Wann „erklärt sich der Täter bereit“, ein Verbrechen zu begehen (§ 30 Abs. 2 StGB)?

Das Sich-Bereiterklären zu einem Verbrechen umfasst zum einen die Annahme einer Anstiftung, zum anderen auch die Konstellation, dass ein zur Tat Geneigter, aber noch nicht Entschlossener einem anderen, den er für interessiert hält, die Begehung eines Verbrechens zusagt, sofern dieser es will.

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