGB) in Tateinheit mit Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) angeklagt. Im Prozess stellte das Gericht die Bedrohung „nach § 154 Abs. 2 StPO" vorläufig im Hinblick auf die wegen der Anstiftung zu erwartende Strafe ein. Später verurteilt es dann A wegen der Anstiftung.

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Strafklageverbrauch nach Einstellung gegen Auflage, § 153a StPO

Der Anklagevorwurf des § 315c Abs. 1 StGB gegen A wegen einer in einem Auffahrunfall endenden Autofahrt wird gegen Auflage eingestellt (§ 153a Abs. 2 StPO). Obwohl A die Auflage erfüllt, wird er später wegen des unmittelbar darauffolgenden Entfernens vom Unfallort verurteilt (§ 142 StGB).

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Eröffnungsbeschluss - Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss

A wird vor dem Landgericht angeklagt. Mangels Tatverdacht lehnt das Gericht die Eröffnung rechtskräftig ab (§ 204 StPO). Ein halbes Jahr später gesteht A die Tat. Auf eine erneute Anklage hin eröffnet das Landgericht das Hauptverfahren (§ 203 StPO). A wird verurteilt.

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Kein ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss

Gegen A wird ein Haftbefehl erlassen. Bereits im Haftprüfungstermin setzt das Gericht laut Protokoll Termin zur Hauptverhandlung fest und hört A zur Anklage an, bevor es den dringenden Tatverdacht bejaht. Ein ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss (§ 207 StPO) ergeht im weiteren Prozess nicht mehr. A legt gegen seine spätere Verurteilung Revision ein.

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Eröffnungsbeschluss - Wirksamkeit trotz fehlender Unterschrift einer Richterin (Amtsgericht)

A wird vor dem Amtsgericht Bad Homburg - Strafrichterin - verurteilt. Ihr wird ein mit “Eröffnungsbeschluss” überschriebenes und ausgefülltes, aber nicht unterschriebenes Formularblatt zugestellt. In der Sprungrevision rügt sie das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses.

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Nachtragsanklage - Entbehrlichkeit eines Einbeziehungsbeschlusses

A wird im Prozess wegen einer weiteren Tat angeklagt. Die Nachtragsanklage wird A und ihrer Verteidigerin ausgehändigt, verlesen, die Einbeziehung beantragt und zu Protokoll genommen. A stimmt zu. Ein Beschluss ergeht nicht. Die anfänglich angeklagten Taten werden eingestellt (§§ 154, 154a StPO).

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Nachtragsanklage - Beschuldigter schweigt auf Nachtragsanklage

A wird wegen mehrfachen Betruges (§ 263 StGB) verurteilt. Einige Taten wurden durch Nachtragsanklage (§ 266 StPO) einbezogen. Laut dem Protokoll bestanden gegen die Einbeziehung „keine Bedenken“. Auf Nachfrage habe A „die Aussetzung nicht beantragt“. A rügt dies in der Revision.

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Mangel der Informationsfunktion

A wird wegen Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) angeklagt. Im abstrakten Anklagesatz ist die Variante des Sich-Verschaffens genannt. Der konkrete Anklagesatz beschreibt allerdings einen Sachverhalt, der die Variante des Absetzens erfüllt. A legt Revision ein.